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Dein Arbeitgeber legt dir einen Aufhebungsvertrag vor – und du hast wenige Tage, vielleicht nur Minuten Zeit. Diese Anleitung zeigt dir konkret was du tust, was du sagst und welche Fehler dich bares Geld kosten.
Auf einen Blick
Wie du vorgehst, was du sagst und worauf du im Vertrag achtest. ↓
Deine Verhandlungsmacht hängt direkt davon ab, wie leicht dein Arbeitgeber dich kündigen könnte. Kläre das vor jedem Gespräch.
Gehe nie ohne klare Ziele ins Gespräch. Definiere vorab drei Punkte: dein Mindestziel, dein Wunschziel und wo du einen Kompromiss akzeptierst.
Dein Arbeitgeber darf dir den Vertrag zur sofortigen Unterschrift vorlegen. Du musst das nicht akzeptieren. Fordere Bedenkzeit ein – das ist rechtlich unbedenklich.
Gesprächsphrase
„Ich nehme das Dokument gerne mit. Ich bitte um drei Arbeitstage Bedenkzeit, um es in Ruhe zu prüfen."
Oder wenn du unter Druck gesetzt wirst: „Ich verstehe den Zeitdruck. Trotzdem kann ich einen solchen Vertrag nicht ungeprüft unterschreiben. Ich melde mich bis [konkretes Datum] bei Ihnen."
Emotionen helfen hier nicht. Nenn konkrete Zahlen, beziehe dich auf deine Betriebszugehörigkeit und halte deinen Mindestrahmen ein.
Gesprächsphrasen für die Verhandlung
Zur Abfindung: „Ich bin seit [X] Jahren im Unternehmen. Auf Basis des üblichen Richtwerts von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr wäre das [Betrag]. Das ist mein Ausgangspunkt."
Zum Enddatum: „Die reguläre Kündigungsfrist wäre der [Datum]. Ich bitte darum, dieses Datum als Enddatum zu nehmen – ein früheres wäre für mich wirtschaftlich nicht akzeptabel."
Zum Zeugnis: „Können wir die Zeugnisformulierung jetzt festhalten? Ich hätte gerne die Note 1, also ‚stets zur vollsten Zufriedenheit'."
Wenn das Angebot zu niedrig ist: „Das Angebot liegt unter meiner Erwartung. Können wir über [konkreten Punkt] noch einmal sprechen?"
Geh den Entwurf Zeile für Zeile durch. Lass ihn wenn möglich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder der Gewerkschaft prüfen.
Die Agentur für Arbeit verhängt nach einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich 12 Wochen Sperrzeit – es sei denn, die Kündigung wäre ohnehin aus betrieblichen Gründen erfolgt.
Formulierung für den Vertrag
„Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt aus betriebsbedingten Gründen. Ohne Abschluss dieses Aufhebungsvertrags hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich gekündigt."
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag. Spricht der Arbeitgeber stattdessen eine Kündigung aus, hast du 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Viele Fälle enden dann doch noch mit einem gerichtlichen Vergleich – und einer Abfindung.
Ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Mögliche Auswege: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder Verletzung des Gebots fairen Verhandelns. Beides erfordert einen konkreten Nachweis – lass das sofort arbeitsrechtlich prüfen. Zeit läuft.
Dokumentiere alles: Datum, Uhrzeit, Ort, wer anwesend war, was gesagt wurde. Das kann relevant sein wenn du den Vertrag später anfechten willst. Unterschreibe trotzdem nicht sofort – verlasse das Gespräch wenn nötig.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Fällen – besonders wenn Drohungen, Betriebsübergänge oder hohe Abfindungssummen im Spiel sind – lohnt sich der Gang zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder zur Gewerkschaft.
Mit dem Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis – aber nicht deine Möglichkeiten. Diese drei Wege sind für die meisten Betroffenen relevant:
Nächste Schritte
Transfergesellschaft – Wurde dir im Zuge des Stellenabbaus eine Transfergesellschaft angeboten? Hier erfährst du was das bedeutet und ob es sich lohnt.
AVGS – Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – Als Arbeitsuchender oder Arbeitslosen kannst du einen AVGS bei der Agentur für Arbeit beantragen. Er finanziert Coaching, Bewerbungstraining oder Weiterbildung – kostenlos für dich.
Bildungsgutschein – Wer ALG I bezieht oder arbeitslos gemeldet ist, kann einen Bildungsgutschein für eine geförderte Umschulung oder Weiterbildung beantragen. Bis zu 100 % der Kurskosten werden übernommen.
Ja. Du bist nicht verpflichtet zu unterschreiben. Der Arbeitgeber kann danach eine ordentliche Kündigung aussprechen – die du innerhalb von 3 Wochen per Kündigungsschutzklage anfechten kannst. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande wenn beide Seiten zustimmen.
Nein. Das 14-tägige Verbraucherwiderrufsrecht (§ 312g BGB) gilt nicht für Arbeitsverhältnisse – das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Einmal unterschrieben ist der Vertrag bindend, es sei denn er wurde unter unzulässigem Druck abgeschlossen.
Grundsätzlich immer, weil du das Arbeitsverhältnis durch deine Unterschrift mitbeendet hast. Ausnahme: Der Arbeitgeber hätte auch ohne Aufhebungsvertrag betriebsbedingt gekündigt und das ist nachweisbar im Vertrag dokumentiert. In diesem Fall entfällt die 12-wöchige Sperrzeit nach § 159 SGB III.
Die Ausgleichsklausel (auch Abgeltungsklausel) erklärt alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für erledigt. Das betrifft Resturlaub, Überstunden, ausstehende Boni und Prämien. Wer sie unterschreibt ohne zu prüfen, verschenkt oft mehrere Hundert bis tausend Euro.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag. Spricht der Arbeitgeber stattdessen eine Kündigung aus, hast du 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Viele Verfahren enden mit einem Vergleich – und einer Abfindung.
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