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Wenn Stellen abgebaut werden, regelt der Sozialplan was Arbeitnehmer bekommen. Wir erklären was drin stehen muss, was verhandelbar ist – und was du einfordern kannst.
Auf einen Blick
Was im Sozialplan fast immer verhandelbar ist – und wann du den Betriebsrat einschalten solltest. ↓
Dein Unternehmen baut Stellen ab. Irgendwann fällt das Wort „Sozialplan". Aber was steht da eigentlich drin? Und was hat das mit dir zu tun?
Sozialplan und Interessenausgleich sind zwei verschiedene Dinge – werden aber oft in einem Atemzug genannt. Wir erklären den Unterschied und was du konkret davon hast.
Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber ob, wann und wie ein Stellenabbau stattfindet. Er regelt den Ablauf – nicht die Leistungen für die Betroffenen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet mit dem Betriebsrat über den Interessenausgleich zu verhandeln – er muss aber nicht zwingend eine Einigung erzielen. Scheitern die Verhandlungen kann der Arbeitgeber trotzdem handeln.
Der Sozialplan regelt was du bekommst wenn dein Arbeitsplatz wegfällt. Er ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – und für beide Seiten bindend.
Typische Inhalte eines Sozialplans:
Regelt wie der Stellenabbau abläuft. Wer ist betroffen? Wann passiert es? Welche Abteilungen? Namensliste möglich. Kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
Regelt was du bekommst. Abfindung, Transfergesellschaft, Aufstockung T-KUG, Outplacement. Erzwingbares Mitbestimmungsrecht – Einigungsstelle entscheidet bei Scheitern.
Die häufigste Formel lautet:
Der Faktor liegt meist zwischen 0,3 und 1,0 – je nach Verhandlungsergebnis und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens. Ältere Arbeitnehmer oder Schwerbehinderte bekommen oft einen höheren Faktor.
Als einzelner Arbeitnehmer hast du keinen direkten Einfluss auf den Sozialplan – der wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt. Aber du kannst:
Viele Arbeitnehmer unterschreiben im Rahmen eines Sozialplans auch einen Aufhebungsvertrag – das hat Konsequenzen für das Arbeitslosengeld. Was du dabei beachten musst, erfährst du dort.
Nein – einen Sozialplan gibt es nur wenn das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt. In kleineren Betrieben ohne Betriebsrat gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sozialplan.
Das hängt vom Sozialplan ab. Manche Sozialpläne sehen beides vor – eine Basisabfindung plus Angebot der Transfergesellschaft. Andere sehen nur eines von beidem vor. Lies deinen Sozialplan genau und frag den Betriebsrat.
Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich beim Sozialplan nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle – ein paritätisch besetztes Gremium mit einem neutralen Vorsitzenden. Ihre Entscheidung ist bindend wie ein ausgehandelter Sozialplan.
Ein Sozialplan gilt für die im Plan festgelegte Laufzeit – meist bis alle Maßnahmen abgeschlossen sind. Er kann nicht einseitig vom Arbeitgeber gekündigt werden.
Wenn dein Name auf der Namensliste im Interessenausgleich steht, gilt die soziale Auswahl als korrekt – außer sie ist „grob fehlerhaft". Das schränkt deine Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage ein, schließt sie aber nicht aus.
Rechtsgrundlagen
Ein direkter Vergleich: Wann lohnt sich der Eintritt in die Transfergesellschaft – und wann ist die Abfindung die bessere Wahl?
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