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Wie viel Kurzarbeitergeld bekommst du, wenn dein Betrieb die Arbeitszeit kürzt? Dieser Rechner nutzt die offizielle Kug-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit – nicht eine Faustformel.
Kurzarbeitergeld berechnen
Gerechnet wird mit den rechnerischen Leistungssätzen aus der Kug-Tabelle der Bundesagentur, gültig ab Januar 2026.
Monatlich, ohne Überstunden und Einmalzahlungen
Um wie viel deine Arbeitszeit gekürzt wird
Die Steuerklasse ändert das Ergebnis spürbar
Entscheidet über Leistungssatz 1 oder 2
Bis Ende 2026 sind bis zu 24 Monate möglich
Gerechnet wird mit den rechnerischen Leistungssätzen aus der Kug-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit (gültig ab Januar 2026, Stand PAP 01/26). Das Ergebnis entspricht der Berechnungsweise der Agentur, ersetzt aber keinen Bescheid. Beim steuerlichen Faktorverfahren nach § 39f EStG lässt sich das Kug nicht aus der Tabelle ablesen – dort rechnet die Agentur maschinell.
Viele erwarten „60 Prozent vom Gehalt". So funktioniert es nicht. Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des Verdienstausfalls, nicht des Gehalts – und es rechnet mit pauschalierten Nettobeträgen, nicht mit deinem echten Netto.
Die Agentur geht in drei Schritten vor:
Das Soll-Entgelt ist das Bruttogehalt, das du ohne Arbeitsausfall verdient hättest – ohne Überstundenvergütung und ohne Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld. Das Ist-Entgelt ist das, was im Kurzarbeitsmonat tatsächlich zusammenkommt.
Aus der Kug-Tabelle wird für Soll- und Ist-Entgelt jeweils ein rechnerischer Leistungssatz abgelesen – abhängig von deiner Lohnsteuerklasse und davon, ob ein Kinderfreibetrag eingetragen ist. Die Beträge werden vorher auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.
Der Unterschied zwischen beiden Leistungssätzen ergibt das Kug für den Monat. In den Tabellenwerten stecken die 60 beziehungsweise 67 Prozent bereits drin.
Nach § 105 SGB III gibt es zwei Leistungssätze. Entscheidend ist nicht, ob du Kinder hast, sondern ob in deinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist:
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Nettoentgeltdifferenz nach § 106 SGB III – also auf den pauschalierten Netto-Ausfall, nicht auf das Bruttogehalt.
Im Gesetz stehen zwölf Monate (§ 104 SGB III). Aktuell gilt aber eine befristete Verlängerung: Für Kurzarbeit, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnt, sind bis zu 24 Monate möglich. Ab dem 1. Januar 2027 gelten wieder zwölf Monate.
Beide Leistungen rechnen nach derselben Systematik, betreffen aber unterschiedliche Situationen:
| Merkmal | Kurzarbeitergeld | Transferkurzarbeitergeld |
|---|---|---|
| Ziel | Arbeitsplatz erhalten | Übergang in neue Beschäftigung |
| Arbeitsverhältnis | bleibt beim Betrieb | wechselt in die Transfergesellschaft |
| Arbeitsausfall | meist teilweise | in der Regel vollständig |
| Höchstdauer | 24 Monate bis Ende 2026 | 12 Monate |
| Rechtsgrundlage | §§ 95 ff. SGB III | § 111 SGB III |
Wenn dein Arbeitsausfall bei 100 Prozent liegt, rechnet dieser Rechner dasselbe wie unser Transferkurzarbeitergeld-Rechner – dort findest du zusätzlich die üblichen Aufstockungsbeträge aus Sozialplänen.
Weil die Agentur mit pauschalierten Nettoentgelten rechnet, nicht mit deinem tatsächlichen Nettogehalt. Der pauschalierte Wert liegt meist etwas darunter. Dazu kommt: Die 60 beziehungsweise 67 Prozent gelten für den Ausfall, nicht für das gesamte Gehalt.
Das Kug selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es erhöht also den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte im selben Jahr. Wer mehrere Monate Kug bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben – und rechnet oft mit einer Nachzahlung.
Ja. Während der Kurzarbeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, du bleibst sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für die Höhe des späteren Arbeitslosengeldes wird das ungeminderte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt – die Kurzarbeit senkt dein ALG I also nicht.
Ja, freiwillig oder auf Grundlage eines Tarifvertrags beziehungsweise einer Betriebsvereinbarung. Üblich sind Aufstockungen auf 80 bis 90 Prozent des bisherigen Nettos. Kürzen darf der Arbeitgeber dagegen nicht – die gesetzlichen Sätze sind Mindestbeträge.
Einkommen aus einer Beschäftigung, die du erst während der Kurzarbeit aufnimmst, wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und erhöht das Ist-Entgelt. Eine Nebentätigkeit, die schon vor der Kurzarbeit bestand, bleibt dagegen unberücksichtigt.
Weil das pauschalierte Nettoentgelt aus dem Bruttoentgelt abgeleitet wird und dabei die Lohnsteuerklasse berücksichtigt. In Steuerklasse III fällt das pauschalierte Netto höher aus als in Steuerklasse V – entsprechend fällt auch das Kurzarbeitergeld unterschiedlich aus. Deshalb fragt der Rechner oben danach.
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