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Es gibt keine gesetzlich festgelegte Abfindung – aber eine bewährte Formel. Wir erklären wie Abfindungen berechnet werden, was du fordern kannst und wie du mehr herausholst.
Auf einen Blick
Wie die Fünftelregelung funktioniert – und warum du sie ab 2025 selbst beim Finanzamt beantragen musst. ↓
Kündigung erhalten – und jetzt? Viele fragen sofort: Was bekomme ich? Die ehrliche Antwort: Es gibt keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung. Aber in der Praxis wird fast immer eine gezahlt – wenn du weißt wie du verhandelst.
In den meisten Fällen nein. Eine Abfindung gibt es gesetzlich nur in einem Fall: wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung auf das Recht des Arbeitnehmers zur Kündigungsschutzklage hinweist und gleichzeitig eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr anbietet (§ 1a KSchG).
In allen anderen Fällen entsteht die Abfindung durch Verhandlung – im Rahmen eines Sozialplans, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer freiwilligen Einigung.
Der Faktor hängt von verschiedenen Umständen ab – wie stark deine Verhandlungsposition ist, wie groß das Unternehmen ist und ob ein Betriebsrat beteiligt ist.
Bruttomonatsgehalt: 3.500 €
Beschäftigungsdauer: 12 Jahre
Faktor: 0,5 (gesetzliches Minimum nach § 1a KSchG)
Abfindung: 3.500 × 12 × 0,5 = 21.000 €
Bruttomonatsgehalt: 3.500 €
Beschäftigungsdauer: 12 Jahre
Faktor: 1,0
Abfindung: 3.500 × 12 × 1,0 = 42.000 €
Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig – aber es gibt die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG). Dabei wird die Abfindung so besteuert als wäre sie auf 5 Jahre verteilt – das reduziert die Steuerlast erheblich.
Zur Frage ob und wie die Abfindung dein Arbeitslosengeld beeinflusst: Abfindung & Arbeitslosengeld – was du wissen musst →
Wenn dein Arbeitgeber eine Transfergesellschaft anbietet stehst du oft vor der Wahl: Abfindung nehmen – oder in die Transfergesellschaft wechseln und T-KUG erhalten. Beides hat Vor- und Nachteile die du genau abwägen solltest.
Mehr dazu: Transfergesellschaft – was du wissen musst
In der Regel zum Zeitpunkt des Ausscheidens – also mit der letzten Gehaltsabrechnung oder kurz danach. Der genaue Zeitpunkt wird im Aufhebungsvertrag oder Vergleich vereinbart.
Nein – eine Abfindung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf deinen ALG-I-Anspruch. Es gibt aber eine Ruhensfrist wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Lass das im Einzelfall prüfen.
Nein – wenn du einen Aufhebungsvertrag oder Vergleich unterschrieben hast ist die Sache rechtskräftig. Deshalb: Nie unter Druck unterschreiben. Immer mindestens eine Nacht darüber schlafen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
Gesetzlich nein – aber in der Praxis orientieren sich Sozialplanregelungen typischerweise an einer Kappungsgrenze von 12 bis 18 Monatsgehältern – je nach Unternehmen und Verhandlungsergebnis. Bei individuellen Verhandlungen gibt es keine Grenze.
Gib deine Zahlen ein und sieh sofort, wie viel Steuer du mit und ohne Fünftelregelung zahlst – und wie viel du sparst. Grundlage: § 34 EStG, Steuertarif 2025.
Steuerklasse III = Ehegattensplitting (Splitting-Tarif). Klassen I, II, IV–VI = Grundtarif.
Hinweis: Dieser Rechner zeigt eine vereinfachte Schätzung auf Basis des Einkommensteuertarifs 2025 (§ 32a EStG) und der Fünftelregelung (§ 34 EStG). Nicht berücksichtigt: Werbungskosten, Sonderausgaben, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt (z.B. ALG I), individuelle Freibeträge. Ab 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug angewendet – du musst sie selbst in der Steuererklärung beantragen. Für eine verbindliche Berechnung wende dich an einen Steuerberater.
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