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Wie lange musst du noch arbeiten nach der Kündigung? Das hängt von deiner Betriebszugehörigkeit ab – nicht von dem was dein Chef sagt. Wir erklären die gesetzlichen Fristen klar und ohne Umwege.
Auf einen Blick
Wie du prüfst ob deine Kündigungsfrist korrekt berechnet wurde – und was bei einem Fehler passiert. ↓
Kündigung erhalten – aber wann ist wirklich Schluss? Viele Arbeitnehmer wissen nicht wie lang ihre gesetzliche Kündigungsfrist ist. Und manche Arbeitgeber nutzen das aus.
Hier bekommst du die Antwort – ohne Paragraphen-Dschungel.
Laut § 622 BGB gilt für Arbeitnehmer eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen – zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das ist das gesetzliche Minimum.
Je länger du im Unternehmen bist, desto länger ist die Kündigungsfrist die der Arbeitgeber einhalten muss. Für dich als Arbeitnehmer bleibt es bei 4 Wochen – es sei denn im Vertrag steht etwas anderes.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) | Zum |
|---|---|---|
| bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| 2 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate | Monatsende |
| 8 Jahre | 3 Monate | Monatsende |
| 10 Jahre | 4 Monate | Monatsende |
| 12 Jahre | 5 Monate | Monatsende |
| 15 Jahre | 6 Monate | Monatsende |
| 20 Jahre | 7 Monate | Monatsende |
In der Probezeit – maximal 6 Monate – gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen. Das gilt für beide Seiten. Kein fester Termin – also nicht zwingend zum 15. oder Monatsende.
Der Vertrag kann die gesetzliche Frist verlängern – aber nicht verkürzen. Was im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag steht gilt wenn es günstiger für dich ist als das Gesetz. Eine kürzere als die gesetzliche Frist im Vertrag ist unwirksam.
Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gibt es keine Frist – das Arbeitsverhältnis endet sofort. Das geht aber nur bei einem wichtigen Grund – zum Beispiel Diebstahl oder schwere Pflichtverletzung. Mehr dazu auf unserer Kündigungsschutz-Seite.
Nein – die gesetzliche Mindestfrist kann nicht unterschritten werden. Eine kürzere Frist im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Es gilt dann automatisch die gesetzliche Frist.
Dann endet das Arbeitsverhältnis trotzdem erst zum korrekten Termin – und du hast Anspruch auf Gehalt bis dahin. Im Zweifel: Kündigungsschutzklage einreichen.
Ja – die Probezeit zählt zur Betriebszugehörigkeit. Aber für die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 BGB werden nur die Jahre ab dem 25. Lebensjahr gerechnet.
Nein – beim Aufhebungsvertrag einigen sich beide Seiten auf ein Enddatum. Das kann kürzer oder länger als die gesetzliche Frist sein. Aber Vorsicht: Ein vorzeitiges Ende kann eine Sperrzeit beim ALG I auslösen. Mehr dazu: Sperrzeit ALG I.
Die Kündigungsfrist regelt wann das Arbeitsverhältnis endet. Der Kündigungsschutz regelt ob eine Kündigung überhaupt wirksam ist. Beides sind verschiedene Dinge – beide wichtig.
Gib deine Betriebszugehörigkeit ein – du siehst sofort, welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt. Grundlage: § 622 BGB.
Hinweis: Dieser Rechner zeigt die gesetzlichen Mindestfristen nach § 622 BGB. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen – diese haben dann Vorrang. Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.
Im öffentlichen Dienst gelten besondere Regeln: Ab 15 Jahren Beschäftigung und Alter 40 bist du ordentlich unkündbar. Rechtsgrundlage: § 34 TVöD.
Hinweis: Gilt für Beschäftigte unter TVöD Bund/Kommunen. Für Landesbeschäftigte gilt der TV-L mit abweichenden Fristen. TVöD-S (Sparkassen) und Kirchentarife regeln Kündigungsfristen eigenständig. Unkündbarkeit Ost: ab 1.8.2025 für Bund, VKA weiterhin nur West. Kein Ersatz für Rechtsberatung.
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