Wenn dein Arbeitgeber insolvent wird, ändert sich vieles – aber nicht alles. Eine Transfergesellschaft ist auch in der Insolvenz möglich. Entscheidend ist, was zuerst passiert: Insolvenzgeld sichert deine rückständigen Gehälter, dann kann eine TG folgen. Was du wissen musst – Schritt für Schritt.
Kein Sperrzeit-Risiko: Wer über dreiseitigen Vertrag in die TG wechselt, bekommt danach ALG I ohne Sperrzeit.
Eine Transfergesellschaft bei normaler Umstrukturierung und eine TG in der Insolvenz folgen denselben Grundregeln – aber der Kontext ist ein anderer:
| Merkmal | Normale TG | TG bei Insolvenz |
|---|---|---|
| Verhandlungspartner | Arbeitgeber + Betriebsrat | Insolvenzverwalter + Betriebsrat |
| Sozialplan-Budget | Verhandelbar | Gedeckelt: 2,5 MG, max. 1/3 der Masse |
| T-KUG-Zahlung | BA zahlt (sicher) | BA zahlt (sicher) |
| Rückständige Gehälter | Selten ein Thema | Häufig offen → Insolvenzgeld beantragen |
| Aufstockung | Oft möglich | Begrenzt durch Insolvenzmasse |
| Sperrzeit danach | Keine | Keine |
Bevor die Frage nach einer TG kommt, gibt es eine wichtige Sofortmaßnahme: Insolvenzgeld schützt Gehälter, die der Arbeitgeber nicht mehr zahlen konnte.
Insolvenzgeld nach § 165 SGB III ersetzt dein Nettogehalt für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis – vollständig. Es wird von der BA gezahlt und durch eine Umlage aller Arbeitgeber finanziert. Als Insolvenzereignis gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung wegen Masselosigkeit oder die vollständige Betriebseinstellung.
Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Das ist eine Ausschlussfrist – danach ist der Anspruch weg. Keine Ausnahme, kein Widerspruch möglich.
Ab Insolvenzeröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberrolle. Er verhandelt mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan. Die Sozialplan-Pflicht nach § 111 BetrVG gilt auch in der Insolvenz.
In der Insolvenz ist das Sozialplan-Budget begrenzt: maximal 2,5 Monatsgehälter pro betroffenem Mitarbeiter und höchstens ein Drittel der verteilungsfähigen Insolvenzmasse. Das bedeutet weniger Aufstockung und geringere Abfindungen als bei normalen Sozialplänen.
Das ist der entscheidende Vorteil: Das Transferkurzarbeitergeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Die Insolvenz ändert daran nichts:
Mit der Unterschrift unter den dreiseitigen Vertrag verzichtest du endgültig auf eine Kündigungsschutzklage gegen den alten Arbeitgeber. In der Insolvenz bringt eine solche Klage meist wenig – aber prüfe den Vertrag trotzdem sorgfältig. Betriebsrat oder Gewerkschaft einschalten.
Sobald das Insolvenzereignis eingetreten ist: Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Nicht warten auf das TG-Angebot. Die 2-Monats-Frist läuft ab dem Insolvenzereignis – nicht ab deinem Kenntnisstand.
Der Insolvenzverwalter muss mit dem Betriebsrat verhandeln. Der Betriebsrat vertritt deine Interessen – melde dich dort und frage nach dem Stand der Sozialplan-Verhandlungen.
Wenn eine TG angeboten wird: Lies den Vertrag vollständig. Prüfe Laufzeit, Aufstockungsbetrag, Qualifizierungsangebote. Nicht unter Zeitdruck unterschreiben.
Die TG-Zeit ist deine Brücke. Nutze die Qualifizierungsangebote und beantrage bei Bedarf einen Bildungsgutschein für weitergehende Maßnahmen.
Wer über einen dreiseitigen Vertrag in die TG gewechselt ist, kann danach direkt ALG I beantragen – ohne Sperrzeit. Das ist der wesentliche Vorteil gegenüber einem normalen Aufhebungsvertrag.
Melde dich spätestens 3 Monate vor TG-Ende arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit – auch wenn du noch in der TG bist. Das sichert den ALG-I-Anspruch ohne Lücke.
Ja – eine TG ist auch in der Insolvenz möglich. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Arbeitgeberrolle. Das Sozialplan-Budget ist aber begrenzt: maximal 2,5 Monatsgehälter pro betroffenem Mitarbeiter und höchstens ein Drittel der verteilungsfähigen Insolvenzmasse.
Insolvenzgeld ersetzt das Nettogehalt für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III). Antrag innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen – das ist eine Ausschlussfrist.
Ja. T-KUG wird von der BA gezahlt – nicht vom Arbeitgeber. Die Insolvenz ändert daran nichts. Du bekommst 60 % (ohne Kind) oder 67 % (mit Kind) für bis zu 12 Monate.
Ja. Die Sozialplan-Pflicht nach § 111 BetrVG gilt auch in der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter muss mit dem Betriebsrat verhandeln. Das Budget ist aber begrenzt: max. 2,5 Monatsgehälter und max. ein Drittel der verteilungsfähigen Masse.
Nein. Wer über einen dreiseitigen Vertrag in eine TG wechselt, bekommt keine Sperrzeit beim ALG I. Nach Ende der TG-Zeit direkt ALG I beantragen – sofern die Anwartschaft erfüllt ist.
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