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Entgelttransparenzgesetz: Auskunft beantragen – Schritt für Schritt

Du verdienst weniger als Kollegen in ähnlichen Positionen – aber du weißt es nicht sicher. Das Entgelttransparenzgesetz gibt dir das Recht, nachzufragen. Hier steht, wie du das tust: mit Musterschreiben, Wenn/Dann-Pfaden und dem richtigen Umgang mit dem Ergebnis.

Auf einen Blick

Wer zuständig ist, wie du es beantragst und was du mit dem Ergebnis anfängst. ↓

Was sich 2026 ändert – Aktuell vs. EU-Reform

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG, in Kraft seit 2017) verpflichtet Arbeitgeber zur Auskunft über Gehälter vergleichbarer Beschäftigter. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie weitet das ab 2026 deutlich aus.

Merkmal Aktuell (bis Reform) Nach EU-Richtlinie ab 2026
Betriebsgröße Nur > 200 Beschäftigte Alle Betriebsgrößen
Häufigkeit Einmal alle 2 Jahre Einmal pro Jahr (geplant)
Stellenausschreibungen Keine Pflicht zur Gehaltsangabe Gehaltsspanne muss angegeben werden
Frage nach aktuellem Gehalt Noch erlaubt Verboten (Bewerber-Schutz)
Antwortfrist Arbeitgeber 3 Monate 2 Monate (geplant)
Berichtspflicht > 500 Beschäftigte Ab 100 Beschäftigte

Schritt für Schritt: Auskunft beantragen

  1. 1

    Prüfe, ob dein Betrieb auskunftspflichtig ist

    Zähle die Beschäftigten in deinem Betrieb (nicht Unternehmen). Gemeint sind alle regelmäßig tätigen Personen inkl. Teilzeit, Minijob und Leiharbeitnehmer.

    Wenn mehr als 200 Beschäftigte → Auskunftsanspruch besteht jetzt.
    Wenn 200 oder weniger → warte auf die Reform-Umsetzung (geplant bis Juni 2026) oder frage, ob dein Arbeitgeber freiwillig Auskunft gibt.
  2. 2

    Vergleichsgruppe bestimmen

    Überlege, welche Tätigkeit in deinem Betrieb als gleichwertig gilt. Entscheidend: Qualifikationsanforderungen, Verantwortung, körperlicher und geistiger Aufwand, Arbeitsbedingungen.

    Wenn du im Außendienst arbeitest → Vergleich nur mit Außendienstmitarbeitern gleicher Stufe.
    Wenn keine gleichwertige Gruppe existiert → nächst vergleichbare Gruppe ist zulässig, aber schwächer verwertbar.
  3. 3

    Den richtigen Ansprechpartner wählen

    An wen du dich wendest, hängt von der Betriebsstruktur ab – das ist der häufigste Fehler beim Auskunftsverlangen.

    Wenn Betriebsrat vorhanden und Betrieb ist tarifgebunden → Antrag beim Betriebsrat.
    Wenn kein Betriebsrat oder kein Tarifvertrag → direkt an HR / Personalabteilung.
    Wenn unsicher → erst beim Betriebsrat fragen, ob ein Tarifvertrag gilt.
  4. 4

    Antrag in Textform stellen

    Schriftlich oder per E-Mail – mündliche Anfragen zählen nicht. Das Musterschreiben unten kannst du direkt verwenden.

    Wenn zweite Anfrage innerhalb von 2 Jahren → unwirksam, außer bei wesentlicher Änderung der Situation (Beförderung, neuer Aufgabenbereich).
    Wenn erst seit wenigen Monaten im Betrieb → trotzdem sofort möglich, keine Wartezeit.
  5. 5

    Ergebnis auswerten – nächste Schritte einleiten

    Der Arbeitgeber teilt das Median-Monatsentgelt von mindestens 6 Vergleichspersonen mit. Liegt dein Gehalt darunter, hast du eine sachliche Grundlage für ein Gespräch.

    Wenn Median > dein Gehalt → Gehaltsgespräch beantragen, konkret auf §§ 3, 7 EntgTranspG verweisen.
    Wenn weniger als 6 Vergleichspersonen → Arbeitgeber muss nicht antworten (Datenschutz).
    Wenn nach 3 Monaten keine Antwort → Antidiskriminierungsstelle oder Klage.

Musterschreiben: Auskunft nach EntgTranspG

Die lila markierten Stellen individuell ausfüllen:

Betreff: Auskunftsverlangen nach § 10 EntgTranspG [Name Ansprechpartner / Betriebsrat / Personalabteilung] [Unternehmen] [Datum] Sehr geehrte Damen und Herren, ich mache hiermit von meinem individuellen Auskunftsanspruch nach § 10 des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) Gebrauch. Ich bitte um Auskunft über: 1. die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung in meinem Betrieb, 2. das Median-Monatsentgelt der Beschäftigten, die eine gleichwertige Tätigkeit ausüben (Vergleichsgruppe: [z. B. „Sachbearbeiter Vertrieb, Entgeltgruppe 6"]), 3. die in dieser Vergleichsgruppe angewandten Entgeltbestandteile. Die Anfrage erfolgt gemäß § 10 EntgTranspG in Textform. Ich bitte um Beantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Mit freundlichen Grüßen, [Dein Name] [Personalnummer, falls bekannt] [Abteilung / Standort]

Formulierung im Gehaltsgespräch

„Laut Auskunft nach § 10 EntgTranspG liegt das Median-Entgelt meiner Vergleichsgruppe bei [Betrag] Euro. Mein Gehalt liegt [X] Euro darunter. Ich würde gerne verstehen, wie diese Differenz begründet ist und welche Kriterien für eine Angleichung erfüllt sein müssten."

Was tun wenn …

… der Arbeitgeber die Auskunft verweigert

Verweigerung ist nur zulässig wenn weniger als 6 Personen in der Vergleichsgruppe tätig sind. Sonst:

… du Angst vor Benachteiligung hast

Das Maßregelungsverbot (§ 16 EntgTranspG i.V.m. § 612a BGB) ist eindeutig: Kündigung, schlechtere Beurteilung oder andere Nachteile als Reaktion auf die Anfrage sind rechtswidrig. Dokumentiere alle Vorgänge nach dem Antrag sorgfältig.

Häufige Fehler – und wie du sie vermeidest

Häufige Fragen

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das Entgelttransparenzgesetz?

Aktuell ab 201 Beschäftigten im Betrieb. Die EU-Richtlinie soll bis Juni 2026 umgesetzt werden und den Anspruch auf alle Betriebsgrößen ausweiten.

Wie oft darf ich Auskunft verlangen?

Einmal alle zwei Jahre. Eine Ausnahme gilt bei wesentlicher Änderung der Situation, z. B. nach einer Beförderung oder einem neuen Aufgabengebiet.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht antwortet?

Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingeschaltet werden. Auch eine Klage auf Auskunft beim Arbeitsgericht ist möglich.

Darf mein Arbeitgeber mich für den Antrag benachteiligen?

Nein. Das Maßregelungsverbot nach § 16 EntgTranspG schützt dich. Kündigung, schlechtere Bewertungen oder andere Nachteile wegen der Auskunftsanfrage sind rechtswidrig.

Was genau bekomme ich als Auskunft?

Das Median-Monatsgehalt der Beschäftigten in einer gleichwertigen Tätigkeit – inklusive aller Entgeltbestandteile (Grundgehalt, variable Anteile, Prämien). Einzelgehälter werden nicht genannt.

Rechtsgrundlagen

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Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig, regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →

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