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Nicht jede Kündigung ist rechtmäßig. Wir erklären wann du Kündigungsschutz hast, welche Sonderregeln gelten und was du tun kannst wenn du glaubst dass die Kündigung unwirksam ist.
Auf einen Blick
Ob du wirklich Kündigungsschutz hast – und was das konkret für deine Situation bedeutet. ↓
Du hast eine Kündigung erhalten. Jetzt stellt sich die Frage: Ist die überhaupt rechtmäßig? Und was kannst du tun?
Kündigungsschutz ist kein Luxus – er ist ein gesetzliches Recht. Aber er gilt nicht automatisch für jeden. Wir erklären wann er greift und was das für dich bedeutet.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb hat mehr als 10 Arbeitnehmer (in Vollzeit). Kleinbetriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern fallen nicht unter das KSchG – hier gilt nur der allgemeine Schutz des BGB.
Du bist seit mehr als 6 Monaten im Betrieb beschäftigt. Die 6-monatige Wartezeit muss abgelaufen sein bevor das KSchG greift.
Wenn das KSchG gilt muss der Arbeitgeber einen der drei gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe vorweisen:
Der häufigste Grund bei Stellenabbau. Der Arbeitsplatz fällt weg – wegen Umstrukturierung, Schließung oder wirtschaftlicher Lage. Der Arbeitgeber muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchführen.
Der Arbeitnehmer kann seine Leistung dauerhaft nicht erbringen – zum Beispiel wegen Krankheit. Keine Schuld des Arbeitnehmers, aber der Arbeitsplatz kann dauerhaft nicht besetzt werden.
Der Arbeitnehmer hat seine Pflichten verletzt – absichtlich oder grob fahrlässig. In der Regel ist vorher eine Abmahnung erforderlich.
Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz – unabhängig vom KSchG:
Du hast 3 Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist absolut – wer sie verpasst verliert seinen Anspruch in der Regel endgültig.
Nein – in den ersten 6 Monaten (Wartezeit) gilt das KSchG nicht. Der Arbeitgeber kann ohne Angabe von Gründen kündigen. Es gelten aber kürzere Kündigungsfristen – in der Probezeit meist 2 Wochen.
Bei einer Kündigung handelt der Arbeitgeber einseitig. Beim Aufhebungsvertrag einigen sich beide Seiten auf die Beendigung. Der Aufhebungsvertrag kann Vorteile haben – aber auch Nachteile wie eine ALG-I-Sperrzeit. Mehr dazu auf unserer Aufhebungsvertrag-Seite.
In der Regel ja – bei normalen Pflichtverletzungen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Bei schwerwiegenden Verstößen (zum Beispiel Diebstahl) kann auch ohne Abmahnung außerordentlich gekündigt werden.
Die Kündigung gilt als wirksam – auch wenn sie eigentlich unwirksam wäre. In sehr engen Ausnahmen (nachträgliche Klagezulassung) kann die Frist verlängert werden – das ist aber die Ausnahme. Handle sofort.
Nein – es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung. Eine Abfindung wird oft im Rahmen eines Vergleichs oder Sozialplans vereinbart. Mehr dazu auf unserer Abfindungsseite.
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