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Eine fristlose Kündigung trifft wie ein Blitz. Aber sie ist längst nicht immer rechtmäßig – und viel öfter anfechtbar als die meisten denken. Was du jetzt sofort wissen musst, steht hier.
Auf einen Blick
Wann eine fristlose Kündigung angreifbar ist – und was du in den ersten 3 Tagen tun musst. ↓
Fristlose Kündigung bedeutet: Das Arbeitsverhältnis endet sofort – ohne Kündigungsfrist, ohne Aufzahlung. Für Arbeitgeber ist das die schärfste Waffe im Arbeitsrecht. Aber sie hat enge Grenzen.
Die fristlose Kündigung – fachlich „außerordentliche Kündigung" – beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Es gibt keine Kündigungsfrist, keine Übergangzeit. Der letzte Arbeitstag ist der Tag des Zugangs der Kündigung.
Rechtsgrundlage ist § 626 BGB. Danach ist eine fristlose Kündigung nur zulässig wenn ein „wichtiger Grund" vorliegt – und wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist die Kündigungsfrist einzuhalten.
Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen aussprechen nachdem er vom Kündigungsgrund erfahren hat. Verpasst er diese Frist ist die fristlose Kündigung unwirksam – egal wie schwer der Vorwurf ist.
Ja – auch als Arbeitnehmer kannst du fristlos kündigen wenn dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Typische Gründe:
Wurdest du fristlos gekündigt droht ebenfalls eine Sperrzeit – wenn die Bundesagentur für Arbeit zu dem Schluss kommt dass du durch dein Verhalten zur Kündigung beigetragen hast. Das ist aber kein Automatismus.
Wenn du die fristlose Kündigung anfichst und das Verfahren gewinnst oder mit einem Vergleich endet entfällt die Sperrzeit in der Regel. Alles zum Arbeitslosengeld nach Kündigung.
Ja – aber auch in der Probezeit gelten die gleichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung. Es braucht einen wichtigen Grund. Die reguläre Probezeit-Kündigung mit 2 Wochen Frist ist etwas anderes.
Du hast Anspruch auf Lohn bis zum Tag der Kündigung. Darüber hinaus: Wenn du die fristlose Kündigung anfichst und das Gericht feststellt sie war unwirksam bekommst du auch das Gehalt für die Zwischenzeit nachgezahlt – das sogenannte Annahmeverzugslohn.
Grundsätzlich ja – aber die Hürden sind hoch. Du musst das Mobbing dokumentieren und dem Arbeitgeber in der Regel erst die Chance geben es abzustellen. Außerdem droht die Sperrzeit beim ALG I. Lass dich vorher beraten.
Ja – nach § 623 BGB muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche fristlose Kündigung ist unwirksam – auch wenn dein Chef sie lautstark ausspricht.
Das ist das gleiche. Die umgangssprachliche „fristlose Kündigung" ist juristisch die „außerordentliche Kündigung" nach § 626 BGB. Beide Begriffe meinen das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
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