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Die Regel ist einfach: 3 Monate vorher – oder wenn das nicht möglich ist, innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung. Wer zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit. Hier steht was du wann tun musst.
Das Gesetz (§ 38 SGB III) kennt zwei Situationen:
Viele warten mit der Meldung bis das Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen ist. Das ist ein Fehler. Die Meldepflicht gilt ausdrücklich unabhängig davon ob du Kündigungsschutzklage einreichst (§ 38 Abs. 1 S. 3 SGB III). Wer wartet verliert wertvolle Wochen und riskiert die Sperrzeit.
Das ist ein wichtiger Unterschied den viele nicht kennen:
Beides ist nötig – und beides hat eigene Fristen. Die arbeitsuchend-Meldung schützt deinen ALG-I-Anspruch. Die arbeitslos-Meldung löst ihn aus.
Du musst nicht persönlich in die Agentur für Arbeit gehen um die Frist zu wahren. Eine Online-Meldung über die Website der Bundesagentur für Arbeit reicht aus. Die persönliche Vorsprache kann danach per Termin nachgeholt werden. Das steht ausdrücklich in § 38 SGB III.
Wer die Frist versäumt bekommt eine Sperrzeit von einer Woche beim Arbeitslosengeld. Das bedeutet: ALG I beginnt eine Woche später. Der Gesamtanspruch bleibt erhalten – er verschiebt sich nur.
Zusätzlich kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung vorübergehend einstellen – bis zu 12 Wochen lang. Das ist der unterschätzte Nachteil: nicht nur kein Geld, sondern auch keine aktive Unterstützung bei der Jobsuche.
Die 3-Monats-Frist ist das gesetzliche Minimum. Wer sich früher meldet hat mehr Zeit für Beratung, Jobsuche und AVGS-Beantragung – und vermeidet jedes Risiko einer Sperrzeit. Die Agentur für Arbeit kann dich ab dem ersten Tag der Meldung aktiv unterstützen.
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt in der Regel 2 Wochen – damit liegt sie unter 3 Monaten. Die 3-Tage-Frist gilt. Sofort nach Erhalt der Kündigung melden.
Auch beim Aufhebungsvertrag gilt die Meldepflicht. Sobald du den Vertrag unterschreibst und das Enddatum feststeht, beginnt die Frist zu laufen. Bei einem Austritt in weniger als 3 Monaten: 3 Tage ab Unterschrift.
Wer in eine Transfergesellschaft wechselt muss sich ebenfalls arbeitsuchend melden – auch wenn das T-KUG läuft. Die Agentur für Arbeit ist in diesem Fall in die Transfermaßnahme eingebunden und sollte frühzeitig informiert werden.
Wie bereits erwähnt: Die Meldepflicht gilt auch während einer laufenden Klage. Viele denken sie müssen warten bis das Verfahren abgeschlossen ist – das ist falsch und kostet eine Woche ALG I.
Spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei kurzfristiger Kündigung (weniger als 3 Monate bis Vertragsende) innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung. Geregelt in § 38 SGB III.
Du bekommst eine Sperrzeit von einer Woche – dein ALG I beginnt eine Woche später. Außerdem kann die Arbeitsvermittlung vorübergehend eingestellt werden.
Ja – die Online-Meldung über arbeitsagentur.de reicht zur Fristwahrung. Die persönliche Vorsprache kann per Termin nachgeholt werden.
Ja – die Meldepflicht gilt ausdrücklich unabhängig von einer laufenden Kündigungsschutzklage (§ 38 Abs. 1 S. 3 SGB III). Wer wartet riskiert die Sperrzeit.
Arbeitsuchend meldest du dich noch während der Beschäftigung – sobald du weißt dass der Job endet. Arbeitslos meldest du dich erst am ersten Tag nach Vertragsende. Beide Meldungen sind nötig.
Arbeitgeber sollen laut § 2 Abs. 2 SGB III auf die Meldepflicht hinweisen – müssen es aber nicht zwingend. Verlasse dich also nicht darauf und handle eigenständig.
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