Deine Datenschutz-Einstellungen

Wir verwenden Cookies um dir die bestmögliche Nutzung unserer Website zu ermöglichen und unsere Inhalte zu verbessern. Einige Cookies sind technisch notwendig, andere helfen uns zu verstehen wie du die Seite nutzt. Du kannst deine Einstellungen jederzeit ändern. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung und unserem Impressum.

✅ Notwendig

Technisch erforderlich für die Grundfunktionen der Website. Kann nicht deaktiviert werden.

📊 Analyse

Hilft uns zu verstehen wie Besucher die Seite nutzen (z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer).

🎯 Marketing

Ermöglicht personalisierte Inhalte und Werbung. Aktuell nicht aktiv auf dieser Website.

§ 110 und § 111 SGB III – die gesetzliche Grundlage der Transfergesellschaft

§ 110 und § 111 SGB III sind die zwei Paragraphen auf denen jede Transfergesellschaft in Deutschland basiert. Einer regelt die Förderung von Maßnahmen, der andere dein Gehalt. Wir erklären beide – konkret und ohne Juristendeutsch.

Auf einen Blick

  • § 110 SGB III: Regelt die Förderung von Transfermaßnahmen – die BA übernimmt bis zu 50 % der Maßnahmekosten, maximal 2.500 € je Arbeitnehmer.
  • § 111 SGB III: Regelt die Transferkurzarbeit – Voraussetzungen, Dauer (max. 12 Monate), Leistungssatz.
  • Beide Paragraphen zusammen bilden die rechtliche Grundlage jeder Transfergesellschaft in Deutschland.

Was diese Paragraphen für dich konkret bedeuten – und welche Rechte du daraus ableiten kannst. ↓

Wenn du in eine Transfergesellschaft wechselst oder dein Betriebsrat gerade darüber verhandelt, wirst du diese beiden Paragraphen immer wieder hören. Sie legen fest was die Agentur für Arbeit zahlt, was dein Arbeitgeber leisten muss – und unter welchen Bedingungen du überhaupt Anspruch hast.

§ 110 SGB III – Transfermaßnahmen

Was regelt § 110 SGB III?

§ 110 SGB III regelt die Förderung von Transfermaßnahmen – also alle Maßnahmen die dich bei der Suche nach einem neuen Job unterstützen. Der Paragraph definiert was gefördert wird, wie viel die Agentur für Arbeit dazugibt und wann eine Förderung ausgeschlossen ist.

Konkret: Wenn dein Arbeitgeber Stellen abbaut, kann er gemeinsam mit dem Betriebsrat Transfermaßnahmen einrichten. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bis zu 50% der Maßnahmekosten – maximal 2.500 € pro Arbeitnehmer. Den Rest muss der Arbeitgeber tragen.

Was wird nach § 110 SGB III gefördert?

Wann ist eine Förderung nach § 110 ausgeschlossen?

§ 110 Abs. 3 SGB III schließt die Förderung in zwei Fällen aus:

Wichtig für Betriebsräte: Die Transferberatung durch die Agentur für Arbeit ist Pflichtvoraussetzung. Sie muss stattfinden bevor die Einführung von Transferkurzarbeitergeld im Sozialplan beschlossen wird. Ohne diese Beratung gibt es keine Förderung – auch wenn alles andere stimmt.
Für dich als Arbeitnehmer: Die Maßnahmen nach § 110 SGB III sind das was du in der Transfergesellschaft aktiv nutzen kannst – Coaching, Weiterbildung, Bewerbungsunterstützung. Du hast ein Recht darauf. Nutze sie aktiv, nicht passiv.

§ 111 SGB III – Transferkurzarbeitergeld (T-KUG)

Was regelt § 111 SGB III?

§ 111 SGB III regelt das Transferkurzarbeitergeld – die finanzielle Leistung die du während deiner Zeit in der Transfergesellschaft erhältst. Er legt fest wer Anspruch hat, welche betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie lange gezahlt wird.

Das T-KUG beträgt 60% deines pauschalierten Nettoentgelts – bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind im Haushalt 67%. Es wird für maximal 12 Monate gezahlt. Der Arbeitgeber kann im Sozialplan eine Aufstockung vereinbaren, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Betriebliche Voraussetzungen nach § 111 Abs. 3

Damit T-KUG gezahlt werden kann, müssen auf Betriebsseite drei Dinge gleichzeitig erfüllt sein:

Zusätzlich muss der dauerhafte Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein – und die Betriebsparteien müssen sich vorher beraten lassen haben.

Persönliche Voraussetzungen nach § 111 Abs. 4

Auch du als Arbeitnehmer musst bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Kein T-KUG ohne Trägerzulassung: Die Transfergesellschaft muss nach § 178 SGB III zugelassen sein. Ohne diese Zulassung gibt es kein T-KUG – egal wie alles andere geregelt ist. Frag vor dem Eintritt nach der Zulassung. Seriöse Anbieter nennen das offen.

Wann ist der T-KUG-Anspruch ausgeschlossen?

§ 111 Abs. 8 schließt den Anspruch aus wenn Arbeitnehmer nur vorübergehend in der beE zusammengefasst werden um danach einen anderen Arbeitsplatz im selben Unternehmen oder Konzern zu besetzen. T-KUG gibt es nur wenn der Stellenabbau dauerhaft ist – nicht als Instrument für interne Umstrukturierungen.

§ 111 ≠ § 95 SGB III: Das T-KUG nach § 111 ist ausschließlich für Transfergesellschaften. Verwechsle es nicht mit dem regulären Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III, das für Beschäftigte gilt die vorübergehend im Unternehmen bleiben. Vollkommen unterschiedliche Instrumente.

Zusammenspiel: § 110 + § 111 in der Praxis

Die beiden Paragraphen greifen ineinander: § 110 stellt sicher dass du in der Transfergesellschaft aktiv gefördert wirst – mit Coaching, Weiterbildung und Vermittlungsunterstützung. § 111 stellt sicher dass du dabei finanziell abgesichert bist.

In der Praxis läuft das so: Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren im Sozialplan die Einrichtung einer Transfergesellschaft. Die Agentur für Arbeit wird vorab beraten, der Arbeitsausfall wird angezeigt. Du wechselst per dreiseitigem Vertrag in die Transfergesellschaft – und erhältst ab dem ersten Monat T-KUG sowie Zugang zu allen Transfermaßnahmen nach § 110.

Was das für dich bedeutet: Du hast bis zu 12 Monate Zeit und finanzielle Absicherung um einen neuen Job zu finden. Nutze beides – das T-KUG als Puffer und die Maßnahmen nach § 110 aktiv als Sprungbrett.

Häufige Fragen zu § 110 und § 111 SGB III

Muss mein Arbeitgeber eine Transfergesellschaft anbieten?

Nein – es gibt keine gesetzliche Pflicht. Eine Transfergesellschaft setzt immer einen Sozialplan voraus, der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt wird. Der Betriebsrat kann aber aktiv auf ein Angebot hinwirken – und in vielen Fällen ist eine Transfergesellschaft für den Arbeitgeber günstiger als hohe Abfindungen.

Was ist der Unterschied zwischen § 110 und § 111 SGB III?

§ 110 regelt die Förderung von Qualifizierungs- und Beratungsmaßnahmen – also was du in der Transfergesellschaft aktiv machen kannst. § 111 regelt das Transferkurzarbeitergeld – also was du monatlich bekommst. Beide greifen zusammen: ohne § 110 keine Maßnahmen, ohne § 111 kein Gehalt.

Kann ich T-KUG auch ohne Transfergesellschaft bekommen?

Nein – das T-KUG nach § 111 SGB III ist ausschließlich an die Mitgliedschaft in einer zugelassenen Transfergesellschaft geknüpft. Es gibt kein T-KUG "auf Antrag" außerhalb der Transfergesellschaft.

Was passiert wenn die Transfergesellschaft nicht nach § 178 SGB III zugelassen ist?

Dann gibt es kein T-KUG – und damit fällt die wichtigste Förderung weg. Frag vor dem Eintritt nach der Trägerzulassung nach § 178 SGB III. Seriöse Anbieter legen das offen. Unseriöse verweisen nur vage auf "Zulassungen".

Wie viel zahlt die Agentur für Arbeit nach § 110 für Maßnahmen?

Die Agentur für Arbeit übernimmt bis zu 50% der angemessenen Maßnahmekosten – maximal 2.500 € pro Arbeitnehmer. Den Rest trägt der Arbeitgeber. Diese Fördergrenze gilt unabhängig von der Betriebsgröße (§ 110 Abs. 2 SGB III).

Muss ich mich vor dem Eintritt arbeitsuchend melden?

Ja – das ist eine persönliche Voraussetzung nach § 111 Abs. 4. Du musst dich vor der Überleitung in die Transfergesellschaft bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden und an einem Profiling teilgenommen haben. Wer das versäumt riskiert den T-KUG-Anspruch.

Keine wichtige Änderung verpassen.

Einmal im Monat – die wichtigsten Infos zu Transfergesellschaft und Arbeitsrecht. Kostenlos.

Zum Newsletter →
Alle Themen rund um Transfergesellschaften
Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Zusammenarbeit mit Reha-Kostenträgern (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen), Aufbau von Qualifizierungsprozessen für KMU, seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig. Regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →

Newsletter

Keine wichtige Änderung verpassen.

Einmal im Monat. Die wichtigsten Infos zu Förderung, Transfergesellschaften und deinen Rechten. Direkt ins Postfach. Kostenlos.

Jetzt kostenlos anmelden →

Kein Spam. Abmeldung jederzeit möglich. Datenschutz