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Arbeitsrecht Lesezeit ca. 6 Min · Stand: 6. Juli 2026

Entgelttransparenz und Betriebsrat: Wann hilft der Betriebsrat?

Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist die Personalabteilung nicht automatisch der erste Adressat für deine Gehaltsauskunft. Beim Entgelttransparenzgesetz hängt der richtige Weg davon ab, ob Tarifbindung, Tarifanwendung, Betriebsrat und Arbeitgeber-Übernahme zusammenkommen.

Kurzantwort

Bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern wendest du dich nach § 14 EntgTranspG grundsätzlich an den Betriebsrat. Bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern ist nach § 15 grundsätzlich der Arbeitgeber Adressat; besteht ein Betriebsrat, gelten die Verfahrensregeln aus § 14 Absatz 1 und 2 entsprechend.

Kurzantwort: Wer ist zuständig?

Der Betriebsrat ist im Entgelttransparenzgesetz nicht nur ein Begleiter. Er kann je nach Konstellation die Stelle sein, bei der dein Auskunftsverlangen eingeht und die Antwort vorbereitet oder erteilt. Gleichzeitig darfst du daraus nicht ableiten, dass du einzelne Kollegengehälter bekommst.

SituationAdressat nach aktueller RechtslageQuelle
Tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber mit BetriebsratGrundsätzlich Betriebsrat§ 14 Abs. 1 EntgTranspG
Arbeitgeber übernimmt die AuskunftArbeitgeber; Beschäftigte müssen informiert werden, wer antwortet§ 14 Abs. 2 EntgTranspG
Tarifgebunden/tarifanwendend, aber kein BetriebsratArbeitgeber; Tarifvertragsparteien können je nach Vereinbarung eingebunden werden§ 14 Abs. 3 und 4 EntgTranspG
Nicht tarifgebunden und nicht tarifanwendendGrundsätzlich Arbeitgeber; mit Betriebsrat gelten § 14 Abs. 1 und 2 entsprechend§ 15 Abs. 1 und 2 EntgTranspG
Leitende AngestellteArbeitgeber§ 13 Abs. 4 EntgTranspG

Schritt für Schritt: So stellst du die Anfrage

  1. 1

    Anspruchsvoraussetzungen prüfen

    Starte nicht mit dem Adressaten, sondern mit dem Anspruch selbst. Nach § 10 in Verbindung mit § 12 EntgTranspG geht es um Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber. Außerdem musst du eine gleiche oder gleichwertige Vergleichstätigkeit benennen.

    Wenn dein Betrieb 200 oder weniger Beschäftigte hat: Nutze lieber eine freiwillige Anfrage nach Gehaltskriterien und prüfe den Beitrag Entgelttransparenz unter 200 Beschäftigten.
  2. 2

    Zuständigkeit klären

    Frage nicht blind irgendeine Stelle an. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber tarifgebunden oder tarifanwendend ist und ob ein Betriebsrat besteht. Wenn du unsicher bist, kannst du dein Schreiben so formulieren, dass Betriebsrat oder Arbeitgeber die Zuständigkeit bestätigen sollen.

    Wenn der Arbeitgeber die Auskunft übernommen hat: Lass dir bestätigen, wer antwortet. § 14 verlangt, dass Beschäftigte darüber informiert werden.
  3. 3

    Vergleichstätigkeit konkret benennen

    Schreibe nicht nur „vergleichbare Kollegen“. Nenne Rolle, Aufgaben, Verantwortung, Qualifikation, Entgeltgruppe oder Tätigkeitsbereich. Je genauer die Vergleichstätigkeit ist, desto weniger leicht läuft die Antwort an deiner eigentlichen Frage vorbei.

  4. 4

    Entgeltbestandteile auswählen

    Nach § 10 kannst du neben dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt Auskunft zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen. Sinnvoll sind Bestandteile, bei denen du wirklich Unterschiede vermutest, zum Beispiel Zulage, Bonus oder variable Vergütung.

  5. 5

    Antwort und Fristen dokumentieren

    Sichere Versanddatum, Inhalt und Antwort. § 15 Absatz 3 nennt für nicht tarifgebundene und nicht tarifanwendende Arbeitgeber eine Antwortfrist von drei Monaten. Droht Fristversäumnis, muss darüber informiert und ohne weiteres Verzögern geantwortet werden.

Was der Betriebsrat einsehen darf

§ 13 EntgTranspG gibt dem Betriebsausschuss oder einem beauftragten Ausschuss ein Recht, Bruttolohn- und Gehaltslisten einzusehen und auszuwerten. Der Arbeitgeber muss Einblick gewähren und die Listen so aufschlüsseln, dass die Auskunft ordnungsgemäß erfüllt werden kann.

