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Arbeitslosengeld berechnen: So viel ALG I steht dir zu

Das Arbeitslosengeld sind 60 Prozent deines pauschalierten Nettos – mit Kind 67 Prozent. Dieses Netto ist aber nicht das, was auf deiner Gehaltsabrechnung steht: Die Agentur rechnet es nach festen Regeln neu aus. Der Rechner bildet diese Regeln nach und zeigt dir jeden Schritt.

Auf einen Blick

↓ Warum deine Steuerklasse mehr ausmacht als dein Nettogehalt

🧮 Arbeitslosengeld berechnen

Der Rechner bildet die Berechnung der Agentur für Arbeit nach: Bemessungsentgelt, pauschale Abzüge, Leistungsentgelt, Leistungssatz. Die Lohnsteuer folgt dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums für 2026.

Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses
Maßgebend ist die Klasse zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht
Es genügt, wenn dein Ehe- oder Lebenspartner ein Kind nach § 32 EStG hat
Arbeitslosengeld im Monat
bei 30 Kalendertagen
Pro Kalendertag
so rechnet die Agentur
Leistungssatz
60 %
§ 149 SGB III

Der Rechenweg – kalendertäglich

Bemessungsentgelt§ 151 SGB III
Sozialversicherungspauschale 20 %§ 153 Abs. 1 Nr. 1
Lohnsteuer§ 153 Abs. 1 Nr. 2
Solidaritätszuschlag§ 153 Abs. 1 Nr. 3
Leistungsentgelt
Arbeitslosengeld pro Tag

Der Rechner bildet §§ 149, 151 und 153 SGB III ab. Die Lohnsteuer folgt § 32a EStG und der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG; die Ergebnisse sind gegen den amtlichen Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums geprüft. Verbindlich ist allein der Bescheid deiner Agentur für Arbeit – sie kennt deine tatsächlichen Abrechnungszeiträume.

Warum dein Arbeitslosengeld nicht 60 Prozent deines Nettos ist

Die verbreitete Faustformel führt in die Irre. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts – und das ist ein Rechenwert, kein Betrag von deiner Abrechnung. Die Agentur nimmt dein Bruttogehalt und zieht davon pauschal ab: 20 Prozent für die Sozialversicherung, dazu Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Deine tatsächlichen Beiträge und Freibeträge spielen dabei keine Rolle.

Das kann in beide Richtungen wirken. Wer hohe Beiträge zahlt, steht rechnerisch besser da, als die Pauschale unterstellt. Wer einen Freibetrag eingetragen hatte, verliert ihn hier – Freibeträge, die nicht jedem zustehen, bleiben nach § 153 Absatz 1 SGB III außer Betracht. Aus demselben Grund wird die Steuerklasse II beim Arbeitslosengeld wie Klasse I gerechnet: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht eben nicht jedem zu.

Welcher Zeitraum zählt

Maßgebend ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem letzten Jahr vor dem Ende deines Versicherungspflichtverhältnisses. Die Agentur teilt die Summe durch die Kalendertage, die mit Arbeitsentgelt belegt waren – so entsteht das kalendertägliche Bemessungsentgelt nach § 151 SGB III.

Enthält dieses Jahr weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Rahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 150 Absatz 3 SGB III). Das schützt Menschen, die lange krank waren oder in Elternzeit.

Was das Arbeitslosengeld nicht erhöht

Zwei Beträge, auf die viele hoffen, zählen ausdrücklich nicht mit: Urlaubsabgeltung und Entlassungsentschädigungen. Auch Gehaltserhöhungen, die nur aus Anlass der Beendigung vereinbart wurden, bleiben außen vor. Eine hohe Abfindung erhöht dein Arbeitslosengeld also nicht – sie kann den Anspruch nach § 158 SGB III sogar zeitweise ruhen lassen.

Nach oben begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze: 2026 liegt sie bei 8.450 Euro im Monat. Nur bis dorthin wurden Beiträge gezahlt, nur bis dorthin rechnet die Agentur. Wer mehr verdient, bekommt denselben Betrag wie jemand mit genau diesem Gehalt.

