Du unterschreibst einen Aufhebungsvertrag – und weißt nicht ob und wie viel Grundsicherung (bis Juni 2026: Bürgergeld) du in der Sperrzeit bekommst. Wir erklären die Regeln, die Abfindungsanrechnung und was sich ab Juli 2026 ändert.
Wie viel Bürgergeld du nach Aufhebungsvertrag bekommst – und worauf du achten musst. ↓
Du hast einen Aufhebungsvertrag unterschrieben oder stehst kurz davor. Du weißt: 12 Wochen lang gibt es kein ALG I. Aber was dann? Bürgergeld – jetzt Grundsicherungsgeld – ist möglich. Doch Abfindungen, Vermögen und neue Regeln ab Juli 2026 machen das komplizierter als gedacht.
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gilt in den Augen der Bundesagentur für Arbeit als jemand, der seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Die Folge: 12 Wochen Sperrzeit – in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld I (§ 159 SGB III). Dazu verkürzt sich dein gesamter ALG-I-Anspruch um ein Viertel.
Ausnahme: Wenn du nachweisen kannst, dass dir eine betriebsbedingte Kündigung drohte, entfällt die Sperrzeit. Die Beweispflicht liegt bei dir – nicht bei der Agentur für Arbeit. Alles zur Sperrzeit und wie du sie vermeidest →
Hast du eine Abfindung bekommen, kann zusätzlich eine Ruhensfrist nach § 158 SGB III greifen – bis zu 12 Monate lang kein ALG I. Sperrzeit und Ruhensfrist können gleichzeitig laufen, aber die Ruhensfrist kann länger dauern. Abfindung & ALG I – Ruhensfrist erklärt →
Ja, grundsätzlich schon. Bürgergeld (Grundsicherung nach dem SGB II) kann auch beantragt werden wenn die ALG-I-Sperrzeit läuft. Das SGB II kennt keine eigene Sperrzeit wie das SGB III.
Es gibt aber einen wichtigen Unterschied: § 34 SGB II sieht vor, dass wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges sozialwidriges Verhalten seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, die erhaltenen Leistungen erstatten muss. In der Praxis ist das eine hohe Hürde – ein normaler Aufhebungsvertrag mit wirtschaftlichem Ausgleich erfüllt das in der Regel nicht.
Das Jobcenter kann Bürgergeld nicht allein deshalb verweigern, weil du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast. Geprüft wird: Hast du aktuell Bedarf? Hast du Einkommen oder Vermögen über dem Freibetrag?
Eine Abfindung ist kein Geschenk – sie wird beim Bürgergeld angerechnet. Und zwar auf zwei Wegen:
Im Monat, in dem die Abfindung ausgezahlt wird, gilt sie als Einkommen. Das Jobcenter rechnet sie auf den Bedarf an – in der Regel gibt es in diesem Monat kein Bürgergeld.
Was vom Geld übrig bleibt, gilt als Vermögen. Du musst es aufbrauchen, bevor du Bürgergeld bekommst – es sei denn, es liegt unterhalb des Freibetrags (Schonvermögen).
Du bekommst 20.000 Euro Abfindung, bist 35 Jahre alt und ledig. Dein Schonvermögen ab 1.7.2026 beträgt 10.000 Euro. Die verbleibenden 10.000 Euro musst du grundsätzlich aufbrauchen bevor Bürgergeld gezahlt wird.
Ab dem 1. Juli 2026 tritt das 13. Änderungsgesetz zum SGB II in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:
Das bisherige Bürgergeld heißt ab 1.7.2026 Grundsicherungsgeld. Der Regelsatz bleibt bei 563 Euro pro Monat (§ 20 SGB II – sogenannte Nullrunde).
