Sperrzeit-Rechner 2026: Dauer, Ende und echter Verlust
Eine Sperrzeit kostet dich mehr als die Wochen ohne Geld. Denn zusätzlich schrumpft dein Anspruch auf Arbeitslosengeld – bei zwölf Wochen um mindestens ein Viertel. Der Rechner zeigt dir beide Zahlen: wie lange die Sperrzeit läuft und wie viele Tage Arbeitslosengeld dir am Ende wirklich fehlen.
- Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe dauert zwölf Wochen (§ 159 Absatz 3 SGB III). Sie verkürzt sich auf sechs oder drei Wochen, wenn dein Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte.
- Zwölf Wochen Sperrzeit kürzen deinen Anspruch um mindestens ein Viertel – bei 24 Monaten Anspruch sind das 180 Tage, nicht 84 (§ 148 Absatz 1 Nummer 4 SGB III).
- Nicht jedes Fehlverhalten kostet zwölf Wochen: Ein versäumter Meldetermin kostet eine Woche, fehlende Eigenbemühungen zwei.
- Krankenversichert bleibst du während der Sperrzeit – das steht ausdrücklich in § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V.
- Ab insgesamt 21 Wochen Sperrzeit erlischt der Anspruch vollständig (§ 161 Absatz 1 Nummer 2 SGB III).
↓ Die meisten unterschätzen genau eine Zahl – und die steht unten in der blauen Spalte.
Richtwert nach §§ 159, 148 SGB III. Über Dauer, wichtigen Grund und besondere Härte entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall – dieser Rechner ersetzt weder Bescheid noch Rechtsberatung.
Warum die Sperrzeit teurer ist, als sie aussieht
Fast alle rechnen so: zwölf Wochen Sperrzeit, also zwölf Wochen kein Geld. Das ist nur die halbe Rechnung. Die Sperrzeit hat zwei getrennte Folgen, und die zweite ist meist die teurere.
Erste Folge – das Ruhen. Während der Sperrzeit ruht dein Anspruch (§ 159 Absatz 1 SGB III). Du bekommst kein Arbeitslosengeld, die Zeit läuft aber kalendermäßig ab.
Zweite Folge – die Minderung. Zusätzlich verkürzt sich die Dauer deines Anspruchs. Bei den meisten Sperrzeiten genau um die Sperrzeittage. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe greift jedoch eine Sonderregel: Dein Anspruch schrumpft mindestens um ein Viertel (§ 148 Absatz 1 Nummer 4 SGB III).
Das ist der Punkt, den kaum jemand kennt. Zwölf Wochen sind 84 Tage. Ein Viertel von 12 Monaten Anspruch sind aber 90 Tage – und ein Viertel von 24 Monaten sind 180 Tage. Wer mit 58 einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verliert also nicht drei Monate Arbeitslosengeld, sondern sechs.
| Dein Anspruch | Sperrzeit | Anspruch verlierst du |
|---|---|---|
| 6 Monate (180 Tage) | 84 Tage | 84 Tage |
| 12 Monate (360 Tage) | 84 Tage | 90 Tage |
| 15 Monate (450 Tage) | 84 Tage | 112 Tage |
| 18 Monate (540 Tage) | 84 Tage | 135 Tage |
| 24 Monate (720 Tage) | 84 Tage | 180 Tage |
Ein Monat zählt dabei immer 30 Tage, eine Woche sieben – so schreibt es § 339 SGB III für die Berechnung vor. Bruchteile von Tagen werden zu deinen Gunsten gerundet.
Wie lange dauert welche Sperrzeit?
§ 159 Absatz 1 Satz 2 SGB III kennt neun Tatbestände. Sie sind unterschiedlich teuer – und längst nicht jeder kostet zwölf Wochen.
| Was passiert ist | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|
| Arbeitsaufgabe (Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung, verhaltensbedingte Kündigung) | 12 Wochen | Abs. 3 |
| … wenn der Job binnen 12 Wochen ohnehin geendet hätte, oder bei besonderer Härte | 6 Wochen | Abs. 3 Nr. 2 |
| … wenn der Job binnen 6 Wochen ohnehin geendet hätte | 3 Wochen | Abs. 3 Nr. 1 |
| Arbeitsangebot abgelehnt oder Vorstellungsgespräch verhindert | 3 / 6 / 12 Wochen | Abs. 4 |
| Maßnahme oder Integrationskurs abgelehnt oder abgebrochen | 3 / 6 / 12 Wochen | Abs. 4 |
| Eigenbemühungen nicht nachgewiesen | 2 Wochen | Abs. 5 |
| Meldetermin versäumt | 1 Woche | Abs. 6 |
| Zu spät arbeitsuchend gemeldet | 1 Woche | Abs. 6 |
Die Staffelung 3 / 6 / 12 Wochen zählt beim ersten, zweiten und jedem weiteren Verstoß dieser Art. Wichtig: Eine zweite Sperrzeit von mehr als drei Wochen setzt voraus, dass du über die erste bereits einen Bescheid bekommen hast.
Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem Ereignis (§ 159 Absatz 2 SGB III). Treffen mehrere Sperrzeiten zusammen, laufen sie nacheinander ab – nicht parallel.
Die 21-Wochen-Grenze. Wer insgesamt mindestens 21 Wochen Sperrzeit angesammelt hat, verliert den Anspruch vollständig (§ 161 Absatz 1 Nummer 2 SGB III). Dabei zählen auch Sperrzeiten aus den zwölf Monaten vor Entstehung des Anspruchs mit. Voraussetzung ist, dass du Bescheide erhalten hast und auf diese Folge hingewiesen wurdest.
Bleibt die Krankenversicherung bestehen?
Ja. § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V stellt Personen, die Arbeitslosengeld nur wegen einer Sperrzeit nicht beziehen, den Beziehern ausdrücklich gleich. Du bleibst also versicherungspflichtig und musst dich nicht selbst versichern. Das ist die häufigste unnötige Sorge bei einer Sperrzeit.
Wann die Minderung ganz entfällt
Es gibt eine wenig bekannte Ausnahme: Liegt das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen länger als ein Jahr zurück, entfällt die Minderung der Anspruchsdauer (§ 148 Absatz 2 Satz 2 SGB III). Das gilt für Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und wegen Abbruchs einer Maßnahme. Wer nach dem Aufhebungsvertrag zunächst über ein Jahr woanders gearbeitet hat, ist davon betroffen.
Wann gar keine Sperrzeit entsteht
Eine Sperrzeit setzt voraus, dass du keinen wichtigen Grund hattest. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 (Stand: gültig ab 1. Juli 2026) führen dafür einen Katalog von rund zwanzig anerkannten Gründen – von sittenwidriger Entlohnung über Mobbing bis zum Wechsel in eine Transfergesellschaft.
Der praktisch wichtigste Fall: Wenn dir eine betriebsbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde, sie zum selben Zeitpunkt gewirkt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird, du nicht unkündbar warst – und du eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr bekommst, dann liegt ein wichtiger Grund vor. Auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung kommt es dann nicht an.
Achtung, veraltete Faustformel: Vielerorts liest man noch „0,25 bis 0,5 Monatsgehälter". Die aktuelle Weisungsfassung nennt nur noch die Obergrenze von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr. Wer nach der alten Spanne verhandelt, verhandelt gegen sich selbst.
Welche Gründe im Einzelnen anerkannt sind und wie du sie belegst, steht ausführlich auf unserer Seite Sperrzeit ALG I – die häufigste Falle.
Häufige Fragen zur Sperrzeit
Wie lange dauert die Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag?
Grundsätzlich zwölf Wochen (§ 159 Absatz 3 Satz 1 SGB III). Sie verkürzt sich auf sechs Wochen, wenn dein Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen ohnehin geendet hätte oder eine zwölfwöchige Sperrzeit eine besondere Härte wäre – und auf drei Wochen, wenn es innerhalb von sechs Wochen geendet hätte. Lag ein wichtiger Grund vor, entsteht gar keine Sperrzeit.
Verliere ich nur die Wochen ohne Geld?
Nein. Zusätzlich zum Ruhen verkürzt sich die Dauer deines Anspruchs. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Absatz 1 Nummer 4 SGB III). Bei 24 Monaten Anspruch sind das 180 Tage statt der 84 Sperrzeittage.
Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?
Ja. § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V erfasst ausdrücklich auch Personen, die Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht. Die Versicherungspflicht bleibt bestehen.
Was passiert bei mehreren Sperrzeiten?
Sie laufen nacheinander ab, nicht parallel (§ 159 Absatz 2 Satz 2 SGB III). Erreichen sie zusammen mindestens 21 Wochen, erlischt der Anspruch vollständig (§ 161 Absatz 1 Nummer 2 SGB III). Dafür müssen dir Bescheide zugegangen sein und du musst auf diese Folge hingewiesen worden sein.
Zählt eine besondere Härte meine finanzielle Lage?
Nein. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur stellen klar, dass sich die Härte aus dem Anlass der Sperrzeit ergeben muss. Die soziale und wirtschaftliche Situation bleibt außer Betracht – auch bei mehreren Kindern und wirtschaftlicher Not. Anerkannt wird zum Beispiel eine erhebliche Provokation vor einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz.
Rechtsgrundlagen