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Aufhebungsvertrag & Bürgergeld 2026: Was du wissen musst

Du unterschreibst einen Aufhebungsvertrag – und weißt nicht ob und wie viel Bürgergeld du in der Sperrzeit bekommst. Wir erklären die Regeln, die Abfindungsanrechnung und was sich ab Juli 2026 ändert.

Auf einen Blick

  • Aufhebungsvertrag = in der Regel 12 Wochen Sperrzeit beim ALG I (§ 159 SGB III).
  • Bürgergeld (ab 1.7.2026: Grundsicherungsgeld) ist auch während der Sperrzeit beantragbar.
  • Abfindung wird als Einkommen oder Vermögen angerechnet und kann den Anspruch ausschließen.
  • SGB II hat keine Sperrzeit – aber § 34 SGB II kann bei sozialwidrigem Verhalten zur Erstattung verpflichten.
  • Ab 1.7.2026: Neue altersabhängige Freibeträge – kein pauschales Schonvermögen mehr.

Wie viel Bürgergeld du nach Aufhebungsvertrag bekommst – und worauf du achten musst. ↓

Du hast einen Aufhebungsvertrag unterschrieben oder stehst kurz davor. Du weißt: 12 Wochen lang gibt es kein ALG I. Aber was dann? Bürgergeld – jetzt Grundsicherungsgeld – ist möglich. Doch Abfindungen, Vermögen und neue Regeln ab Juli 2026 machen das komplizierter als gedacht.

12 Wo.
Sperrzeit kein ALG I nach Aufhebungsvertrag (§ 159 SGB III)
563 €
Regelsatz Bürgergeld / Grundsicherungsgeld 2026 (§ 20 SGB II)
ab 1.7.
Neue Freibeträge und Umbenennung in Grundsicherungsgeld 2026

ALG I und die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gilt in den Augen der Bundesagentur für Arbeit als jemand, der seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Die Folge: 12 Wochen Sperrzeit – in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld I (§ 159 SGB III). Dazu verkürzt sich dein gesamter ALG-I-Anspruch um ein Viertel.

Ausnahme: Wenn du nachweisen kannst, dass dir eine betriebsbedingte Kündigung drohte, entfällt die Sperrzeit. Die Beweispflicht liegt bei dir – nicht bei der Agentur für Arbeit. Alles zur Sperrzeit und wie du sie vermeidest →

Ruhensfrist beachten: Hast du eine Abfindung bekommen, kann zusätzlich eine Ruhensfrist nach § 158 SGB III greifen – bis zu 12 Monate lang kein ALG I. Sperrzeit und Ruhensfrist können gleichzeitig laufen, aber die Ruhensfrist kann länger dauern. Abfindung & ALG I – Ruhensfrist erklärt →

Bürgergeld während der Sperrzeit – geht das?

Ja, grundsätzlich schon. Bürgergeld (Grundsicherung nach dem SGB II) kann auch beantragt werden wenn die ALG-I-Sperrzeit läuft. Das SGB II kennt keine eigene Sperrzeit wie das SGB III.

Es gibt aber einen wichtigen Unterschied: § 34 SGB II sieht vor, dass wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges sozialwidriges Verhalten seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, die erhaltenen Leistungen erstatten muss. In der Praxis ist das eine hohe Hürde – ein normaler Aufhebungsvertrag mit wirtschaftlichem Ausgleich erfüllt das in der Regel nicht.

Kein automatisches Bürgergeldstopp: Das Jobcenter kann Bürgergeld nicht allein deshalb verweigern, weil du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast. Geprüft wird: Hast du aktuell Bedarf? Hast du Einkommen oder Vermögen über dem Freibetrag?

Abfindung und Bürgergeld – wie wird sie angerechnet?

Eine Abfindung ist kein Geschenk – sie wird beim Bürgergeld angerechnet. Und zwar auf zwei Wegen:

Im Zuflussmonat: Einkommen (§ 11 SGB II)

Im Monat, in dem die Abfindung ausgezahlt wird, gilt sie als Einkommen. Das Jobcenter rechnet sie auf den Bedarf an – in der Regel gibt es in diesem Monat kein Bürgergeld.

In den Folgemonaten: Vermögen (§ 12 SGB II)

Was vom Geld übrig bleibt, gilt als Vermögen. Du musst es aufbrauchen, bevor du Bürgergeld bekommst – es sei denn, es liegt unterhalb des Freibetrags (Schonvermögen).

Beispiel: Du bekommst 20.000 Euro Abfindung, bist 35 Jahre alt und ledig. Dein Schonvermögen ab 1.7.2026 beträgt 10.000 Euro. Die verbleibenden 10.000 Euro musst du grundsätzlich aufbrauchen bevor Bürgergeld gezahlt wird.

