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Nebenjob in der Transfergesellschaft – was ist erlaubt?

Ein Nebenjob während der Transfergesellschaft ist grundsätzlich möglich – aber nicht ohne Regeln. Was auf das Transferkurzarbeitergeld angerechnet wird, was du melden musst und wie du keine bösen Überraschungen erlebst.

Auf einen Blick

Wie die Anrechnung genau funktioniert – und welche Variante für dich am sinnvollsten ist. ↓

Warum die Meldepflicht so wichtig ist

Die Transfergesellschaft ist kein klassisches Arbeitslosengeld. Du bist während der TG sozialversicherter Arbeitnehmer – das Transferkurzarbeitergeld (T-KUG) zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag des TG-Trägers. Das bedeutet: Dein Nebeneinkommen ist der Agentur bekannt – oder wird es. Die Bundesagentur gleicht Beschäftigungsdaten automatisch ab.

Wichtig – keine Ausnahme

Jeden Nebenjob – egal ob Minijob, Teilzeit oder Selbstständigkeit – musst du vor Aufnahme beim TG-Träger und der Agentur für Arbeit melden. Wer das vergisst, riskiert die Rückforderung von zu viel gezahltem T-KUG – inklusive Zinsen.

Wie Nebeneinkommen das T-KUG beeinflusst

Das T-KUG berechnet sich als Prozentsatz (60 % bzw. 67 % mit Kind) der Differenz zwischen Soll-Entgelt (dein bisheriges Nettogehalt) und Ist-Entgelt (tatsächlich verdient). Ein Nebenjob erhöht das Ist-Entgelt – und verkleinert damit die Differenz, auf die das T-KUG gezahlt wird.

Rechenbeispiel – Nebenjob mit 800 € / Monat netto

Soll-Entgelt (früheres Nettogehalt)2.400 €
Ist-Entgelt ohne Nebenjob0 €
T-KUG ohne Nebenjob (60 %)1.440 €
Ist-Entgelt mit Nebenjob800 €
T-KUG mit Nebenjob (60 % von 1.600 €)960 €
Einbuße durch Nebenjob– 480 €

Du verdienst 800 € dazu, verlierst aber 480 € T-KUG. Unterm Strich hast du 320 € mehr als ohne Nebenjob. Das lohnt sich – aber nur wenn du es korrekt meldest.

Wenn/Dann: Welche Form der Nebentätigkeit passt zu dir?

Minijob (bis 556 € / Monat)

Wenn du einen Minijob aufnimmst: Das Einkommen wird nach § 106 SGB III vollständig angerechnet – es gibt keinen Freibetrag wie beim ALG I. Wie stark das T-KUG sinkt, hängt von deinem Regelentgelt ab. Sozialversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber pauschal. Trotzdem: melden, bevor du anfängst.

Teilzeitjob (mehr als 556 € / Monat)

Wenn du mehr als geringfügig verdienst: Volle Anrechnung als Ist-Entgelt. T-KUG sinkt entsprechend. Prüfe vorher ob sich das Verhältnis für dich rechnet – Rechenbeispiel oben hilft.

Selbstständigkeit / Freelance

Wenn du dich selbstständig machst: Einnahmen (Gewinn nach Betriebsausgaben) werden wie Arbeitseinkommen behandelt und angerechnet. Melde die Selbstständigkeit beim TG-Träger und der Agentur für Arbeit. Wer die Selbstständigkeit ausweitet und die TG vorzeitig verlässt, kann unter Umständen eine Sprinter-Prämie aus dem Sozialplan erhalten.

Vollzeitjob während der TG

Wenn du einen Vollzeitjob antritts: Das Ist-Entgelt übersteigt das Soll-Entgelt – das T-KUG entfällt. Du kannst die Transfergesellschaft dann auch offiziell vorzeitig verlassen. Prüfe, ob dein Sozialplan eine Sprinter-Prämie vorsieht.

Was mit dem AVGS parallel möglich ist

Unabhängig vom Nebenjob kannst du während der Transfergesellschaft einen AVGS bei der Agentur für Arbeit beantragen – für spezialisiertes Coaching oder Qualifizierungen, die der TG-Träger nicht bietet. Das Nebeneinkommen hat auf den AVGS keine Auswirkung.

Mehr dazu: AVGS – kostenloses Coaching parallel zur TG nutzen

Praxistipp

Informiere den TG-Träger schriftlich (E-Mail) bevor du anfängst – und bewahre die Bestätigung auf. So bist du bei einer späteren Prüfung durch die Agentur für Arbeit abgesichert. Nenne dabei Beginn, Art und voraussichtlichen Umfang der Nebentätigkeit.

Häufige Fragen

Darf ich in der Transfergesellschaft einen Nebenjob machen?

Ja – grundsätzlich ist das erlaubt. Du musst den Nebenjob aber beim TG-Träger und der Agentur für Arbeit melden. Das Nebeneinkommen wird als Ist-Entgelt auf das T-KUG angerechnet und reduziert es entsprechend.

Wie viel darf ich in der Transfergesellschaft nebenbei verdienen?

Es gibt keine feste Grenze. Je mehr du verdienst, desto stärker sinkt dein T-KUG. Verdienst du genauso viel wie vorher (Soll-Entgelt), entfällt das T-KUG ganz. Das Rechenbeispiel oben zeigt, wie du den Netto-Vorteil einschätzen kannst.

Ist ein Minijob in der Transfergesellschaft erlaubt?

Ja. Ein Minijob bis 556 € / Monat wird nach § 106 SGB III vollständig angerechnet – es gibt keinen Freibetrag. Wie stark das T-KUG sinkt, hängt von deinem Regelentgelt ab. Meldepflicht gilt trotzdem – vor Aufnahme des Minijobs.

Was passiert wenn ich meinen Nebenjob nicht melde?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Agentur für Arbeit gleicht Beschäftigungsdaten automatisch ab – nicht gemeldetes Einkommen wird nachträglich entdeckt. T-KUG kann zurückgefordert werden, inklusive Zinsen. Melde immer vor Beginn.

Kann ich mich während der TG selbstständig machen?

Ja. Einnahmen aus Selbstständigkeit werden wie Arbeitseinkommen behandelt und reduzieren das T-KUG. Melde die Selbstständigkeit beim TG-Träger und der Agentur. Wer die TG vorzeitig verlässt um die Selbstständigkeit auszubauen, kann eine Sprinter-Prämie aus dem Sozialplan erhalten – das solltest du vorher prüfen.

Rechtsgrundlagen

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Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Zusammenarbeit mit Reha-Kostenträgern, Aufbau von Qualifizierungsprozessen für KMU, seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig. Regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →

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