Wenn dein Arbeitgeber insolvent wird, ändert sich vieles – aber nicht alles. Eine Transfergesellschaft ist auch in der Insolvenz möglich. Entscheidend ist, was zuerst passiert: Insolvenzgeld sichert deine rückständigen Gehälter, dann kann eine TG folgen. Was du wissen musst – Schritt für Schritt.
Kein Sperrzeit-Risiko: Wer über dreiseitigen Vertrag in die TG wechselt, bekommt danach ALG I ohne Sperrzeit.
Eine Transfergesellschaft bei normaler Umstrukturierung und eine TG in der Insolvenz folgen denselben Grundregeln – aber der Kontext ist ein anderer:
| Merkmal | Normale TG | TG bei Insolvenz |
|---|---|---|
| Verhandlungspartner | Arbeitgeber + Betriebsrat | Insolvenzverwalter + Betriebsrat |
| Sozialplan-Budget | Verhandelbar | Gedeckelt: 2,5 MG, max. 1/3 der Masse |
| T-KUG-Zahlung | BA zahlt (sicher) | BA zahlt (sicher) |
| Rückständige Gehälter | Selten ein Thema | Häufig offen → Insolvenzgeld beantragen |
| Aufstockung | Oft möglich | Begrenzt durch Insolvenzmasse |
| Sperrzeit danach | Keine | Keine |
Bevor die Frage nach einer TG kommt, gibt es eine wichtige Sofortmaßnahme: Insolvenzgeld schützt Gehälter, die der Arbeitgeber nicht mehr zahlen konnte.
Der Rechner bestimmt die drei Monate, für die Insolvenzgeld gezahlt wird, und den Tag, an dem deine Antragsfrist abläuft. Beides richtet sich nach dem Datum des Insolvenzereignisses – nicht danach, wann dein Gehalt ausgeblieben ist.
Der Rechner bildet die Regeln aus §§ 165, 167 und 324 Abs. 3 SGB III sowie die Beispiele der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ab. Er ersetzt keinen Bescheid: Den Zeitraum setzt die Agentur für Arbeit taggenau fest, und Zeiten ohne Entgeltanspruch können ihn unterbrechen.
Insolvenzgeld nach § 165 SGB III ersetzt dein Nettogehalt für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis – vollständig. Es wird von der BA gezahlt und durch eine Umlage aller Arbeitgeber finanziert. Als Insolvenzereignis gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung wegen Masselosigkeit oder die vollständige Betriebseinstellung.
Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Das ist eine Ausschlussfrist: Wer sie ohne guten Grund verstreichen lässt, verliert den Anspruch. Hast du sie unverschuldet versäumt, wird Insolvenzgeld trotzdem gezahlt – sofern du den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses stellst (§ 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Begründe die Verzögerung dann schriftlich: wann du vom Insolvenzereignis erfahren hast und was du bis dahin unternommen hast, um an dein Geld zu kommen.
Der Zeitraum läuft nicht ab dem Tag, an dem dein Gehalt ausblieb, sondern rückwärts vom Insolvenzereignis. Der Tag des Ereignisses selbst gehört nicht dazu. Endete dein Arbeitsverhältnis schon vorher, zählen die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Die Bundesagentur rechnet dabei nach festen Regeln, die bei krummen Datumsangaben überraschen können:
| Insolvenztag | Ende Arbeitsverhältnis | Zeitraum |
|---|---|---|
| 11.05. | 30.06. | 11.02. bis 10.05. |
| 29.05. | 30.06. | 01.03. bis 28.05. |
| 31.05. | 30.06. | 01.03. bis 30.05. |
| 29.05. im Schaltjahr | 30.06. | 29.02. bis 28.05. |
| 01.06. | 31.05. | 01.03. bis 31.05. |
| 15.05. | 30.04. | 01.02. bis 30.04. |
| 20.05. | 15.05. | 16.02. bis 15.05. |
Die Zeile mit dem Schaltjahr zeigt den Unterschied: Derselbe Insolvenztag führt zu einem anderen Beginn, je nachdem, ob der Februar 28 oder 29 Tage hat. Der Rechner oben bildet genau diese Regeln ab.
Insolvenzgeld ersetzt dein Nettoarbeitsentgelt – nicht einen Prozentsatz davon. Anders als beim Kurzarbeitergeld gibt es keine Leistungstabelle und keine Abstufung nach Steuerklasse oder Kind. Gedeckelt wird nur nach oben: Die Agentur rechnet mit einem Brutto von höchstens 8.450 Euro im Monat, der Beitragsbemessungsgrenze 2026. Wer mehr verdient, bekommt entsprechend weniger als sein volles Netto.
Mitzählen können auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld oder Provisionen. Weil der Zeitraum aber nur drei Monate umfasst, werden Jahreszahlungen in der Regel nur anteilig mit drei Zwölfteln berücksichtigt.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung zahlt die Agentur für diesen Zeitraum zusätzlich – direkt an deine Krankenkasse. Sie werden dir nicht vom Insolvenzgeld abgezogen. Das Insolvenzgeld selbst ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Übersteigt es zusammen mit anderen solchen Leistungen 410 Euro im Jahr, musst du eine Steuererklärung abgeben.