Wie deine Steuerklasse wirkt

Die Steuerklasse verändert das Ergebnis deutlich stärker als die meisten erwarten – bei gleichem Brutto können mehrere hundert Euro im Monat dazwischen liegen. Maßgebend ist die Klasse, die zu Beginn des Kalenderjahres galt, in dem dein Anspruch entstanden ist. Ein späterer Wechsel wirkt erst ab dem Tag, an dem er wirksam wird.

Verheiratete sollten das früh prüfen: Ein Wechsel der Steuerklassen wird nur berücksichtigt, wenn er dem Verhältnis der Arbeitsentgelte entspricht. Ein Wechsel allein zum Zweck, das Arbeitslosengeld zu erhöhen, trägt nicht.

Wie lange du das Geld bekommst

Die Höhe ist nur die eine Hälfte. Wie viele Monate dir Arbeitslosengeld zusteht, richtet sich nach deiner Versicherungszeit und deinem Alter – zwischen sechs und 24 Monaten (§ 147 SGB III). Das rechnet der Arbeitslosengeld-Rechner für die Anspruchsdauer aus. Beides zusammen ergibt den Betrag, mit dem du tatsächlich planen kannst.

Ob überhaupt vom ersten Tag an gezahlt wird, hängt außerdem davon ab, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat. Bei einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen – der Sperrzeit-Rechner zeigt dir, was das kostet.

Zwei Wege führen an dieser Rechnung vorbei. Wer aus einer Transfergesellschaft kommt, bezieht dort zunächst Transferkurzarbeitergeld und erst danach Arbeitslosengeld – der Anspruch bleibt in dieser Zeit erhalten. Und wer die Zeit für einen Neuanfang nutzen will, kann parallel ein Coaching über einen AVGS bei Kündigung beantragen – das Arbeitslosengeld läuft dabei weiter.

Häufige Fragen zur Höhe des Arbeitslosengeldes

Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich?

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent deines Leistungsentgelts, mit Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III). Das Leistungsentgelt ist dein Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate, vermindert um eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei 3.200 Euro Brutto in Steuerklasse I sind das rund 1.330 Euro im Monat.

Warum ist mein Arbeitslosengeld weniger als 60 Prozent meines Nettos?

Weil die Agentur nicht mit deinem tatsächlichen Netto rechnet, sondern mit einem pauschalierten Wert. Abgezogen werden pauschal 20 Prozent für die Sozialversicherung sowie Lohnsteuer und Soli nach dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums. Individuelle Freibeträge bleiben dabei außer Betracht.

Erhöht eine Abfindung mein Arbeitslosengeld?

Nein. Entlassungsentschädigungen und Urlaubsabgeltungen bleiben bei der Bemessung außer Betracht (§ 151 SGB III). Eine Abfindung kann den Anspruch nach § 158 SGB III sogar zeitweise ruhen lassen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Welche Steuerklasse gilt für die Berechnung?

Maßgebend ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres galt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 153 Absatz 2 SGB III). Ein späterer Wechsel wirkt erst ab dem Tag, an dem er wirksam wird – und nur, wenn er dem Verhältnis der Arbeitsentgelte entspricht.

Wie hoch ist das höchste Arbeitslosengeld 2026?

Begrenzt wird es durch die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat. Wer mehr verdient, bekommt dasselbe Arbeitslosengeld wie jemand mit genau diesem Gehalt. In Steuerklasse I ohne Kind sind das rund 2.840 Euro im Monat.

Wird die Steuerklasse II wie Klasse I gerechnet?

Ja. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nicht jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zu und bleibt deshalb nach § 153 Absatz 1 Satz 3 SGB III außer Betracht. Für das Arbeitslosengeld führt Steuerklasse II daher zum selben Ergebnis wie Klasse I.

Rechtsgrundlagen

Arbeitslosengeld verstehen und berechnen

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Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Zusammenarbeit mit Reha-Kostenträgern (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen), Aufbau von Qualifizierungsprozessen für KMU, seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig. Regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →

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