Wichtig ist die Grenze: Dieses Einsichtsrecht ist ein Arbeitsmittel für die gesetzliche Aufgabe, nicht dein Anspruch auf eine Namensliste mit Einzelgehältern. Nach § 12 muss außerdem der Datenschutz gewahrt werden. Das Vergleichsentgelt wird nicht angegeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.

Häufiger Denkfehler

„Der Betriebsrat darf Listen sehen“ heißt nicht: „Ich bekomme die Gehälter einzelner Personen.“ Für dich zählt die gesetzliche Auskunft über Vergleichsentgelt, Kriterien und ausgewählte Entgeltbestandteile.

Musterformulierung an den Betriebsrat

Wenn nach deiner Einschätzung der Betriebsrat zuständig ist, kannst du die Anfrage kurz halten. Der wichtigste Punkt ist, dass du sie in Textform stellst und Vergleichstätigkeit sowie Entgeltbestandteile konkret benennst.

Betreff: Auskunftsverlangen nach dem Entgelttransparenzgesetz Hallo [Name/Betriebsratsteam], ich möchte ein Auskunftsverlangen nach §§ 10 ff. Entgelttransparenzgesetz stellen. Bitte teilt mir mit, ob der Betriebsrat für die Entgegennahme und Beantwortung meines Auskunftsverlangens zuständig ist oder ob der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernommen hat. Meine Tätigkeit: [Tätigkeit/Funktion] Vergleichstätigkeit: [gleiche oder gleichwertige Tätigkeit möglichst konkret benennen] Ich bitte um Auskunft zum durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben sowie zu folgenden Entgeltbestandteilen: 1. [z. B. Zulage/Bonus] 2. [z. B. variable Vergütung] Bitte bestätigt den Eingang dieses Auskunftsverlangens. Viele Grüße [Name]

Wenn der Arbeitgeber die Auskunft übernimmt

§ 14 EntgTranspG erlaubt, dass der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernimmt, wenn er das zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat. Dann muss der Betriebsrat über eingehende Auskunftsverlangen und über die Antwort informiert werden. Beschäftigte müssen wissen, wer die Auskunft erteilt.

Für dich praktisch: Wenn unklar ist, ob Betriebsrat oder Arbeitgeber antwortet, frage nicht doppelt mit widersprüchlichen Schreiben an. Bitte um Zuständigkeitsklärung und dokumentiere, an wen du dich wann gewandt hast.

Diese Fehler passieren häufig

Fehler 1

Nur mündlich fragen. Lösung: Stelle das Auskunftsverlangen in Textform und sichere Versanddatum sowie Inhalt.

Fehler 2

Einzelgehälter erwarten. Lösung: Formuliere auf Vergleichsentgelt, Kriterien und maximal zwei Entgeltbestandteile.

Fehler 3

Vergleichstätigkeit zu vage benennen. Lösung: Beschreibe Aufgaben, Verantwortung, Qualifikation und Bereich so konkret wie möglich.

Du willst das Auskunftsverlangen ausfüllen?

Nutze das Muster und prüfe vorher, ob Betriebsrat oder Arbeitgeber für deine Konstellation zuständig ist.

Zum Muster

Häufige Fragen

Muss ich mein Auskunftsverlangen an den Betriebsrat oder an den Arbeitgeber schicken?

Das hängt vom Verfahren ab. Bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern wenden sich Beschäftigte nach § 14 EntgTranspG grundsätzlich an den Betriebsrat. Bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern ist nach § 15 grundsätzlich der Arbeitgeber Adressat; besteht ein Betriebsrat, gelten § 14 Absatz 1 und 2 entsprechend.

Darf der Betriebsrat Gehaltslisten einsehen?

Ja, aber nicht beliebig öffentlich. Nach § 13 EntgTranspG hat der Betriebsausschuss oder ein beauftragter Ausschuss für seine Aufgaben das Recht, Bruttolohn- und Gehaltslisten einzusehen und auszuwerten. Der Arbeitgeber muss diese Listen für die Auskunft aufbereiten.

Bekomme ich durch den Betriebsrat einzelne Gehälter von Kollegen?

Nein. Das Auskunftsverfahren arbeitet mit Vergleichsentgelt und Datenschutzvorgaben. Nach § 12 EntgTranspG wird das Vergleichsentgelt nicht angegeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.

Kann der Arbeitgeber die Auskunft selbst übernehmen?

Ja. Nach § 14 EntgTranspG kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernehmen, wenn er dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat. Beschäftigte müssen darüber informiert werden, wer die Auskunft erteilt.

Was gilt für leitende Angestellte?

Leitende Angestellte wenden sich nach § 13 Absatz 4 EntgTranspG für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Arbeitgeber.

Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Zusammenarbeit mit Reha-Kostenträgern (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen), Aufbau von Qualifizierungsprozessen für KMU, seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig. Regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →

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