Im Verfahren nach § 15 EntgTranspG muss die verlangte Auskunft innerhalb von drei Monaten nach Zugang in Textform erteilt werden. Droht eine Fristversäumnis, muss darüber informiert und die Antwort ohne weiteres Verzögern erteilt werden. Bei tarifgebundenen oder tarifanwendenden Arbeitgebern solltest du zuerst prüfen, ob der Betriebsrat oder der Arbeitgeber zuständig ist.
Erst prüfen: Wer muss überhaupt antworten?
Bevor du eine Erinnerung schreibst, solltest du die Zuständigkeit klären. Das Entgelttransparenzgesetz unterscheidet zwischen Verfahren über den Betriebsrat und Verfahren direkt über den Arbeitgeber. Bei tarifgebundenen oder tarifanwendenden Arbeitgebern läuft der Anspruch nach § 14 grundsätzlich über den Betriebsrat, soweit ein Betriebsrat besteht. Beschäftigte müssen informiert werden, wer die Auskunft erteilt.
Bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern wenden sich Beschäftigte nach § 15 grundsätzlich an den Arbeitgeber. Besteht ein Betriebsrat, verweist § 15 auf die Regeln aus § 14. Genau deshalb ist eine Erinnerung stärker, wenn sie nicht nur „bitte antworten“ sagt, sondern auch nach der zuständigen Stelle fragt.
| Situation | Was du prüfst | Nächster sinnvoller Schritt |
|---|---|---|
| Keine Eingangsbestätigung | Datum, Versandweg und Zugang deines Auskunftsverlangens | Erinnerung mit Datum und Bitte um Bestätigung der zuständigen Stelle |
| Drei Monate sind um | Ob dein Fall in das §-15-Verfahren fällt | In Textform erinnern und auf § 15 Abs. 3 EntgTranspG verweisen |
| Fristversäumnis wurde angekündigt | Ob ein konkreter neuer Antwortzeitpunkt genannt wurde | Antwort ohne weiteres Verzögern erbitten |
| Antwort ohne Zahlen | Ob die Vergleichsgruppe unter sechs Personen des anderen Geschlechts liegt | Begründung prüfen; § 12 kann die Angabe des Vergleichsentgelts begrenzen |
| Vergleichstätigkeit wird abgelehnt | Ob die Ablehnung nachvollziehbar begründet wurde | Begründung und alternative gleiche oder gleichwertige Tätigkeit prüfen |
| Kriterien fehlen | Ob Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung beantwortet wurden | Ergänzung nach § 11 EntgTranspG anfordern |
Schritt für Schritt: So gehst du sauber vor
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1
Zugang und Textform sichern
Dein Auskunftsverlangen muss nach § 10 in Textform erfolgen. Notiere deshalb, wann du es abgesendet hast, an wen es ging und über welchen Kanal. Ohne Datum und Zugang wird eine Fristdiskussion schnell unscharf.
Wenn du noch kein sauberes Schreiben hast: Nutze zuerst das Muster für den Auskunftsanspruch. -
2
Zuständige Stelle klären
Frage bei unklarer Zuständigkeit ausdrücklich, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat antwortet. § 14 regelt die Rolle des Betriebsrats; § 15 regelt das Verfahren bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern.
Wenn ein Betriebsrat besteht: Prüfe ergänzend den Beitrag zu Entgelttransparenz und Betriebsrat. -
3
Frist nur passend benennen
Die Drei-Monats-Frist steht ausdrücklich in § 15 Abs. 3. Schreibe deshalb nicht pauschal, jeder Arbeitgeber müsse immer nach drei Monaten in jedem Verfahren antworten. Besser ist: „Soweit das Verfahren nach § 15 EntgTranspG einschlägig ist ...“
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4
Inhaltliche Lücken konkret nachfordern
Eine brauchbare Auskunft besteht nicht nur aus einer Zahl. Nach § 11 gehören auch Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung dazu. Außerdem ist das Vergleichsentgelt als statistischer Median zu verstehen, nicht als Liste einzelner Gehälter.
