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Die kurze Antwort: Für eine reguläre duale Erstausbildung gibt es keinen Bildungsgutschein. Der BGS ist ausschließlich für berufliche Weiterbildung und Umschulungen gedacht. Wer aber eine zweite Ausbildung plant oder einen Abschluss nachholen will, kann sehr wohl einen BGS bekommen – wenn die Voraussetzungen stimmen.
→ Welcher Weg zu deiner Situation passt, zeigen die 4 Szenarien unten.
Viele verwechseln die Begriffe, weil beides zu einem anerkannten Berufsabschluss führt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob du zum ersten Mal einen Beruf erlernst oder einen zweiten.
Eine Erstausbildung ist der erste Berufsabschluss – klassisch als duales Ausbildungsverhältnis in einem Betrieb. Rechtlich gilt das als Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), nicht als Weiterbildung. Der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III greift hier nicht, weil er explizit für berufliche Weiterbildung konzipiert ist.
Eine Umschulung dagegen ist eine zweite vollwertige Ausbildung in einem neuen Berufsfeld. Sie dauert in der Regel 2 statt 3 Jahre und endet mit einer anerkannten Abschlussprüfung bei IHK oder HWK. Diese Form zählt rechtlich als Weiterbildung – und ist der Hauptgrund, warum Menschen mit einem BGS in der Hand zur Agentur für Arbeit gehen.
Wer eine Umschulung mit BGS macht, hat zusätzlich Anspruch auf Weiterbildungsprämien (150 € bei Zwischenprüfung, 150 € bei Abschlussprüfung) nach § 87a SGB III – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Je nachdem wo du gerade stehst, gibt es unterschiedliche Förderwege. Hier sind die vier häufigsten Situationen mit der jeweils richtigen Antwort:
Du hast noch keinen Berufsabschluss und hast eine Azubi-Stelle gefunden oder suchst noch eine. Ein Bildungsgutschein hilft dir hier nicht weiter – er ist nicht für Erstausbildungen gedacht.
Du hast bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium, willst aber in ein komplett anderes Berufsfeld wechseln. Das ist eine Umschulung – und genau dafür ist der BGS gemacht.
Du bist schon seit Jahren im Job, hast aber nie eine offizielle Ausbildung abgeschlossen. Über § 81 Abs. 2 SGB III gibt es einen eigenen Weg: den nachträglichen Berufsabschluss – finanziert per BGS.
Du weißt noch nicht, ob du eine vollständige Umschulung angehen willst. Eine Teilqualifikation ist der modulare Einstieg: Du erwirbst anerkannte Teilkompetenzen eines Ausbildungsberufs – Modul für Modul, in deinem Tempo. Auch das wird per BGS gefördert.
Der häufigste Fehler: Jemand findet eine Azubi-Stelle, geht zur Agentur für Arbeit und beantragt einen Bildungsgutschein für diese Stelle. Der Antrag wird abgelehnt – weil der BGS für Erstausbildungen grundsätzlich nicht gilt.
Ein Bildungsgutschein kann nicht für eine reguläre Azubi-Stelle beantragt werden – auch nicht nachträglich. Wer mit einem abgelehnten BGS-Antrag da steht, sollte gezielt nach BAB oder anderen Fördermöglichkeiten für Auszubildende fragen. Lass dir beim AA alle Alternativen zeigen, bevor du eine Ausbildung beginnst.
Ähnlich häufig: Jemand hat bereits einen Abschluss und möchte einen zweiten Beruf erlernen – fragt aber nicht nach einer Umschulung, sondern nach einem „normalen BGS für eine Ausbildung". Die Antwort des Vermittlers ist dann oft pauschal Nein, weil die Frage falsch gestellt wurde. Das richtige Wort ist Umschulung – nicht Ausbildung.
Verwende im AA-Gespräch immer das Wort „Umschulung" statt „Ausbildung", wenn du einen Berufsabschluss hast und einen neuen Beruf erlernen willst. Das öffnet den richtigen Förderweg und verhindert Missverständnisse.
Bevor du zur Agentur für Arbeit gehst, kann ein AVGS-gefördertes Karriere-Coaching helfen, deinen Weg zu sortieren. Der Coach kann gemeinsam mit dir klären, welcher Weg – Umschulung, nachträglicher Abschluss oder Teilqualifikation – zu deiner Situation passt. Das Gespräch beim AA ist dann gezielter.
Nein. Der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III fördert berufliche Weiterbildung und Umschulungen – keine reguläre duale Erstausbildung. Für eine erste Ausbildung gibt es die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Eine Erstausbildung ist der erste Berufsabschluss – dafür gilt der BGS nicht. Eine Umschulung ist eine zweite Ausbildung in einem neuen Beruf – dafür ist der BGS gedacht. Umschulungen dauern in der Regel 2 statt 3 Jahre.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn du mindestens 3 Jahre beruflich tätig warst, kannst du über § 81 Abs. 2 SGB III einen Bildungsgutschein für einen nachträglichen Berufsabschluss erhalten. Sprich deinen Arbeitsvermittler gezielt darauf an.
Die BAB ist eine Förderung der Bundesagentur für Arbeit speziell für Auszubildende. Sie kann Lebenshaltungskosten während einer Erstausbildung unterstützen. Die genauen Voraussetzungen und Beträge erfährst du direkt bei deiner Agentur für Arbeit.
Ja – wenn dir Arbeitslosigkeit droht oder du als geringqualifiziert giltst. Auch beschäftigte Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen einen BGS für eine Umschulung erhalten. Der Antrag läuft über die Agentur für Arbeit.
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