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Abfindung Fünftelregelung Rechner nach § 34 EStG

Mit dieser Rechenhilfe prüfst du die gesetzliche Logik der Fünftelregelung: nicht als vollständige Steuerberatung, sondern als sauberen Zwischenschritt nach § 34 EStG. Du brauchst dafür Steuerwerte aus ELSTER, Steuerprogramm, BMF-Rechner oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Sicherer Merksatz: Erst Steuerwerte ermitteln, dann die §34-Formel anwenden.

Rechenhilfe: Fünftelregelung anwenden

So nutzt du den Rechner

Gib nicht nur Bruttoeinkommen ein. Du brauchst die Einkommensteuer auf dein verbleibendes zu versteuerndes Einkommen und die Einkommensteuer auf dieses Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung.

Was die Fünftelregelung genau berechnet

§ 34 Abs. 1 EStG sagt: Die Steuer auf außerordentliche Einkünfte beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte.

  1. 1

    Abfindung einordnen

    Prüfe, ob die Zahlung als Entschädigung nach § 24 Nummer 1 EStG in Betracht kommt.

  2. 2

    Verbleibendes Einkommen berechnen

    Ermittle das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte.

  3. 3

    Ein Fünftel hinzufügen

    Berechne die Einkommensteuer einmal ohne Abfindung und einmal mit einem Fünftel der Abfindung.

  4. 4

    Differenz mal fünf nehmen

    Die Differenz der beiden Steuerwerte wird verfünffacht. Das ist die nach § 34 EStG berechnete Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Ist das ein vollständiger Abfindungsrechner?

Nein. Es ist eine Rechenhilfe zur Fünftelregelung. Für die Einkommensteuerwerte solltest du ELSTER, ein Steuerprogramm, den BMF-Rechner oder Steuerberatung nutzen.

Gilt die Fünftelregelung automatisch?

Nein. § 34 EStG betrifft außerordentliche Einkünfte. Bei Abfindungen ist insbesondere die Einordnung als Entschädigung nach § 24 Nummer 1 EStG wichtig.

Kann die Fünftelregelung auch keinen Vorteil bringen?

Ja. Ob ein Vorteil entsteht, hängt vom übrigen Einkommen, der Höhe der Abfindung und dem Steuertarif im Auszahlungsjahr ab.

Was du als Nächstes prüfen solltest

Abfindung berechnen - wenn du erst die Bruttohöhe einordnen willst
Abfindung und Arbeitslosengeld - wenn ALG I betroffen sein kann
Transfergesellschaft und Abfindung - wenn ein Sozialplan- oder Transferangebot vorliegt

Rechtsgrundlagen und Quellen

Abfindung und nächste Schritte

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Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Zusammenarbeit mit Reha-Kostenträgern (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen), Aufbau von Qualifizierungsprozessen für KMU, seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig. Regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →

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