Datenschutz-Einstellungen

Wir nutzen Cookies um die Website zu verbessern. Mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendig

Grundfunktionen der Website. Immer aktiv.

Analyse

Hilft uns zu verstehen wie Besucher die Seite nutzen.

🎯 Marketing

Ermöglicht personalisierte Inhalte und Werbung. Aktuell nicht aktiv.

Entgelttransparenzgesetz: Auskunft beantragen – Schritt für Schritt

Du verdienst weniger als Kollegen in ähnlichen Positionen – aber du weißt es nicht sicher. Das Entgelttransparenzgesetz gibt dir das Recht, nachzufragen. Hier steht, wie du das tust: mit Musterschreiben, Wenn/Dann-Pfaden und dem richtigen Umgang mit dem Ergebnis.

Auf einen Blick

Wer zuständig ist, wie du es beantragst und was du mit dem Ergebnis anfängst. ↓

Stand Juli 2026: deutsches Gesetz vs. EU-Reform

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen individuellen Auskunftsanspruch. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 geht darüber hinaus, muss aber in Deutschland noch in nationales Recht umgesetzt werden.

Wichtig für deinen Antrag

Für ein aktuelles Auskunftsverlangen bleibt das deutsche EntgTranspG der sichere Bezugspunkt. Der EU-Stichtag war der 7. Juni 2026; laut EUR-Lex sind für Deutschland aktuell keine nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinterlegt.

Merkmal Aktuell deutsches EntgTranspG EU-Richtlinie 2023/970 (noch umzusetzen)
Betriebsgröße Nur > 200 Beschäftigte Erweiterung angelegt, deutsche Schwellen stehen im Umsetzungsgesetz
Häufigkeit Einmal alle 2 Jahre Arbeitgeber müssen jährlich über das Auskunftsrecht informieren
Stellenausschreibungen keine EntgTranspG-Pflicht zur Gehaltsspanne Einstiegsentgelt oder Spanne vorab
Frage nach aktuellem Gehalt nicht speziell im EntgTranspG verboten soll verboten werden
Antwortfrist Arbeitgeber 3 Monate Richtlinie: spätestens 2 Monate
Berichtspflicht > 500 Beschäftigte und lageberichtspflichtig gestaffelt ab 100 Beschäftigten

Schritt für Schritt: Auskunft beantragen

  1. 1

    Prüfe, ob dein Betrieb auskunftspflichtig ist

    Prüfe die Zahl der Beschäftigten in deinem Betrieb bei demselben Arbeitgeber. Maßgeblich ist der Beschäftigtenbegriff des EntgTranspG.

    Wenn mehr als 200 Beschäftigte → Auskunftsanspruch besteht jetzt.
    Wenn 200 oder weniger → du kannst freiwillig Auskunft erbitten; ein erweiterter gesetzlicher Anspruch hängt vom deutschen Umsetzungsgesetz ab.
  2. 2

    Vergleichsgruppe bestimmen

    Überlege, welche Tätigkeit in deinem Betrieb als gleichwertig gilt. Entscheidend: Qualifikationsanforderungen, Verantwortung, körperlicher und geistiger Aufwand, Arbeitsbedingungen.

    Wenn du im Außendienst arbeitest → Vergleich nur mit Außendienstmitarbeitern gleicher Stufe.
    Wenn keine gleichwertige Gruppe existiert → nächst vergleichbare Gruppe ist zulässig, aber schwächer verwertbar.
  3. 3

    Den richtigen Ansprechpartner wählen

    An wen du dich wendest, hängt von der Betriebsstruktur ab – das ist der häufigste Fehler beim Auskunftsverlangen.

    Wenn Betriebsrat vorhanden und Betrieb ist tarifgebunden → Antrag beim Betriebsrat.
    Wenn kein Betriebsrat oder kein Tarifvertrag → direkt an HR / Personalabteilung.
    Wenn unsicher → erst beim Betriebsrat fragen, ob ein Tarifvertrag gilt.
  4. 4

    Antrag in Textform stellen

    Schriftlich oder per E-Mail – mündliche Anfragen zählen nicht. Das Musterschreiben unten kannst du direkt verwenden.

