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Du hast einen neuen Job gefunden, willst selbst kündigen oder fragst dich ob der Träger dich rauswerfen kann. Die Antworten auf alle Szenarien – was mit dem T-KUG passiert, wann eine Sprinter-Prämie möglich ist und wie du nahtlos zu ALG I kommst.
Auf einen Blick
Alle Szenarien und was du in jedem Fall zuerst prüfen solltest. ↓
Das ist der häufigste und unkomplizierteste Fall. Du tritt eine neue Stelle an und möchtest die Transfergesellschaft verlassen. So läuft das ab:
Wichtig vor der Kündigung
Prüfe ob im dreiseitigen Vertrag Abfindungsanteile an eine Mindest-Verweildauer geknüpft sind. Manche Konstruktionen sehen vor, dass ein Teil der Abfindung erst nach X Monaten TG-Zeit ausgezahlt wird. Wer zu früh kündigt, verliert diesen Anteil.
Auch das ist möglich, sollte aber gut überlegt sein.
Risiken
Wer die TG kündigt ohne neuen Job, verliert das T-KUG sofort. Du bist dann auf ALG I angewiesen – das wurde eingefroren und steht dir zu, aber die Agentur für Arbeit prüft, ob eine Sperrzeit verhängt wird. Wer ohne wichtigen Grund kündigt, riskiert 12 Wochen Sperrzeit auf das ALG I.
Wann es trotzdem sinnvoll sein kann
Schwere gesundheitliche Beeinträchtigung durch die TG-Situation, familiäre Notlage, Umzug aus einem triftigen Grund oder ein konkretes Jobangebot das nicht bis zur regulären Kündigung warten kann. Dokumentiere den Grund sorgfältig für die Agentur für Arbeit.
Diese Frage taucht in Foren häufig auf – und die Antwort beruhigt meistens:
Rechtliche Einordnung
Der TG-Träger kann dich nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 626 BGB). Das bedeutet: schweres Fehlverhalten, dauerhafte Arbeitsverweigerung, Straftat oder grobe Verletzung von Vertragspflichten. Schlechte Vermittlungsergebnisse, Konflikte mit dem Berater oder mangelnde Initiative sind kein Kündigungsgrund.
Was der Träger tun kann: Maßnahmen einschränken, das Beratungsangebot reduzieren oder bei Terminsversäumnissen Konsequenzen ankündigen. Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nicht möglich – das befristete Vertragsverhältnis schützt dich.
Ein oft missverstandener Punkt: In der Transfergesellschaft bist du nicht arbeitslos, sondern sozialversicherter Arbeitnehmer. Der ALG-I-Anspruch den du vor der TG hattest, wird eingefroren – nicht verbraucht.
Mehr: Ablauf der Transfergesellschaft – Schritt für Schritt | Transfergesellschaft beitreten – was du vorher wissen musst
Ja – du kannst das befristete Arbeitsverhältnis mit dem TG-Träger ordentlich kündigen. Die Frist steht im dreiseitigen Vertrag, sie ist meist kurz. Mit dem Austritt endet das T-KUG sofort. Prüfe vorher ob Abfindungsanteile oder die Sprinter-Prämie an eine Mindest-Verweildauer geknüpft sind.
Das T-KUG endet mit dem letzten Tag in der Transfergesellschaft – automatisch, ohne weitere Meldung. Rückforderungen entstehen in der Regel nicht, sofern alles korrekt gemeldet wurde (z. B. Nebenjobs).
Ja – dein ALG-I-Anspruch war eingefroren, nicht verbraucht. Du kannst ihn nach dem TG-Ende in voller Höhe beantragen. Melde dich spätestens 3 Monate vor dem TG-Ende als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit, um Verzögerungen zu vermeiden.
Nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) – z. B. bei schwerem Fehlverhalten oder Straftaten. Schlechte Vermittlungsergebnisse, Konflikte oder mangelnde Eigeninitiative sind kein ausreichender Grund. Das befristete Vertragsverhältnis schützt dich.
Manche Sozialpläne sehen eine einmalige Zahlung vor wenn du die Transfergesellschaft vorzeitig verlässt um eine neue Stelle anzutreten. Die Höhe ist individuell vereinbart – oft gestaffelt: Je früher du ausscheidest, desto mehr bekommst du. Prüfe deinen Sozialplan bevor du kündigst.
Ja – wer ohne wichtigen Grund kündigt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen auf das ALG I. Wichtige Gründe sind z. B. gesundheitliche Beeinträchtigung, familiäre Notlage oder ein konkretes Jobangebot. Dokumentiere den Grund schriftlich für die Agentur für Arbeit.
Rechtsgrundlagen
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