Nach § 10 EntgTranspG musst du eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit in zumutbarer Weise benennen. § 4 erklärt, worauf es dabei ankommt: identische oder gleichartige Tätigkeit bei gleicher Arbeit; bei gleichwertiger Arbeit eine Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen.
Was eine Vergleichstätigkeit ist
Die Vergleichstätigkeit ist der Bezugspunkt deiner Anfrage. Du verlangst nicht „alle Gehälter“, sondern Auskunft zu einer Tätigkeit, die mit deiner eigenen Tätigkeit gleich oder gleichwertig sein soll. Erst über diese Vergleichstätigkeit wird das Vergleichsentgelt nach § 11 EntgTranspG bestimmbar.
Für die Praxis heißt das: Du solltest eine Rolle, Tätigkeit oder Entgeltgruppe beschreiben, nicht einzelne Personen namentlich herausgreifen. Je konkreter du die Tätigkeit beschreibst, desto besser lässt sich prüfen, ob der Vergleich trägt.
| Begriff | Was das Gesetz meint | Praktische Formulierung |
|---|---|---|
| Gleiche Arbeit | Identische oder gleichartige Tätigkeit, auch an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander am selben Arbeitsplatz. | „Sachbearbeitung Vertragsprüfung im Bereich X mit gleichem Aufgabenprofil.“ |
| Gleichwertige Arbeit | Vergleichbare Situation nach einer Gesamtheit von Faktoren, zum Beispiel Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen. | „Tätigkeiten mit vergleichbarer Verantwortung, Qualifikation und Entscheidungsbefugnis im Bereich X/Y.“ |
| Nicht ausreichend | Reine Vermutung, einzelne Namen oder sehr allgemeine Gruppen ohne Tätigkeitsbezug. | „Alle Kollegen in meiner Abteilung“ ist meist zu ungenau. |
| Tarif-/Entgeltgruppe | Bei §-14-Fällen knüpft § 11 an Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts in gleicher Entgelt- oder Besoldungsgruppe an. | „Vergleichstätigkeit innerhalb Entgeltgruppe [X], Tätigkeit [Y].“ |
Schritt für Schritt: So findest du die passende Vergleichstätigkeit
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1
Beschreibe zuerst deine eigene Tätigkeit
Notiere nicht nur deine Jobbezeichnung. Sammle Aufgaben, Verantwortung, Qualifikation, Arbeitsbedingungen, Arbeitszeitmodell, Bereich und Entgeltgruppe oder Level. Das ist die Basis für jeden Vergleich.
Wenn deine Stellenbezeichnung sehr allgemein ist: Beschreibe die tatsächlichen Hauptaufgaben statt nur den Titel. -
2
Wähle eine Tätigkeit, keine Person
Du kannst eine konkrete Rolle beschreiben, aber solltest nicht darauf bauen, dass du das Gehalt einer bestimmten Person erfährst. Das Gesetz arbeitet mit Vergleichsentgelt und Datenschutzgrenzen.
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3
Prüfe die Faktoren aus § 4
Vergleiche Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen. Bei gleichwertiger Arbeit kommt es auf die wesentlichen Anforderungen der Tätigkeit an, nicht auf individuelle Leistung, Verhandlungsgeschick oder Betriebszugehörigkeit allein.
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4
Vergleichsgruppe realistisch halten
Nach § 12 wird das Vergleichsentgelt nicht angegeben, wenn weniger als sechs Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts die Vergleichstätigkeit ausüben. Eine zu enge Vergleichstätigkeit kann deshalb praktisch ins Leere laufen.
Wenn die Rolle sehr selten ist: Formuliere die Tätigkeit etwas breiter, aber weiterhin anhand vergleichbarer Aufgaben und Anforderungen. -
5
Entgeltbestandteile gezielt auswählen
Nach § 10 kannst du neben dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile verlangen. Wähle Bestandteile, bei denen du einen Unterschied vermutest, etwa Bonus, Zulage oder variable Vergütung. Die Detailseite zu Entgeltbestandteilen hilft dir bei der Auswahl.
Beispielformulierungen
Eine gute Formulierung ist konkret, aber nicht unnötig eng. Beschreibe die Vergleichstätigkeit so, dass die zuständige Stelle sie betrieblich einordnen kann.
Was passiert, wenn die Vergleichstätigkeit nicht akzeptiert wird?
Im Verfahren bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern regelt § 15 Absatz 4 EntgTranspG, dass eine abweichende Einschätzung nachvollziehbar zu begründen ist, wenn die erfragte Vergleichstätigkeit nach den im Betrieb angewendeten Maßstäben nicht als gleich oder gleichwertig angesehen wird. Dann ist die Auskunft auf eine aus Sicht des Arbeitgebers oder Betriebsrats gleiche oder gleichwertige Tätigkeit zu beziehen.
Praktisch solltest du deshalb nicht nur eine Rolle nennen, sondern kurz erklären, warum du sie für gleich oder gleichwertig hältst. Das zwingt die Antwort stärker in die Sachebene.
Nur die Wunschperson im Kopf haben. Lösung: Formuliere eine Tätigkeit mit Aufgaben, Anforderungen und Verantwortung. Das ist rechtlich stabiler als ein personenbezogener Vergleich.
Checkliste für dein Auskunftsverlangen
- Eigene Tätigkeit mit Aufgaben und Verantwortung beschrieben
- Vergleichstätigkeit als Rolle oder Tätigkeit benannt
- Faktoren aus § 4 mitgedacht: Art der Arbeit, Ausbildung, Arbeitsbedingungen
- Keine einzelnen Kollegengehälter verlangt
- Bis zu zwei Entgeltbestandteile ausgewählt
- Textform und zuständige Stelle geprüft
- 200er-Grenze und Mindestgröße der Vergleichsgruppe bedacht
Nutze das Muster und ergänze deine Vergleichstätigkeit möglichst konkret.
Häufige Fragen
Was ist eine Vergleichstätigkeit im Entgelttransparenzgesetz?
Die Vergleichstätigkeit ist die gleiche oder gleichwertige Tätigkeit, auf die du dein Auskunftsverlangen beziehst. § 10 EntgTranspG verlangt, dass du sie in zumutbarer Weise benennst.
Was ist der Unterschied zwischen gleicher und gleichwertiger Arbeit?
Gleiche Arbeit liegt nach § 4 EntgTranspG vor, wenn Beschäftigte eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen. Gleichwertige Arbeit liegt vor, wenn Beschäftigte nach einer Gesamtheit von Faktoren in einer vergleichbaren Situation sind, etwa Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen.
Muss ich eine konkrete Person nennen?
Nein. Du solltest die Tätigkeit oder Rolle beschreiben, nicht einzelne Personen namentlich benennen. Das Verfahren arbeitet mit Vergleichstätigkeit, Vergleichsentgelt und Datenschutzvorgaben.
Was passiert, wenn die Vergleichsgruppe zu klein ist?
Nach § 12 EntgTranspG wird das Vergleichsentgelt nicht angegeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.
Kann der Arbeitgeber meine Vergleichstätigkeit ablehnen?
Im Verfahren nach § 15 EntgTranspG muss nachvollziehbar begründet werden, wenn die erfragte Vergleichstätigkeit nach den im Betrieb angewendeten Maßstäben nicht als gleich oder gleichwertig angesehen wird. Dann ist die Auskunft auf eine aus Sicht des Arbeitgebers oder Betriebsrats gleiche oder gleichwertige Tätigkeit zu beziehen.