Bürgergeld wird Grundsicherung – was sich seit Juli 2026 geändert hat
Seit dem 1. Juli 2026 ist es geltendes Recht: Das Bürgergeld gibt es nicht mehr, die Leistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld. Betroffen sind rund 5,5 Millionen Menschen. Was sich seit dem Stichtag konkret geändert hat – und was gleich geblieben ist.
Was hat der Bundestag genau beschlossen?
Das Bürgergeld, das erst 2023 Hartz IV abgelöst hatte, heißt jetzt "Grundsicherungsgeld" und ist inhaltlich verschärft worden. Der Bundestag hat das Gesetz am 5. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am 27. März 2026 gebilligt. Seit dem 1. Juli 2026 gilt es. Auch der Gesetzestitel trägt das Wort Bürgergeld nicht mehr: Das SGB II heißt heute nur noch "Grundsicherung für Arbeitsuchende".
Die wichtigste Botschaft vorab: Wer sich kooperativ verhält, regelmäßig zum Jobcenter-Termin erscheint und aktiv nach Arbeit sucht, spürt kaum einen Unterschied. Die Änderungen treffen vor allem Menschen, die Termine nicht einhalten oder zumutbare Arbeit ablehnen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
📋 Bürgergeld (bis 30. Juni 2026)
- Regelsatz 563 € für Alleinstehende
- 12 Monate Karenzzeit beim Vermögen
- Sanktionen max. 30 % Kürzung
- Weiterbildungsvorrang vor Jobvermittlung
- Großzügige Vermögensfreibeträge
- Wohnkosten in der Karenzzeit großzügiger geschützt
🔴 Neue Grundsicherung (seit Juli 2026)
- Regelsatz weiterhin 563 € (keine Erhöhung)
- Karenzzeit beim Vermögen entfällt weitgehend
- Schonvermögen nach Lebensalter gestaffelt: 5.000 € bis 30, dann 10.000 €, 12.500 € und 20.000 € ab 51
- Sanktionen: 30 % Kürzung, aber Miete und Heizung bleiben geschützt
- Vermittlungsvorrang kehrt zurück
- Unterkunftskosten auch in der Karenzzeit gedeckelt – bei maximal dem Anderthalbfachen des Angemessenen
Sanktionen: Was droht konkret?
Das ist eine der größten Änderungen. Wer einen Jobcenter-Termin ohne wichtigen Grund versäumt, muss beim ersten Mal zunächst nicht mit einer Kürzung rechnen. Erst wenn du wiederholt nicht erscheinst, mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat (§ 32 SGB II) – bei 563 Euro sind das rund 169 Euro weniger.
Bei Pflichtverletzungen wie abgebrochenen Fördermaßnahmen oder fehlenden Bewerbungen sind es ebenfalls 30 Prozent des Regelbedarfs, hier für drei Monate (§ 31a, § 31b SGB II). Wichtig für dich: Diese Minderung wird aufgehoben, sobald du die Pflicht nachholst oder dich ernsthaft dazu bereit erklärst – mindestens einen Monat läuft sie aber immer.
Deine Miete ist geschützt
Das wird oft falsch dargestellt: Durch eine Sanktion dürfen die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung nicht gekürzt werden. Das steht ausdrücklich in § 31a Absatz 4 SGB II. Auch wenn mehrere Verstöße zusammenkommen, bleibt die Kürzung auf insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.
Nur in einem Fall entfällt der Regelbedarf ganz: wenn du eine zumutbare Arbeit, die tatsächlich und sofort möglich ist, willentlich verweigerst (§ 31a Absatz 7). Aber auch dann wird die Miete weiter gezahlt – dann direkt an deinen Vermieter. Und es bleibt ein Euro Grundsicherungsgeld bestehen, damit dein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht abreißt.
Transferphase
Wer nach dem Verlassen einer Transfergesellschaft Grundsicherung beantragt, sollte alle Termine lückenlos wahrnehmen und Bewerbungsaktivitäten dokumentieren. Die neuen Sanktionsregeln greifen schneller als bisher.
Vermögen: Was du behalten darfst
Bisher galt in den ersten 12 Monaten eine Schonfrist: Vermögen wurde nicht angerechnet. Diese Karenzzeit beim Vermögen ist weitgehend weggefallen. Dein Vermögen wird von Beginn an geprüft und muss vorrangig eingesetzt werden.
Was du behalten darfst, hängt jetzt von deinem Alter ab (§ 12 SGB II) – pro Person in der Bedarfsgemeinschaft:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro
- ab 31 Jahren: 10.000 Euro
- ab 41 Jahren: 12.500 Euro
- ab 51 Jahren: 20.000 Euro
Der Freibetrag steigt jeweils ab dem Monat, in dem du die Altersgrenze erreichst. Und wenn eine Person in der Bedarfsgemeinschaft über ihrem Freibetrag liegt, dürfen die nicht ausgeschöpften Freibeträge der anderen auf sie übertragen werden.
Bei den Wohnkosten ist die einjährige Karenzzeit dagegen geblieben – nur gedeckelt: In dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten übernommen, aber höchstens bis zum Anderthalbfachen dessen, was als angemessen gilt (§ 22 Absatz 1 SGB II). Ein selbstgenutztes Haus oder eine Eigentumswohnung bleiben während dieser Karenzzeit unangetastet.