    Wenn zweite Anfrage innerhalb von 2 Jahren → unwirksam, außer bei wesentlicher Änderung der Situation (Beförderung, neuer Aufgabenbereich).
    Wenn erst seit wenigen Monaten im Betrieb → trotzdem sofort möglich, keine Wartezeit.
  5. 5

    Ergebnis auswerten – nächste Schritte einleiten

    Der Arbeitgeber teilt das Median-Monatsentgelt von mindestens 6 Vergleichspersonen mit. Liegt dein Gehalt darunter, hast du eine sachliche Grundlage für ein Gespräch.

    Wenn Median > dein Gehalt → Gehaltsgespräch beantragen, konkret auf §§ 3, 7 EntgTranspG verweisen.
    Wenn weniger als 6 Vergleichspersonen → Arbeitgeber muss nicht antworten (Datenschutz).
    Wenn nach 3 Monaten keine Antwort → Antidiskriminierungsstelle oder Klage.

Musterschreiben: Auskunft nach EntgTranspG

Die lila markierten Stellen individuell ausfüllen:

Betreff: Auskunftsverlangen nach § 10 EntgTranspG [Name Ansprechpartner / Betriebsrat / Personalabteilung] [Unternehmen] [Datum] Sehr geehrte Damen und Herren, ich mache hiermit von meinem individuellen Auskunftsanspruch nach § 10 des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) Gebrauch. Ich bitte um Auskunft über: 1. die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung in meinem Betrieb, 2. das Median-Monatsentgelt der Beschäftigten, die eine gleichwertige Tätigkeit ausüben (Vergleichsgruppe: [z. B. „Sachbearbeiter Vertrieb, Entgeltgruppe 6"]), 3. die in dieser Vergleichsgruppe angewandten Entgeltbestandteile. Die Anfrage erfolgt gemäß § 10 EntgTranspG in Textform. Ich bitte um Beantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Mit freundlichen Grüßen, [Dein Name] [Personalnummer, falls bekannt] [Abteilung / Standort]

Formulierung im Gehaltsgespräch

„Laut Auskunft nach § 10 EntgTranspG liegt das Median-Entgelt meiner Vergleichsgruppe bei [Betrag] Euro. Mein Gehalt liegt [X] Euro darunter. Ich würde gerne verstehen, wie diese Differenz begründet ist und welche Kriterien für eine Angleichung erfüllt sein müssten."

Was tun wenn …

… der Arbeitgeber die Auskunft verweigert

Das Vergleichsentgelt ist nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Wenn die Antwort sonst ausbleibt oder unklar bleibt:

… du Angst vor Benachteiligung hast

Das Maßregelungsverbot (§ 9 EntgTranspG) ist eindeutig: Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht benachteiligen, weil sie Rechte nach dem EntgTranspG nutzen. Dokumentiere alle Vorgänge nach dem Antrag sorgfältig.

Häufige Fehler – und wie du sie vermeidest

Häufige Fragen

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das Entgelttransparenzgesetz?

Nach aktuellem deutschem EntgTranspG besteht der individuelle Auskunftsanspruch in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber. Die EU-Richtlinie 2023/970 musste bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden; für die praktische Anwendung in Deutschland ist das Umsetzungsgesetz entscheidend.

Wie oft darf ich Auskunft verlangen?

Einmal alle zwei Jahre. Eine Ausnahme gilt bei wesentlicher Änderung der Situation, z. B. nach einer Beförderung oder einem neuen Aufgabengebiet.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht antwortet?

Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingeschaltet werden. Auch eine Klage auf Auskunft beim Arbeitsgericht ist möglich.

Darf mein Arbeitgeber mich für den Antrag benachteiligen?

Nein. Das Maßregelungsverbot nach § 9 EntgTranspG schützt dich. Der Arbeitgeber darf dich nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem EntgTranspG benachteiligen.

Was genau bekomme ich als Auskunft?

Das Vergleichsentgelt wird nach § 11 EntgTranspG als statistischer Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts angegeben. Für die zusätzlich benannten Entgeltbestandteile gilt ebenfalls der Median. Einzelgehälter werden nicht genannt.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Themen

Keine wichtige Änderung verpassen.

Einmal im Monat – die wichtigsten Infos zu Arbeitsrecht und deinen Rechten. Kostenlos.

Zum Newsletter →
Alle Kündigung & Abfindung Themen
Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig, regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →

Newsletter

Keine wichtige Änderung verpassen.

Einmal im Monat. Die wichtigsten Infos zu Arbeitsrecht und deinen Rechten. Kostenlos.

Jetzt kostenlos anmelden →

Kein Spam. Abmeldung jederzeit möglich. Datenschutz