Qualifizierungsgeld-Rechner: § 82a SGB III berechnen
Das Qualifizierungsgeld ersetzt nicht dein Gehalt, sondern den Teil, der dir durch die Weiterbildung ausfällt. Der Rechner zeigt dir den Betrag – und prüft gleich mit, ob dein Betrieb die 20-Prozent-Schwelle überhaupt erreicht.
Auf einen Blick
- Du bekommst 60 oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz – nicht deines Nettoentgelts. Das ist ein großer Unterschied.
- Der Betrieb muss die Weiterbildung selbst bezahlen. An den Kosten darfst du nicht beteiligt werden.
- Ohne Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geht es nicht – außer in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.
- Wer gekündigt ist oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, bekommt kein Qualifizierungsgeld.
↓ Warum die meisten Übersichten die Höhe falsch angeben.
Näherungswert nach §§ 82a, 82b SGB III. Das pauschalierte Nettoentgelt wird hier vereinfacht geschätzt; maßgeblich ist die Leistungsentgeltverordnung und deine Steuerklasse. Über den Antrag entscheidet die Agentur für Arbeit nach Ermessen – dieser Rechner ersetzt keinen Bescheid.
Warum viele Übersichten die Höhe falsch angeben
In vielen Beschreibungen liest man, das Qualifizierungsgeld betrage „60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgelts". Das ist nicht richtig und führt zu deutlich zu hohen Erwartungen.
§ 82b Absatz 1 SGB III stellt auf die Nettoentgeltdifferenz ab: die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus deinem bisherigen Bruttoentgelt (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Bruttoentgelt, das sich durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall ergibt (Ist-Entgelt). Ersetzt wird also nur der Ausfall – dieselbe Systematik wie beim Kurzarbeitergeld.
Ein Beispiel: Bei 3.500 € brutto und einer Weiterbildung, die die halbe Arbeitszeit kostet, fällt rund die Hälfte des Nettoentgelts weg. Das Qualifizierungsgeld ersetzt davon 60 Prozent – nicht 60 Prozent des gesamten Nettoentgelts. Zusammen mit dem weitergezahlten Restentgelt landest du bei etwa 80 Prozent deines bisherigen Netto.
Wann dein Betrieb die Voraussetzungen erfüllt
Das Qualifizierungsgeld ist keine Einzelfallförderung, sondern an den Betrieb geknüpft. § 82a Absatz 2 verlangt drei Dinge gleichzeitig:
| Voraussetzung | Was konkret gilt |
|---|---|
| Betroffenheit | Mindestens 20 % der Beschäftigten haben strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf – bei weniger als 250 Beschäftigten reichen 10 % |
| Finanzierung | Der Arbeitgeber zahlt die Weiterbildung. Eine Beteiligung der Beschäftigten an den Kosten ist unzulässig |
| Vereinbarung | Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag über Qualifizierungsbedarf, Beschäftigungsperspektiven und Inanspruchnahme – unter zehn Beschäftigten genügt eine schriftliche Erklärung |
Der einmal ermittelte Anteil betroffener Beschäftigter gilt für drei Jahre ab Antragstellung. Maßgeblich ist der Betrieb, für den die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag geschlossen wurde.
Was du persönlich mitbringen musst
Nach § 82a Absatz 4 sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn die Weiterbildung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis stattfindet, du in den letzten vier Jahren keine nach dieser Vorschrift geförderte Weiterbildung gemacht hast und dein Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.
Der letzte Punkt ist die häufigste Hürde: Wer bereits eine Kündigung in der Hand hält, kommt für das Qualifizierungsgeld nicht mehr in Frage. Dann führt der Weg über andere Instrumente – etwa den Bildungsgutschein oder, bei Transfergesellschaften, über die Qualifizierung in der Transfergesellschaft.
Qualifizierungsgeld oder Qualifizierungschancengesetz?
Beide Instrumente stehen im selben Abschnitt des SGB III, fördern aber Unterschiedliches – und schließen sich gegenseitig aus.
| Qualifizierungsgeld (§ 82a) | Förderung nach § 82 (QCG) | |
|---|---|---|
| Was wird gefördert | Entgeltersatz während der Weiterbildung | Weiterbildungskosten und Zuschuss zum Arbeitsentgelt |
| Anlass | strukturwandelbedingter Bedarf im Betrieb | individueller Qualifizierungsbedarf |
| Betriebliche Schwelle | 20 % bzw. 10 % der Belegschaft | keine |
| Vereinbarung nötig | ja – Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag | nein |
| Mindestdauer | mehr als 120 Stunden | mehr als 120 Stunden |
§ 82a Absatz 5 stellt klar: Wurden für dieselbe Maßnahme bereits Leistungen nach § 82 beantragt, ist das Qualifizierungsgeld ausgeschlossen. Ihr müsst euch also entscheiden. Was im konkreten Fall günstiger ist, rechnest du mit dem QCG-Rechner gegen.
Häufige Fragen
Bekomme ich während der Weiterbildung weiter mein Gehalt?
Für die Zeit, in der du weiter arbeitest, zahlt dein Arbeitgeber normal. Für den weiterbildungsbedingten Ausfall zahlt die Agentur für Arbeit das Qualifizierungsgeld – 60 oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Zusammen liegst du typischerweise unter deinem bisherigen Netto.
Wer stellt den Antrag?
Der Arbeitgeber, und zwar vor Beginn der Weiterbildung bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Das Qualifizierungsgeld ist eine Ermessensleistung – die Agentur berücksichtigt nach § 82a Absatz 3 unter anderem die Notwendigkeit des Qualifizierungsbedarfs und die Beschäftigungsperspektiven.
Was passiert, wenn ich während der Weiterbildung krank werde?
Die persönlichen Voraussetzungen gelten weiter, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. In Zeiten mit Anspruch auf Urlaubsentgelt sind sie dagegen nicht erfüllt.
Wird ein Nebenjob angerechnet?
Ja. Nach § 82c wird Einkommen aus einer Tätigkeit, die du neben der Weiterbildung ausübst, nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten sowie eines Freibetrags von 165 Euro angerechnet. Eine Tätigkeit, die du schon im Referenzzeitraum ausgeübt hast, bleibt außen vor.