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Kündigung & Abfindung 📋  Lesezeit ca. 5 Min · Für Betroffene

Sven Schultz, Herausgeber & Chefredakteur

Kündigung in der Probezeit – Rechte, Fristen und nächste Schritte

Die Kündigung in der Probezeit trifft viele unvorbereitet. Kein Kündigungsschutz, kurze Fristen – und plötzlich steht man ohne Job da. Was du sofort tun musst, welche Rechte du trotzdem hast und wie es danach weitergeht: hier kompakt erklärt.

📋 Das Wichtigste in Kürze

Kündigungsfrist: 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) · Kein Kündigungsschutz nach KSchG · Kündigung muss schriftlich und unterschrieben sein · Sofort arbeitssuchend melden · Sonderkündigungsschutz gilt auch in der Probezeit (Schwangerschaft, Schwerbehinderung).

Was gilt in der Probezeit rechtlich?

In der Probezeit – maximal 6 Monate nach § 622 Abs. 3 BGB – kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Anders als nach Ablauf der ersten sechs Monate muss der Arbeitgeber dabei keine Kündigung zum 15. oder Monatsende aussprechen – die Frist läuft ab dem Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit – unabhängig davon, wie lange die im Vertrag vereinbarte Probezeit ist. Man spricht in dieser Phase von der sogenannten Wartezeit. Wurde im Arbeitsvertrag eine kürzere Probezeit vereinbart – etwa vier Monate – gibt es danach noch eine Wartezeit bis zum Ende des sechsten Monats, in der der Kündigungsschutz ebenfalls noch nicht gilt.

⚠️ Wichtig: Formvorschriften gelten immer

Die Kündigung muss auch in der Probezeit schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündlich ist unwirksam – egal was im Vertrag steht.

Muss der Arbeitgeber einen Grund nennen?

Nein. In der Probezeit braucht der Arbeitgeber die Kündigung nicht zu begründen. Es reicht, dass er kündigt. Trotzdem ist eine Probezeitkündigung nicht grenzenlos möglich. Sie ist unwirksam wenn:

✓ Tipp: Verdacht auf Diskriminierung?

Wenn du den Eindruck hast, die Kündigung könnte diskriminierend sein, solltest du innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Frist läuft ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG gilt auch hier für Formfehler und Sonderkündigungsschutz).

Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Das kommt auf deine Vorgeschichte an. Für Arbeitslosengeld I (ALG I) musst du in den letzten 2 Jahren (24 Monaten) mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben (§ 142 SGB III i.V.m. § 143 Abs. 1 SGB III). Wer die Probezeit in einem neuen Job nicht überstanden hat, erfüllt diese sogenannte Anwartschaftszeit in der Regel nicht allein durch diese Stelle – aber frühere Beschäftigungen zählen mit.

Wenn du die Anwartschaftszeit nicht erfüllst, kannst du beim Jobcenter Bürgergeld (ab 2025 schrittweise Grundsicherung) beantragen, sofern du die Voraussetzungen erfüllst.

📋 ALG I in Zahlen

ALG I beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts – mit Kind 67 % (§ 149 SGB III). Die Höhe hängt von deinem letzten Gehalt ab. Eine Sperrzeit von 12 Wochen droht nur bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund – aber auch bei einem Aufhebungsvertrag ohne korrekte Schutzklausel.

Was ist nach einer Kündigung sofort zu tun?

1
Sofort arbeitssuchend melden

Du musst dich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden – telefonisch oder online. Verpasst du diese Frist, droht eine Kürzung des ALG I um bis zu einer Woche (§ 38 SGB III).

2
Kündigung auf Formfehler prüfen

Liegt die Kündigung schriftlich und unterschrieben vor? Wurde sie dir nachweislich zugegangen? Bei Unklarheiten lohnt eine kurze Beratung beim DGB-Rechtsschutz oder einer Gewerkschaft.

3
Resturlaub und Arbeitszeugnis einfordern

Du hast anteiligen Urlaubsanspruch für die Zeit deiner Beschäftigung. Zudem hast du Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis – auch nach kurzer Beschäftigung in der Probezeit.

4
ALG I oder Bürgergeld beantragen

Melde dich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos. Beantrage parallel ALG I bei der Agentur für Arbeit – oder Bürgergeld beim Jobcenter, falls die Anwartschaft nicht erfüllt ist.

