TVöD Kündigungsfrist-Rechner 2026 – § 34 TVöD berechnen
Im öffentlichen Dienst reicht es nicht, die Frist zu kennen. Entscheidend ist, auf welchen Termin sie fällt – denn ab einem Jahr Beschäftigungszeit endet dein Vertrag nur zum Quartalsende. Der Rechner gibt dir beides: die Frist und das tatsächliche Enddatum.
Auf einen Blick
- In den ersten sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss – nicht ein Monat.
- Ab mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit endet das Arbeitsverhältnis nur noch zum Quartalsende. Das verlängert die Restlaufzeit oft um Wochen.
- Für die Kündigungsfrist zählt nur die Zeit bei demselben Arbeitgeber – Zeiten bei einem früheren öffentlichen Arbeitgeber nicht.
- Ab 40 Jahren und mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit kann dir der Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund kündigen.
↓ Der Rechner zeigt dir auch, bis wann du dich arbeitsuchend melden musst.
Richtwert nach § 34 TVöD (Lesefassung Stand 01.01.2026) und § 38 SGB III. Maßgeblich ist der für dich geltende Tarifvertrag – im TV-L, TV-V oder einem Haustarif gelten andere Fristen. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Staffel im TVöD – und wo sie sich vom BGB unterscheidet
Die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst stehen in § 34 Absatz 1 TVöD. Sie ersetzen die gesetzliche Regelung des § 622 BGB vollständig. Zwei Dinge machen sie eigen: der kurze Einstieg in den ersten sechs Monaten und der Sprung auf das Quartalsende ab dem zweiten Jahr.
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist | Vertrag endet zum |
|---|---|---|
| bis Ende des 6. Monats | 2 Wochen | Monatsschluss |
| bis zu 1 Jahr | 1 Monat | Monatsschluss |
| mehr als 1 Jahr | 6 Wochen | Quartalsende |
| ab 5 Jahren | 3 Monate | Quartalsende |
| ab 8 Jahren | 4 Monate | Quartalsende |
| ab 10 Jahren | 5 Monate | Quartalsende |
| ab 12 Jahren | 6 Monate | Quartalsende |
Der Unterschied zum BGB ist gerade am Anfang groß. Nach § 622 Absatz 1 BGB gelten in der Grundregel vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Im TVöD sind es in den ersten sechs Monaten nur zwei Wochen – dafür ausschließlich zum Monatsschluss. Wer zum 20. eines Monats kündigt, kommt damit nicht schneller raus, sondern landet am Monatsende.
Warum das Quartalsende so viel ausmacht
Ab einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr endet dein Arbeitsverhältnis nur noch zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Läuft deine Frist mitten im Quartal ab, wartest du bis zum nächsten dieser vier Termine.
Ein Beispiel: Du bist seit sieben Jahren beschäftigt, deine Frist beträgt drei Monate. Kündigst du am 5. Januar, läuft die Frist am 5. April ab – nur wenige Tage nach dem 31. März. Dein Arbeitsverhältnis endet deshalb erst am 30. Juni. Aus drei Monaten Frist werden fast sechs Monate Restlaufzeit. Eine Kündigung am 20. Dezember hätte dagegen zum 31. März geführt.
Praktische Folge: Wenige Tage früher oder später können ein ganzes Quartal ausmachen. Wenn du selbst kündigst und einen Wechseltermin im Blick hast, lohnt es sich, das Zugangsdatum im Rechner zu variieren.
Was als Beschäftigungszeit zählt – und was nicht
Die Beschäftigungszeit ist in § 34 Absatz 3 TVöD definiert: die Zeit, die du bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hast, auch wenn sie unterbrochen war. Zeiten eines Sonderurlaubs nach § 28 TVöD zählen nicht mit – es sei denn, dein Arbeitgeber hat vor Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Hier steckt die häufigste Fehlannahme. Absatz 3 Satz 3 und 4 regeln, dass Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Für die Kündigungsfrist gilt das aber nicht: Absatz 1 verweist ausdrücklich nur auf Absatz 3 Satz 1 und 2. Wer also nach zwölf Jahren bei einer anderen Kommune neu anfängt, startet für die Kündigungsfrist wieder bei null – auch wenn die Vorzeiten an anderer Stelle, etwa bei der Stufenzuordnung, mitzählen.
Unkündbarkeit ab 40 und 15 Jahren
§ 34 Absatz 2 TVöD schützt langjährig Beschäftigte vor der ordentlichen Kündigung. Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit erreicht, kann vom Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dabei gibt es einen Unterschied, den viele Übersichten noch falsch wiedergeben: Bei kommunalen Arbeitgebern gilt der Schutz für das Tarifgebiet West. Für Beschäftigte des Bundes gilt er unabhängig vom Tarifgebiet. Wer vor dem 1. Oktober 2005 nach altem Tarifrecht bereits unkündbar war, bleibt es ohnehin.
Für deine eigene Kündigung ändert das nichts. Du kannst jederzeit mit deiner Frist kündigen, auch wenn du unkündbar bist.
Der Termin, den fast alle übersehen
Sobald du dein Enddatum kennst, läuft eine zweite Frist. Nach § 38 Absatz 1 SGB III musst du dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfährst du erst später davon – etwa bei einer Kündigung mit kurzer Frist – hast du nach der Kenntnis drei Tage Zeit.
Gerade im öffentlichen Dienst ist das tückisch: Wer sechs Monate Frist hat, denkt selten daran, dass die Meldung schon drei Monate vor dem Quartalsende fällig wird. Versäumst du sie, kann die Agentur eine Sperrzeit von einer Woche verhängen. Der Rechner oben gibt dir das Datum deshalb direkt mit aus.
Häufige Fragen
Gilt der TVöD auch für mich, wenn ich beim Land arbeite?
Nein. Für die Länder – außer Hessen – gilt der TV-L mit eigenen Regelungen, für Hessen der TV-H. Der TVöD gilt für den Bund und für Arbeitgeber, die Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA sind, also überwiegend Kommunen. Sieh in deinem Arbeitsvertrag nach, auf welchen Tarifvertrag er verweist.
Kann mein Arbeitsvertrag eine längere Frist vorsehen?
Der TVöD gilt für Beschäftigte, die unter seinen Geltungsbereich fallen, unmittelbar und zwingend. Einzelvertraglich abweichende Fristen sind nur wirksam, soweit der Tarifvertrag das zulässt. Steht in deinem Vertrag etwas anderes, lass das arbeitsrechtlich prüfen.
Was passiert in der Probezeit?
Der TVöD kennt keine gesonderte Probezeit-Frist, sondern stellt in § 34 Abs. 1 Satz 1 auf die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ab. In dieser Zeit gelten zwei Wochen zum Monatsschluss – unabhängig davon, ob im Vertrag eine Probezeit vereinbart ist.
Zählt eine vorherige Ausbildung beim selben Arbeitgeber mit?
Die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD ist die im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit. Ob und wie ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis angerechnet wird, hängt vom Einzelfall und den einschlägigen Übergangsvorschriften ab – frag im Zweifel deine Personalabteilung oder den Personalrat.