Wenn die Antwort an der Tätigkeit hängt: Nutze die Anleitung zur Vergleichstätigkeit. -
5
Keine neue Anfrage starten, wenn du nur Klärung brauchst
§ 10 begrenzt ein erneutes Auskunftsverlangen vor Ablauf von zwei Jahren, wenn sich die Voraussetzungen nicht wesentlich geändert haben. Wenn deine erste Antwort unvollständig ist, formuliere daher eher eine Erinnerung oder Bitte um Ergänzung statt vorschnell ein neues Auskunftsverlangen.
Muster: Erinnerung bei fehlender Antwort
Die Erinnerung sollte ruhig, datiert und sachlich sein. Passe sie an deine Situation an und vermeide Drohungen, solange du nur die Antwort klären willst.
Was eine fehlende Antwort rechtlich bedeutet
Eine ausbleibende Antwort ist nicht automatisch der Beweis für Lohndiskriminierung. Wichtig ist die genauere Regel: Unterlässt der Arbeitgeber im §-15-Verfahren die Erfüllung seiner Auskunftspflicht, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt. Das gilt auch, wenn der Betriebsrat aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht antworten konnte.
Außerdem wichtig: § 9 EntgTranspG verbietet Benachteiligungen, weil Beschäftigte Rechte nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen. Auch das ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung, hilft aber bei der Einordnung, wenn du wegen der Anfrage Druck befürchtest.
Formuliere deshalb nicht „keine Antwort = Anspruch gewonnen“. Sauberer ist: keine Antwort dokumentieren, Erinnerung senden, Zuständigkeit klären und bei weiterem Streit fachliche Beratung einholen.
Häufige Fehler
- Die Drei-Monats-Frist ohne Prüfung auf jedes Verfahren übertragen
- Eine kleine Vergleichsgruppe unter sechs Personen als bloße Ausrede behandeln
- Eine abgelehnte Vergleichstätigkeit nicht weiter prüfen
- Kriterien der Entgeltfindung vergessen, obwohl § 11 sie umfasst
- Aus einer unvollständigen Antwort sofort ein neues Auskunftsverlangen machen
- Nur telefonisch nachhaken und danach keinen schriftlichen Nachweis haben
Prüfe zuerst Muster, Vergleichstätigkeit und Entgeltbestandteile. Danach wird die Erinnerung deutlich belastbarer.
Häufige Fragen
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für die Auskunft?
Im Verfahren nach § 15 EntgTranspG ist die Auskunft innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Auskunftsverlangens in Textform zu erteilen. Bei tarifgebundenen oder tarifanwendenden Arbeitgebern solltest du zuerst prüfen, ob der Betriebsrat oder der Arbeitgeber zuständig ist.
Was mache ich, wenn gar keine Antwort kommt?
Dokumentiere Zugang und Datum, kläre die zuständige Stelle und sende eine sachliche Erinnerung in Textform. Wenn § 15 einschlägig ist, kannst du die Drei-Monats-Frist und die Pflicht zur Antwort ohne weiteres Verzögern nennen.
Ist eine Antwort ohne Vergleichsentgelt immer falsch?
Nein. § 12 begrenzt die Angabe des Vergleichsentgelts, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Fehlen aber Kriterien oder eine nachvollziehbare Begründung, solltest du gezielt nachfragen.
Was gilt, wenn die Vergleichstätigkeit abgelehnt wird?
Im §-15-Verfahren muss die Ablehnung nachvollziehbar anhand der betrieblichen Maßstäbe begründet werden. Die Auskunft ist dann auf eine aus Sicht des Arbeitgebers oder Betriebsrats gleiche oder gleichwertige Tätigkeit zu beziehen.
Kann ich sofort ein neues Auskunftsverlangen stellen?
Vor Ablauf von zwei Jahren ist ein erneutes Auskunftsverlangen nach § 10 nur vorgesehen, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben. Bei einer unklaren Antwort ist eine Erinnerung oder Bitte um Ergänzung meist der sauberere erste Schritt.