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Ein Nebenjob während der Transfergesellschaft ist grundsätzlich möglich – aber nicht ohne Regeln. Was auf das Transferkurzarbeitergeld angerechnet wird, was du melden musst und wie du keine bösen Überraschungen erlebst.
Auf einen Blick
Wie die Anrechnung genau funktioniert – und welche Variante für dich am sinnvollsten ist. ↓
Die Transfergesellschaft ist kein klassisches Arbeitslosengeld. Du bist während der TG sozialversicherter Arbeitnehmer – das Transferkurzarbeitergeld (T-KUG) zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag des TG-Trägers. Das bedeutet: Dein Nebeneinkommen ist der Agentur bekannt – oder wird es. Die Bundesagentur gleicht Beschäftigungsdaten automatisch ab.
Wichtig – keine Ausnahme
Jeden Nebenjob – egal ob Minijob, Teilzeit oder Selbstständigkeit – musst du vor Aufnahme beim TG-Träger und der Agentur für Arbeit melden. Wer das vergisst, riskiert die Rückforderung von zu viel gezahltem T-KUG – inklusive Zinsen.
Das T-KUG berechnet sich als Prozentsatz (60 % bzw. 67 % mit Kind) der Differenz zwischen Soll-Entgelt (dein bisheriges Nettogehalt) und Ist-Entgelt (tatsächlich verdient). Ein Nebenjob erhöht das Ist-Entgelt – und verkleinert damit die Differenz, auf die das T-KUG gezahlt wird.
Rechenbeispiel – Nebenjob mit 800 € / Monat netto
| Soll-Entgelt (früheres Nettogehalt) | 2.400 € |
| Ist-Entgelt ohne Nebenjob | 0 € |
| T-KUG ohne Nebenjob (60 %) | 1.440 € |
| Ist-Entgelt mit Nebenjob | 800 € |
| T-KUG mit Nebenjob (60 % von 1.600 €) | 960 € |
| Einbuße durch Nebenjob | – 480 € |
Du verdienst 800 € dazu, verlierst aber 480 € T-KUG. Unterm Strich hast du 320 € mehr als ohne Nebenjob. Das lohnt sich – aber nur wenn du es korrekt meldest.
Unabhängig vom Nebenjob kannst du während der Transfergesellschaft einen AVGS bei der Agentur für Arbeit beantragen – für spezialisiertes Coaching oder Qualifizierungen, die der TG-Träger nicht bietet. Das Nebeneinkommen hat auf den AVGS keine Auswirkung.
Mehr dazu: AVGS – kostenloses Coaching parallel zur TG nutzen
Praxistipp
Informiere den TG-Träger schriftlich (E-Mail) bevor du anfängst – und bewahre die Bestätigung auf. So bist du bei einer späteren Prüfung durch die Agentur für Arbeit abgesichert. Nenne dabei Beginn, Art und voraussichtlichen Umfang der Nebentätigkeit.
Ja – grundsätzlich ist das erlaubt. Du musst den Nebenjob aber beim TG-Träger und der Agentur für Arbeit melden. Das Nebeneinkommen wird als Ist-Entgelt auf das T-KUG angerechnet und reduziert es entsprechend.
Es gibt keine feste Grenze. Je mehr du verdienst, desto stärker sinkt dein T-KUG. Verdienst du genauso viel wie vorher (Soll-Entgelt), entfällt das T-KUG ganz. Das Rechenbeispiel oben zeigt, wie du den Netto-Vorteil einschätzen kannst.
Ja. Ein Minijob bis 556 € / Monat wird nach § 106 SGB III vollständig angerechnet – es gibt keinen Freibetrag. Wie stark das T-KUG sinkt, hängt von deinem Regelentgelt ab. Meldepflicht gilt trotzdem – vor Aufnahme des Minijobs.
Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Agentur für Arbeit gleicht Beschäftigungsdaten automatisch ab – nicht gemeldetes Einkommen wird nachträglich entdeckt. T-KUG kann zurückgefordert werden, inklusive Zinsen. Melde immer vor Beginn.
Ja. Einnahmen aus Selbstständigkeit werden wie Arbeitseinkommen behandelt und reduzieren das T-KUG. Melde die Selbstständigkeit beim TG-Träger und der Agentur. Wer die TG vorzeitig verlässt um die Selbstständigkeit auszubauen, kann eine Sprinter-Prämie aus dem Sozialplan erhalten – das solltest du vorher prüfen.
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