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§ 110 und § 111 SGB III sind die zwei Paragraphen auf denen jede Transfergesellschaft in Deutschland basiert. Einer regelt die Förderung von Maßnahmen, der andere dein Gehalt. Wir erklären beide – konkret und ohne Juristendeutsch.
Auf einen Blick
Was diese Paragraphen für dich konkret bedeuten – und welche Rechte du daraus ableiten kannst. ↓
Wenn du in eine Transfergesellschaft wechselst oder dein Betriebsrat gerade darüber verhandelt, wirst du diese beiden Paragraphen immer wieder hören. Sie legen fest was die Agentur für Arbeit zahlt, was dein Arbeitgeber leisten muss – und unter welchen Bedingungen du überhaupt Anspruch hast.
§ 110 SGB III regelt die Förderung von Transfermaßnahmen – also alle Maßnahmen die dich bei der Suche nach einem neuen Job unterstützen. Der Paragraph definiert was gefördert wird, wie viel die Agentur für Arbeit dazugibt und wann eine Förderung ausgeschlossen ist.
Konkret: Wenn dein Arbeitgeber Stellen abbaut, kann er gemeinsam mit dem Betriebsrat Transfermaßnahmen einrichten. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bis zu 50% der Maßnahmekosten – maximal 2.500 € pro Arbeitnehmer. Den Rest muss der Arbeitgeber tragen.
§ 110 Abs. 3 SGB III schließt die Förderung in zwei Fällen aus:
§ 111 SGB III regelt das Transferkurzarbeitergeld – die finanzielle Leistung die du während deiner Zeit in der Transfergesellschaft erhältst. Er legt fest wer Anspruch hat, welche betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie lange gezahlt wird.
Das T-KUG beträgt 60% deines pauschalierten Nettoentgelts – bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind im Haushalt 67%. Es wird für maximal 12 Monate gezahlt. Der Arbeitgeber kann im Sozialplan eine Aufstockung vereinbaren, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Damit T-KUG gezahlt werden kann, müssen auf Betriebsseite drei Dinge gleichzeitig erfüllt sein:
Zusätzlich muss der dauerhafte Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein – und die Betriebsparteien müssen sich vorher beraten lassen haben.
Auch du als Arbeitnehmer musst bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
§ 111 Abs. 8 schließt den Anspruch aus wenn Arbeitnehmer nur vorübergehend in der beE zusammengefasst werden um danach einen anderen Arbeitsplatz im selben Unternehmen oder Konzern zu besetzen. T-KUG gibt es nur wenn der Stellenabbau dauerhaft ist – nicht als Instrument für interne Umstrukturierungen.
Die beiden Paragraphen greifen ineinander: § 110 stellt sicher dass du in der Transfergesellschaft aktiv gefördert wirst – mit Coaching, Weiterbildung und Vermittlungsunterstützung. § 111 stellt sicher dass du dabei finanziell abgesichert bist.
In der Praxis läuft das so: Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren im Sozialplan die Einrichtung einer Transfergesellschaft. Die Agentur für Arbeit wird vorab beraten, der Arbeitsausfall wird angezeigt. Du wechselst per dreiseitigem Vertrag in die Transfergesellschaft – und erhältst ab dem ersten Monat T-KUG sowie Zugang zu allen Transfermaßnahmen nach § 110.
Nein – es gibt keine gesetzliche Pflicht. Eine Transfergesellschaft setzt immer einen Sozialplan voraus, der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt wird. Der Betriebsrat kann aber aktiv auf ein Angebot hinwirken – und in vielen Fällen ist eine Transfergesellschaft für den Arbeitgeber günstiger als hohe Abfindungen.
§ 110 regelt die Förderung von Qualifizierungs- und Beratungsmaßnahmen – also was du in der Transfergesellschaft aktiv machen kannst. § 111 regelt das Transferkurzarbeitergeld – also was du monatlich bekommst. Beide greifen zusammen: ohne § 110 keine Maßnahmen, ohne § 111 kein Gehalt.
Nein – das T-KUG nach § 111 SGB III ist ausschließlich an die Mitgliedschaft in einer zugelassenen Transfergesellschaft geknüpft. Es gibt kein T-KUG "auf Antrag" außerhalb der Transfergesellschaft.
Dann gibt es kein T-KUG – und damit fällt die wichtigste Förderung weg. Frag vor dem Eintritt nach der Trägerzulassung nach § 178 SGB III. Seriöse Anbieter legen das offen. Unseriöse verweisen nur vage auf "Zulassungen".
Die Agentur für Arbeit übernimmt bis zu 50% der angemessenen Maßnahmekosten – maximal 2.500 € pro Arbeitnehmer. Den Rest trägt der Arbeitgeber. Diese Fördergrenze gilt unabhängig von der Betriebsgröße (§ 110 Abs. 2 SGB III).
Ja – das ist eine persönliche Voraussetzung nach § 111 Abs. 4. Du musst dich vor der Überleitung in die Transfergesellschaft bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden und an einem Profiling teilgenommen haben. Wer das versäumt riskiert den T-KUG-Anspruch.
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