Wir nutzen Cookies um die Website zu verbessern. Mehr in unserer Datenschutzerklärung.
Grundfunktionen der Website. Immer aktiv.
Hilft uns zu verstehen wie Besucher die Seite nutzen.
Dein Arbeitgeber ist insolvent – und plötzlich ist alles anders. Ob eine Transfergesellschaft noch möglich ist, was das für dein T-KUG bedeutet und wie du dich jetzt verhalten solltest.
Auf einen Blick
Wann eine TG bei Insolvenz trotzdem sinnvoll ist – und was du tun kannst wenn keine angeboten wird. ↓
Eine Insolvenz verändert die Ausgangslage für alle Beteiligten. Betriebsrat, Arbeitnehmer und Insolvenzverwalter sitzen plötzlich unter völlig anderen Vorzeichen am Tisch. Was für eine normale Betriebsänderung gilt, gilt zwar auch hier – aber mit entscheidenden Einschränkungen.
Im Normalfall verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über Interessenausgleich und Sozialplan. Bei Insolvenz übernimmt der Insolvenzverwalter diese Rolle. Er hat andere Prioritäten: Er muss die Insolvenzmasse schützen und Gläubiger bedienen. Das hat direkte Auswirkungen auf Sozialplan und TG.
Normales Verfahren
Verhandlungssache zwischen AG und BR. Abfindungshöhe nur durch Einigungsstellenspruch begrenzt. Kein gesetzliches Volumen-Limit.
Insolvenzverfahren
Deckel durch § 123 InsO: max. 2,5 Monatslöhne pro Person, insgesamt max. 1/3 der verteilbaren Masse. In der Praxis deutlich weniger.
Achtung: Sozialpläne aus der Zeit vor Insolvenzantrag können vom Insolvenzverwalter unter Umständen angefochten werden, wenn sie die Insolvenzmasse benachteiligen. Lass das von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Der Insolvenzverwalter entscheidet – nicht der Betriebsrat. Eine Transfergesellschaft lohnt sich für ihn, wenn:
Praxishinweis: Gerade weil der Insolvenz-Sozialplan so stark begrenzt ist, entscheiden sich viele Belegschaften für die TG. Die staatliche Förderung durch T-KUG läuft weiter – unabhängig von der Insolvenzmasse.
Der Zeitpunkt des Insolvenzantrags ist entscheidend für deine Optionen:
Du bist bereits in der TG, dein alter Arbeitsvertrag ist aufgelöst. Die TG läuft in der Regel normal weiter – sie ist ein eigenständiges Unternehmen und vom Insolvenzverfahren des alten AG getrennt. Dein T-KUG läuft wie vereinbart.
Jetzt verhandelt der Insolvenzverwalter. Er kann eine TG anbieten – muss es aber nicht. Der Betriebsrat kann im Interessenausgleich darauf hinwirken, erzwingen kann er sie nicht.
Du wirst direkt gekündigt. Es gelten verkürzte Kündigungsfristen nach § 113 InsO (max. 3 Monate). Du hast Anspruch auf ALG I. Melde dich sofort arbeitsuchend – spätestens 3 Tage nach Kenntnis der Kündigung (§ 38 SGB III).
Das ist die zentrale Entscheidungsfrage. Hier eine Orientierung:
| Situation | Eher TG | Eher Abfindung |
|---|---|---|
| Du bist älter als 50 Jahre | Ja – längere Jobsuche realistisch, TG schützt vor ALG-Sperrzeit | Nur wenn Abfindung deutlich über ALG-Niveau liegt |
| Du hast schnell einen neuen Job | Eher nicht nötig | Ja – Sprinter-Prämie aus dem Sozialplan prüfen |
| Abfindung aus Insolvenzmasse sehr gering | Ja – T-KUG ist sicher, Abfindung nicht | Nein |
| Du willst dich weiterbilden | Ja – TG kann Weiterbildungen finanzieren | Nein |
| Dein Beruf ist sehr gefragt | Eher nicht nötig | Ja – schnell neuer Job wahrscheinlich |
Wichtig: Abfindungen aus dem Insolvenz-Sozialplan sind Insolvenzforderungen – du erhältst sie erst am Ende des Verfahrens, oft nur zu einem Bruchteil. T-KUG dagegen zahlt die Bundesagentur für Arbeit direkt. Das macht die TG in der Insolvenz finanziell oft attraktiver.
Das passiert. Dann hast du folgende Optionen:
Falsch. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Transfergesellschaft – weder im Normalverfahren noch in der Insolvenz. Eine TG entsteht nur wenn Arbeitgeber (bzw. Insolvenzverwalter) und Betriebsrat sie im Sozialplan vereinbaren. Wer diesen Fehler macht, verpasst unter Umständen die 3-Wochen-Klagefrist oder vergisst die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit.
T-KUG läuft auch bei Insolvenz – die Zahlung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit, nicht durch den insolventen Arbeitgeber. Die Voraussetzungen bleiben dieselben (§ 111 SGB III): 60 % ohne Kind, 67 % mit Kind, max. 12 Monate.
Bei Weiterbildungen in der TG gilt: Die BA kann bei Insolvenz die Arbeitgeberbeteiligung an den Kurskosten absenken (§ 111a SGB III). Das kann bedeuten dass weniger Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden als in einer TG ohne Insolvenz-Hintergrund. Frag konkret nach was finanziert wird.
Ja. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Transfergesellschaft. Der Insolvenzverwalter entscheidet ob eine TG wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Betriebsrat kann im Rahmen des Interessenausgleichs darauf hinwirken – erzwingen kann er sie aber nicht.
Ja. T-KUG (Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III) ist auch bei Insolvenz möglich – vorausgesetzt die formalen Voraussetzungen werden erfüllt: Betriebsänderung, Betriebsvereinbarung und Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit. Die BA kann bei Insolvenz die Arbeitgeberbeteiligung an Weiterbildungskosten absenken (§ 111a SGB III).
Nein. § 123 InsO begrenzt den Sozialplan in der Insolvenz auf maximal 2,5 Monatslöhne pro betroffener Person und insgesamt auf höchstens ein Drittel der verteilbaren Insolvenzmasse. In der Praxis sind Abfindungen aus dem Insolvenz-Sozialplan deutlich niedriger als in einem normalen Sozialplan.
Nach § 125 InsO kann der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich schließen, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich genannt werden. Für diese gilt die gesetzliche Vermutung dass ihre Kündigung betriebsbedingt ist – die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehler geprüft werden.
Nach § 113 InsO gilt eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende – auch wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag längere Fristen vorsieht. Das gilt für Kündigungen durch den Insolvenzverwalter.
Rechtsgrundlagen
Einmal im Monat – die wichtigsten Infos zu Transfergesellschaft und Förderung. Kostenlos.
Einmal im Monat. Die wichtigsten Infos zu Förderung, Transfergesellschaften und deinen Rechten. Direkt ins Postfach. Kostenlos.
Jetzt kostenlos anmelden →Kein Spam. Abmeldung jederzeit möglich. Datenschutz