Sonderfälle: Bescheid und Zuständigkeit prüfen
Für einzelne Personengruppen können Sonderregeln gelten. Aus der Grundsicherungsreform allein lässt sich aber nicht pauschal für jede Personengruppe ein Rechtskreiswechsel ableiten. Wer betroffen ist, sollte den aktuellen Bescheid und die zuständige Stelle prüfen.
Was bleibt gleich?
Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert bei 563 Euro für Alleinstehende – rechnerisch hätte die Fortschreibung sogar 557 Euro ergeben, der gesetzliche Besitzschutz hält den Betrag aber bei 563 Euro. Miete und Heizkosten werden weiterhin übernommen. Kranken- und Pflegeversicherung bleibt gesichert. Wer kooperiert, spürt kaum einen Unterschied im Alltag.
Weiterbildung & Förderung
Mit dem Vermittlungsvorrang rückt Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit stärker in den Vordergrund. Weiterbildung bleibt möglich, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Ein Bildungsgutschein oder AVGS kann deshalb sinnvoll sein – aber nur mit klarer Begründung, passendem Zielberuf und zugelassener Maßnahme.
Was bedeutet das für Menschen in der Transfergesellschaft?
Wer aktuell in einer Transfergesellschaft ist, ist von den Änderungen zunächst nicht direkt betroffen – Transferkurzarbeitergeld läuft weiter wie gewohnt. Relevant wird es beim Übergang: Wer nach Ende der Transfergesellschaft keine neue Stelle hat und Grundsicherung beantragen muss, trifft auf die neuen, schärferen Regeln.
Das unterstreicht einmal mehr warum es sinnvoll ist, die Zeit in der Transfergesellschaft aktiv für Weiterbildung und Bewerbungen zu nutzen – und nicht zu warten bis die Laufzeit endet.
Zeitplan: So kam die Reform
- 5. März 2026: Bundestag beschließt das Gesetz (320 zu 268 Stimmen)
- 27. März 2026: Bundesrat billigt das Gesetz
- 1. Juli 2026: Die neue Grundsicherung tritt in Kraft
- Seit Juli 2026: Bestehende Bürgergeld-Bezieher werden automatisch überführt – kein eigener Antrag nötig
Was bedeutet der Vermittlungsvorrang konkret?
Eine der größten inhaltlichen Änderungen ist die Rückkehr zum Vermittlungsvorrang. Der neue § 3a SGB II stellt die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit vor sonstige Eingliederungsleistungen. Eine Ausnahme bleibt möglich, wenn eine Eingliederungsleistung – zum Beispiel Weiterbildung – für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist.
Bei den unter 30-Jährigen wird das oft falsch verstanden: Das Gesetz nennt sie ausdrücklich als Gruppe, bei der die Ausnahme greifen kann – bei ihnen darf eine Förderung also eher den Vorrang vor der sofortigen Vermittlung bekommen, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Das ist eine Chance, keine Verschärfung. Betreuende Elternteile können nach Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahmen herangezogen werden, wenn das zumutbar ist. Für Menschen in einer Transfergesellschaft gilt der Vermittlungsvorrang erst nach Ende der Transferphase – während der Transferzeit ändert sich nichts.
Häufige Fragen zur neuen Grundsicherung 2026
Muss ich als Bürgergeld-Bezieher einen neuen Antrag stellen?
Nein. Laufende Bewilligungen werden von den Jobcentern automatisch angepasst. Bei Weiterbewilligungsanträgen gelten dann die neuen Regeln. Du musst nichts aktiv tun, um in die neue Grundsicherung überführt zu werden.
Hat sich der Regelsatz geändert?
Nein. Der Regelsatz bleibt für Alleinstehende bei 563 Euro – 2026 ist eine Nullrunde. Die Fortschreibung hätte sogar nur 557 Euro ergeben; der gesetzliche Besitzschutz sorgt dafür, dass niemand weniger bekommt als vorher. Miete und Heizkosten werden weiterhin übernommen, allerdings enger an regionalen Obergrenzen orientiert. Die Berechnungssystematik für Regelsätze soll ab 2027 grundlegend überarbeitet werden.
Wie hoch sind die Sanktionen – und ist meine Miete betroffen?
Die Kürzung beträgt 30 Prozent des Regelbedarfs, bei 563 Euro also rund 169 Euro. Ein einzelnes Terminversäumnis reicht dafür nicht: Erst bei wiederholtem Nichterscheinen wird für einen Monat gemindert. Bei Pflichtverletzungen wie abgebrochenen Maßnahmen sind es drei Monate – die Minderung wird aber aufgehoben, sobald du die Pflicht nachholst, mindestens ein Monat bleibt. Deine Miete ist geschützt: Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Sanktion nicht gekürzt werden (§ 31a Absatz 4 SGB II).
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
Die bisherige 12-monatige Karenzzeit beim Vermögen ist weitgehend entfallen – dein Vermögen wird von Beginn des Bezugs an geprüft. Die Freibeträge richten sich nach dem Alter: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren, jeweils pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder können übertragen werden.
Kann ich trotz neuer Grundsicherung noch einen Bildungsgutschein bekommen?
Ja – aber du brauchst eine klare Begründung. Weiterbildung bleibt möglich, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als unmittelbare Vermittlung. Ein Bildungsgutschein oder AVGS kann weiterhin passen, wenn Zielberuf, Maßnahme und Arbeitsmarktbezug nachvollziehbar sind.
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Rechtsgrundlagen & Quellen