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Du willst dich selbstständig machen – aber die Beratung kostet Geld? Mit dem AVGS nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III finanziert die Agentur für Arbeit deine Existenzgründungsberatung. Wie das funktioniert, was gefördert wird und wie du vorgehst: hier alles erklärt.
Auf einen Blick
Wie du AVGS und Gründungszuschuss strategisch kombinierst – und welcher Schritt zuerst kommen muss. ↓
Viele Menschen die ihren Job verlieren denken über eine Selbstständigkeit nach – aber schrecken vor den Beratungskosten zurück. Was kaum jemand weiß: Der AVGS kann genau dafür genutzt werden. Du bekommst professionelle Gründungsberatung – vollständig auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit.
Der AVGS nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III finanziert Beratungsleistungen zur Vorbereitung einer Selbstständigkeit. Konkret bedeutet das:
Ein guter Gutschein benennt konkrete Module statt „Gründungsberatung" pauschal. Diese sechs Bausteine tragen dich durch die Vorbereitung:
Was verkaufst du, für wen, mit welchem Nutzen und warum gerade jetzt?
Wer kauft wirklich, welche Alternativen gibt es und wie erreichst du erste Kunden?
Struktur, Annahmen, Angebot, Preise, Vertrieb und realistische nächste Schritte.
Umsatzannahmen, Kosten, Liquidität, Privatbedarf und Belastbarkeit der Planung.
Für den Gründungszuschuss verlangt § 93 SGB III einen Tragfähigkeitsnachweis und eine fachkundige Stellungnahme.
Welche Unterlagen brauchst du für Agentur, Jobcenter, fachkundige Stelle oder weitere Beratung?
Der AVGS für die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit ist eine Ermessensleistung. Einen Rechtsanspruch gibt es nur beim AVGS für die private Arbeitsvermittlung. Infrage kommen unter anderem:
Formuliere deine Geschäftsidee schriftlich – auch grob. Die Agentur für Arbeit will sehen dass du ernsthaft planst. Ein halbe Seite reicht für den ersten Termin.
Sprich bei deinem nächsten Termin explizit an dass du dich selbstständig machen willst und einen AVGS für Existenzgründungsberatung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 möchtest. Bring deine Idee schriftlich mit.
Nicht jeder Unternehmensberater ist für den AVGS zugelassen. Suche gezielt nach Anbietern mit AZAV-Zertifizierung für diese Maßnahmeart – über KURSNET oder Google. Zeig dem Berater deinen Gutschein bevor du buchst.
Du arbeitest mit dem Berater an deinem Businessplan, deiner Finanzierung und deiner Strategie. Die Sitzungen finden meist wöchentlich statt – online oder vor Ort.
Wenn du nach der Beratung gründest und noch ALG-I-Anspruch hast: Beantrage den Gründungszuschuss. Er sichert dir in den ersten Monaten der Selbstständigkeit ein Einkommen.
AVGS und Gründungszuschuss sind zwei verschiedene Instrumente, die zeitlich aufeinander folgen:
Der Zuschuss läuft in zwei Stufen: In den ersten sechs Monaten bekommst du dein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld weiter, zuzüglich 300 Euro monatlich zur sozialen Sicherung. Danach kann der Zuschuss für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden – dafür musst du deine unternehmerische Tätigkeit mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
Dazu musst du der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit deiner Gründung nachweisen und deine Kenntnisse und Fähigkeiten darlegen. Der Nachweis erfolgt über die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle – das Gesetz nennt Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Der AVGS übernimmt die Beratungskosten vollständig – bis zur genehmigten Förderhöhe. Typische Sätze für Existenzgründungsberatung liegen bei 80–150 € pro Stunde, ein vollständiges Beratungspaket bei 1.500–3.000 €. Du zahlst keinen Eigenanteil.
Die maximale Förderhöhe steht auf deinem Gutschein. Wenn der Berater teurer ist als der Gutschein abdeckt, musst du die Differenz selbst tragen – also vorher klären.
Ja – der AVGS nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III fördert die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit. Du brauchst einen AZAV-zertifizierten Berater und musst arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, es ist eine Ermessensleistung.
Nein – aber du solltest eine konkrete Idee oder zumindest ernsthaftes Interesse nachweisen können. Die Beratung hilft dir, die Idee zu entwickeln und zu prüfen. Ganz vage Angaben reichen der Agentur für Arbeit meist nicht für die Ausstellung.
Ja, und das ist der empfohlene Weg: AVGS für die Beratung vor der Gründung, Gründungszuschuss für die Zeit danach. Beachte die Reihenfolge – nach der Gründung ist eine AVGS-Förderung nicht mehr möglich.
In den ersten sechs Monaten in Höhe deines zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro monatlich. Danach kann er für weitere neun Monate mit monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn du deine unternehmerische Tätigkeit nachweist. Grundlage ist § 94 SGB III.
Nach § 93 SGB III muss dein Arbeitslosengeld-Anspruch bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage betragen. Außerdem musst du die Tragfähigkeit der Gründung nachweisen – über die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle wie IHK, Handwerkskammer, berufsständischer Kammer, Fachverband oder Kreditinstitut.
Nein. Der AVGS begründet keine Rückzahlungspflicht. Die Beratung wird gefördert, unabhängig davon, ob du am Ende tatsächlich gründest. Zwingen kann dich niemand.
Das Gesetz nennt keine Regeldauer. Über die Befristung entscheidet deine Vermittlungsfachkraft; maßgeblich ist das Datum auf deinem Gutschein. Der Eintritt in die Maßnahme muss innerhalb dieser Frist liegen.
Nein. Der AVGS deckt ausschließlich Beratung ab. Sachkosten der Gründung – Ausstattung, Software, Werbung, Waren – gehören nicht dazu und musst du selbst tragen oder anders finanzieren.
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