Bisher galt in den ersten 12 Monaten eine Schonzeit: Vermögen wurde nicht geprüft. Diese Karenzzeit wird abgeschafft. Ab dem ersten Tag wird Vermögen geprüft.
| Alter | Freibetrag (Schonvermögen) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| bis 20 Jahre | 5.000 € | § 12 Abs. 2 SGB II (neu) |
| 21 bis 40 Jahre | 10.000 € | § 12 Abs. 2 SGB II (neu) |
| 41 bis 50 Jahre | 12.500 € | § 12 Abs. 2 SGB II (neu) |
| ab 51 Jahre | 15.000 € | § 12 Abs. 2 SGB II (neu) |
Diese Werte gelten ab 1.7.2026. Bis dahin gilt noch die bisherige Regelung mit Vermögenskarenz. Die neuen Freibeträge sind pro Person – bei Bedarfsgemeinschaften werden die Freibeträge der einzelnen Personen addiert.
Bisher wurden in den ersten 12 Monaten die tatsächlichen Wohnkosten ohne Prüfung übernommen. Diese Schonfrist gibt es ab 1.7.2026 nicht mehr – deine Wohnung muss von Beginn an als „angemessen" gelten, sonst musst du die Differenz selbst tragen. Ausnahme: Familien mit Kindern können im ersten Jahr noch Kulanz beantragen.
Das neue Grundsicherungssystem sieht deutlich härtere Konsequenzen vor:
Wer aktiv mit dem Jobcenter kooperiert, ist davon nicht betroffen. Relevanter Unterschied zum alten Bürgergeld: Die frühere Einschränkung bei der Sanktionshöhe gilt nicht mehr in gleicher Form.
Das ist eine der häufigsten Sorgen nach Aufhebungsvertrag – und die gute Nachricht: Du bist nicht unversichert.
Deine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch während der ALG-I-Sperrzeit bestehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weiterhin – auch wenn du kein Geld ausgezahlt bekommst.
Weder die 12-wöchige Sperrzeit noch eine eventuelle Ruhensfrist führt zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes. Deine GKV-Mitgliedschaft läuft durch.
Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast oder kurz davor bist, sind das deine wichtigsten nächsten Schritte:
Grundsätzlich ja – Bürgergeld (ab 1.7.2026: Grundsicherungsgeld) kann auch während der ALG-I-Sperrzeit beantragt werden. Voraussetzung: du hast kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen. Eine Abfindung wird aber als Einkommen oder Vermögen angerechnet und kann den Anspruch ganz oder teilweise ausschließen.
Nein. Das SGB II kennt keine Sperrzeit im Sinne von § 159 SGB III. Es gibt aber § 34 SGB II: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sozialwidriges Verhalten Hilfebedürftigkeit herbeiführt, kann zur Erstattung der Leistungen verpflichtet werden. Das trifft in der Praxis selten zu und ist etwas anderes als eine Sperrzeit.
Ja. Eine Abfindung gilt als Einkommen im Monat des Zuflusses (§ 11 SGB II) und danach als Vermögen (§ 12 SGB II). Bis zum Schonvermögen ist das Vermögen geschützt – was darüber liegt, muss aufgebraucht werden bevor Bürgergeld gezahlt wird. Ab 1.7.2026 gelten neue altersabhängige Freibeträge.
Das bisherige Bürgergeld wird ab 1.7.2026 in Grundsicherungsgeld umbenannt. Der Regelsatz bleibt bei 563 Euro (§ 20 SGB II). Wichtige Änderung: Die bisherige Vermögenskarenz (Schonzeit von 1 Jahr) entfällt. Ab dem ersten Tag wird Vermögen geprüft. Die Freibeträge sind jetzt nach Alter gestaffelt: bis 20 Jahre 5.000 Euro, ab 21 Jahren 10.000 Euro, ab 41 Jahren 12.500 Euro, ab 51 Jahren 15.000 Euro.
Deine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch während der Sperrzeit bestehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Bundesagentur für Arbeit trägt in dieser Zeit die Krankenversicherungsbeiträge weiter. Du bist also nicht unversichert.
Melde dich sofort – spätestens am nächsten Werktag nach Unterzeichnung – arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit (§ 38 SGB III). Wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mehr als 3 Monate entfernt liegt, melde dich sofort und erneut kurz vor dem Ende. Eine verspätete Meldung kann selbst eine Sperrzeit von 1 Woche auslösen.
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