5
Förderangebote nutzen

Als Arbeitsloser hast du Anspruch auf kostenlose Beratung und kannst Förderleistungen wie einen AVGS für Bewerbungscoaching oder einen Bildungsgutschein für Weiterbildung beantragen.

Kann ich gegen die Kündigung vorgehen?

In der Regel nicht auf Basis des Kündigungsschutzgesetzes – das greift erst nach sechs Monaten. Aber du kannst Klage einreichen wenn:

Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt auch für Klagen außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzrechts. Lass dich im Zweifel schnell beraten.

Was kommt danach – welche Möglichkeiten habe ich?

Viele nutzen die Zeit nach einer Probezeitkündigung für eine gezielte Neuorientierung. Wenn du ohnehin ALG I beziehst, hast du Anspruch auf Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit. Ein AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) ermöglicht dir kostenloses Bewerbungscoaching, Karriereberatung oder sogar Unterstützung bei einer Selbstständigkeit – finanziert vom Staat.

Wenn du eine längere Weiterbildung anstrebst, lohnt ein Gespräch mit deiner Arbeitsvermittlung über den Bildungsgutschein. Er deckt Lehrgangskosten bei einem zertifizierten Bildungsträger vollständig ab.

AVGS beantragen – kostenlos neu starten

Du hast Anspruch auf einen AVGS wenn du ALG I beziehst oder arbeitslos gemeldet bist. Coaching, Bewerbungshilfe und mehr – vom Staat bezahlt.

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Häufige Fragen zur Kündigung in der Probezeit

Kann der Arbeitgeber in der Probezeit ohne Grund kündigen?

Ja – in der Probezeit gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Der Arbeitgeber muss keinen Grund nennen und keine besondere Rechtfertigung liefern. Ausnahmen: Diskriminierung (AGG), Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung) oder formale Fehler (fehlende Unterschrift, nicht schriftlich). In diesen Fällen ist auch eine Probezeitkündigung angreifbar – Klagefrist: 3 Wochen.

Gilt der Sonderkündigungsschutz auch in der Probezeit?

Ja – der Sonderkündigungsschutz gilt auch in der Probezeit, aber mit unterschiedlichen Voraussetzungen je nach Gruppe: Schwangerschaftsschutz (MuSchG) gilt uneingeschränkt – eine Kündigung während der Schwangerschaft ist grundsätzlich unwirksam, auch wenn der Arbeitgeber nichts davon wusste. Die Schwangerschaft muss aber innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung mitgeteilt werden. Bei Schwerbehinderung ist die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Betriebsratsmitglieder sind ebenfalls besonders geschützt. In all diesen Fällen empfiehlt sich rechtliche Beratung.

Was passiert wenn die Probezeit kürzer als 6 Monate vereinbart wurde?

Dann endet die vertraglich vereinbarte Probezeit früher – aber der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG greift trotzdem erst nach 6 Monaten. Das Gesetz nennt diese Phase Wartezeit. Beispiel: Probezeit vertraglich 3 Monate, danach hat der Arbeitgeber noch 3 weitere Monate, in denen er ohne Begründung kündigen kann. Erst ab Monat 7 greift das KSchG vollständig.

Bekomme ich ein Arbeitszeugnis nach Probezeitkündigung?

Ja – du hast Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, auch nach sehr kurzer Beschäftigung. Es muss wohlwollend formuliert sein, darf aber die tatsächliche Leistung widerspiegeln. Fordere es schriftlich ein, sobald das Arbeitsverhältnis endet. Außerdem hast du Anspruch auf anteiligen Urlaub für die Zeit deiner Beschäftigung.

Droht eine Sperrzeit beim ALG I wenn ich selbst in der Probezeit kündige?

Nur wenn du die Anwartschaftszeit für ALG I erfüllt hast (12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 3 Jahren) und ohne wichtigen Grund selbst kündigst, droht eine Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 SGB III). In der Probezeit ist diese Anwartschaft häufig noch nicht erfüllt – dann gibt es keine ALG-I-Sperrzeit, aber auch keinen ALG-I-Anspruch. Ein wichtiger Grund liegt z.B. bei nachgewiesenem Mobbing oder gesundheitlicher Unzumutbarkeit vor. Im Zweifel lass dich vor der Eigenkündigung beraten.

Rechtsgrundlagen

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Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Zusammenarbeit mit Reha-Kostenträgern (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen), Aufbau von Qualifizierungsprozessen für KMU, seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig. Regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →

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