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Du verdienst weniger als Kollegen in ähnlichen Positionen – aber du weißt es nicht sicher. Das Entgelttransparenzgesetz gibt dir das Recht, nachzufragen. Hier steht, wie du das tust: mit Musterschreiben, Wenn/Dann-Pfaden und dem richtigen Umgang mit dem Ergebnis.
Auf einen Blick
Wer zuständig ist, wie du es beantragst und was du mit dem Ergebnis anfängst. ↓
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG, in Kraft seit 2017) verpflichtet Arbeitgeber zur Auskunft über Gehälter vergleichbarer Beschäftigter. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie weitet das ab 2026 deutlich aus.
| Merkmal | Aktuell (bis Reform) | Nach EU-Richtlinie ab 2026 |
|---|---|---|
| Betriebsgröße | Nur > 200 Beschäftigte | Alle Betriebsgrößen |
| Häufigkeit | Einmal alle 2 Jahre | Einmal pro Jahr (geplant) |
| Stellenausschreibungen | Keine Pflicht zur Gehaltsangabe | Gehaltsspanne muss angegeben werden |
| Frage nach aktuellem Gehalt | Noch erlaubt | Verboten (Bewerber-Schutz) |
| Antwortfrist Arbeitgeber | 3 Monate | 2 Monate (geplant) |
| Berichtspflicht | > 500 Beschäftigte | Ab 100 Beschäftigte |
Zähle die Beschäftigten in deinem Betrieb (nicht Unternehmen). Gemeint sind alle regelmäßig tätigen Personen inkl. Teilzeit, Minijob und Leiharbeitnehmer.
Überlege, welche Tätigkeit in deinem Betrieb als gleichwertig gilt. Entscheidend: Qualifikationsanforderungen, Verantwortung, körperlicher und geistiger Aufwand, Arbeitsbedingungen.
An wen du dich wendest, hängt von der Betriebsstruktur ab – das ist der häufigste Fehler beim Auskunftsverlangen.
Schriftlich oder per E-Mail – mündliche Anfragen zählen nicht. Das Musterschreiben unten kannst du direkt verwenden.
Der Arbeitgeber teilt das Median-Monatsentgelt von mindestens 6 Vergleichspersonen mit. Liegt dein Gehalt darunter, hast du eine sachliche Grundlage für ein Gespräch.
Die lila markierten Stellen individuell ausfüllen:
Formulierung im Gehaltsgespräch
„Laut Auskunft nach § 10 EntgTranspG liegt das Median-Entgelt meiner Vergleichsgruppe bei [Betrag] Euro. Mein Gehalt liegt [X] Euro darunter. Ich würde gerne verstehen, wie diese Differenz begründet ist und welche Kriterien für eine Angleichung erfüllt sein müssten."
Verweigerung ist nur zulässig wenn weniger als 6 Personen in der Vergleichsgruppe tätig sind. Sonst:
Das Maßregelungsverbot (§ 16 EntgTranspG i.V.m. § 612a BGB) ist eindeutig: Kündigung, schlechtere Beurteilung oder andere Nachteile als Reaktion auf die Anfrage sind rechtswidrig. Dokumentiere alle Vorgänge nach dem Antrag sorgfältig.
Aktuell ab 201 Beschäftigten im Betrieb. Die EU-Richtlinie soll bis Juni 2026 umgesetzt werden und den Anspruch auf alle Betriebsgrößen ausweiten.
Einmal alle zwei Jahre. Eine Ausnahme gilt bei wesentlicher Änderung der Situation, z. B. nach einer Beförderung oder einem neuen Aufgabengebiet.
Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingeschaltet werden. Auch eine Klage auf Auskunft beim Arbeitsgericht ist möglich.
Nein. Das Maßregelungsverbot nach § 16 EntgTranspG schützt dich. Kündigung, schlechtere Bewertungen oder andere Nachteile wegen der Auskunftsanfrage sind rechtswidrig.
Das Median-Monatsgehalt der Beschäftigten in einer gleichwertigen Tätigkeit – inklusive aller Entgeltbestandteile (Grundgehalt, variable Anteile, Prämien). Einzelgehälter werden nicht genannt.
Rechtsgrundlagen
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