Tage ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt zählen nicht mit – etwa Krankengeldbezug ab der siebten Woche, Elternzeit oder ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Der Zeitraum muss deshalb nicht zusammenhängend verlaufen. Unbezahlter Urlaub gehört dagegen dazu.
Wird für denselben Zeitraum Arbeitslosengeld oder Bürgergeld gezahlt, rechnet die Agentur es auf das Insolvenzgeld an. Verloren ist dadurch nichts: Die angerechneten Tage gelten beim Arbeitslosengeld nicht als verbraucht, dein Anspruch verlängert sich entsprechend wieder. Einnahmen aus einem neuen Job im Insolvenzgeld-Zeitraum werden ebenfalls angerechnet – ein Nebenjob, den du schon lange vorher hattest, dagegen nicht.
Ab Insolvenzeröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberrolle. Er verhandelt mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan. Die Sozialplan-Pflicht nach § 111 BetrVG gilt auch in der Insolvenz.
In der Insolvenz ist das Sozialplan-Budget begrenzt: maximal 2,5 Monatsgehälter pro betroffenem Mitarbeiter und höchstens ein Drittel der verteilungsfähigen Insolvenzmasse. Das bedeutet weniger Aufstockung und geringere Abfindungen als bei normalen Sozialplänen.
Das ist der entscheidende Vorteil: Das Transferkurzarbeitergeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Die Insolvenz ändert daran nichts:
Mit der Unterschrift unter den dreiseitigen Vertrag verzichtest du endgültig auf eine Kündigungsschutzklage gegen den alten Arbeitgeber. In der Insolvenz bringt eine solche Klage meist wenig – aber prüfe den Vertrag trotzdem sorgfältig. Betriebsrat oder Gewerkschaft einschalten.
Sobald das Insolvenzereignis eingetreten ist: Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Nicht warten auf das TG-Angebot. Die 2-Monats-Frist läuft ab dem Insolvenzereignis – nicht ab deinem Kenntnisstand.
Der Insolvenzverwalter muss mit dem Betriebsrat verhandeln. Der Betriebsrat vertritt deine Interessen – melde dich dort und frage nach dem Stand der Sozialplan-Verhandlungen.
Wenn eine TG angeboten wird: Lies den Vertrag vollständig. Prüfe Laufzeit, Aufstockungsbetrag, Qualifizierungsangebote. Nicht unter Zeitdruck unterschreiben.
Die TG-Zeit ist deine Brücke. Nutze die Qualifizierungsangebote und beantrage bei Bedarf einen Bildungsgutschein für weitergehende Maßnahmen.
Wer über einen dreiseitigen Vertrag in die TG gewechselt ist, kann danach direkt ALG I beantragen – ohne Sperrzeit. Das ist der wesentliche Vorteil gegenüber einem normalen Aufhebungsvertrag.
Melde dich spätestens 3 Monate vor TG-Ende arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit – auch wenn du noch in der TG bist. Das sichert den ALG-I-Anspruch ohne Lücke.
Ja – eine TG ist auch in der Insolvenz möglich. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Arbeitgeberrolle. Das Sozialplan-Budget ist aber begrenzt: maximal 2,5 Monatsgehälter pro betroffenem Mitarbeiter und höchstens ein Drittel der verteilungsfähigen Insolvenzmasse.
Insolvenzgeld ersetzt das Nettogehalt für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III). Antrag innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen – das ist eine Ausschlussfrist.
Die drei Monate laufen rückwärts vom Insolvenzereignis, nicht ab dem Tag, an dem dein Gehalt ausblieb. Der Tag des Ereignisses selbst zählt nicht mit. Endete dein Arbeitsverhältnis schon vorher, sind es die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Der Rechner oben bestimmt den Zeitraum taggenau.
Dann ist noch nicht alles verloren. Hast du die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, wird Insolvenzgeld weiterhin gezahlt – wenn du den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses stellst (§ 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Du musst dann schriftlich darlegen, wann du vom Insolvenzereignis erfahren hast und was du bis dahin unternommen hast.
Ja. T-KUG wird von der BA gezahlt – nicht vom Arbeitgeber. Die Insolvenz ändert daran nichts. Du bekommst 60 % (ohne Kind) oder 67 % (mit Kind) für bis zu 12 Monate.
Ja. Die Sozialplan-Pflicht nach § 111 BetrVG gilt auch in der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter muss mit dem Betriebsrat verhandeln. Das Budget ist aber begrenzt: max. 2,5 Monatsgehälter und max. ein Drittel der verteilungsfähigen Masse.
Nein. Wer über einen dreiseitigen Vertrag in eine TG wechselt, bekommt keine Sperrzeit beim ALG I. Nach Ende der TG-Zeit direkt ALG I beantragen – sofern die Anwartschaft erfüllt ist.
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