Neue Regeln ab 1.7.2026: Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld

Ab dem 1. Juli 2026 tritt das 13. Änderungsgesetz zum SGB II in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:

Umbenennung

Das bisherige Bürgergeld heißt ab 1.7.2026 Grundsicherungsgeld. Der Regelsatz bleibt bei 563 Euro pro Monat (§ 20 SGB II – sogenannte Nullrunde).

Vermögenskarenz entfällt

Bisher galt in den ersten 12 Monaten eine Schonzeit: Vermögen wurde nicht geprüft. Diese Karenzzeit wird abgeschafft. Ab dem ersten Tag wird Vermögen geprüft.

Neue altersabhängige Freibeträge (Schonvermögen)

AlterFreibetrag (Schonvermögen)Rechtsgrundlage
bis 20 Jahre5.000 €§ 12 Abs. 2 SGB II (neu)
21 bis 40 Jahre10.000 €§ 12 Abs. 2 SGB II (neu)
41 bis 50 Jahre12.500 €§ 12 Abs. 2 SGB II (neu)
ab 51 Jahre15.000 €§ 12 Abs. 2 SGB II (neu)

Diese Werte gelten ab 1.7.2026. Bis dahin gilt noch die bisherige Regelung mit Vermögenskarenz. Die neuen Freibeträge sind pro Person – bei Bedarfsgemeinschaften werden die Freibeträge der einzelnen Personen addiert.

Krankenversicherung während der Sperrzeit

Das ist eine der häufigsten Sorgen nach Aufhebungsvertrag – und die gute Nachricht: Du bist nicht unversichert.

Deine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch während der ALG-I-Sperrzeit bestehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weiterhin – auch wenn du kein Geld ausgezahlt bekommst.

Keine Lücke in der Krankenversicherung: Weder die 12-wöchige Sperrzeit noch eine eventuelle Ruhensfrist führt zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes. Deine GKV-Mitgliedschaft läuft durch.

Was du jetzt tun solltest

Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast oder kurz davor bist, sind das deine wichtigsten nächsten Schritte:

Häufige Fragen

Bekomme ich in der Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag Bürgergeld?

Grundsätzlich ja – Bürgergeld (ab 1.7.2026: Grundsicherungsgeld) kann auch während der ALG-I-Sperrzeit beantragt werden. Voraussetzung: du hast kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen. Eine Abfindung wird aber als Einkommen oder Vermögen angerechnet und kann den Anspruch ganz oder teilweise ausschließen.

Gibt es beim Bürgergeld eine Sperrzeit wie beim ALG I?

Nein. Das SGB II kennt keine Sperrzeit im Sinne von § 159 SGB III. Es gibt aber § 34 SGB II: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sozialwidriges Verhalten Hilfebedürftigkeit herbeiführt, kann zur Erstattung der Leistungen verpflichtet werden. Das trifft in der Praxis selten zu und ist etwas anderes als eine Sperrzeit.

Wird die Abfindung auf das Bürgergeld angerechnet?

Ja. Eine Abfindung gilt als Einkommen im Monat des Zuflusses (§ 11 SGB II) und danach als Vermögen (§ 12 SGB II). Bis zum Schonvermögen ist das Vermögen geschützt – was darüber liegt, muss aufgebraucht werden bevor Bürgergeld gezahlt wird. Ab 1.7.2026 gelten neue altersabhängige Freibeträge.

Was ist das Grundsicherungsgeld – was ändert sich ab 1.7.2026?

Das bisherige Bürgergeld wird ab 1.7.2026 in Grundsicherungsgeld umbenannt. Der Regelsatz bleibt bei 563 Euro (§ 20 SGB II). Wichtige Änderung: Die bisherige Vermögenskarenz (Schonzeit von 1 Jahr) entfällt. Ab dem ersten Tag wird Vermögen geprüft. Die Freibeträge sind jetzt nach Alter gestaffelt: bis 20 Jahre 5.000 Euro, ab 21 Jahren 10.000 Euro, ab 41 Jahren 12.500 Euro, ab 51 Jahren 15.000 Euro.

Was passiert mit meiner Krankenversicherung während der Sperrzeit?

Deine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch während der Sperrzeit bestehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Bundesagentur für Arbeit trägt in dieser Zeit die Krankenversicherungsbeiträge weiter. Du bist also nicht unversichert.

Was muss ich nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags als erstes tun?

Melde dich sofort – spätestens am nächsten Werktag nach Unterzeichnung – arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit (§ 38 SGB III). Wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mehr als 3 Monate entfernt liegt, melde dich sofort und erneut kurz vor dem Ende. Eine verspätete Meldung kann selbst eine Sperrzeit von 1 Woche auslösen.

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Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur · LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Zusammenarbeit mit Reha-Kostenträgern (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen), Aufbau von Qualifizierungsprozessen für KMU, seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig. Regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →