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Du bist noch in Arbeit aber merkst dass dein Job sich verändert? Das Qualifizierungschancengesetz fördert Weiterbildung während du beschäftigt bist – der Arbeitgeber zahlt mit, der Staat auch.
Auf einen Blick
Wie du als Beschäftigter eine vollfinanzierte Weiterbildung bekommst – ohne einen Tag Urlaub zu nehmen. ↓
Viele Förderungen greifen erst wenn man arbeitslos ist. Das Qualifizierungschancengesetz ist anders: Es setzt früher an – während du noch in Arbeit bist.
Die Idee dahinter ist einfach: Wer sich weiterbildet bevor der Job wegfällt, hat bessere Chancen. Der Staat und der Arbeitgeber teilen sich die Kosten.
Das Qualifizierungschancengesetz (kurz: QCG) ist seit 2019 in Kraft. Es gibt Arbeitnehmern das Recht auf geförderte Weiterbildung – auch wenn sie noch beschäftigt sind. Die Kosten werden zwischen Arbeitgeber und Agentur für Arbeit aufgeteilt.
Je kleiner das Unternehmen, desto mehr übernimmt die Agentur für Arbeit. Für Arbeitnehmer selbst entstehen in den meisten Fällen keine Kosten.
Rechtsgrundlage: § 82 SGB III in der Fassung ab 01.04.2024. Kleine Betriebe profitieren am stärksten – die Agentur für Arbeit übernimmt bei Betrieben unter 50 Beschäftigten bis zu 100 % der Lehrgangskosten ohne Eigenbeteiligung des Arbeitgebers.
Du bist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Weiterbildung dauert mindestens 120 Stunden. Sie findet bei einem zugelassenen Träger statt (AZAV-Zertifikat).
Dein Beruf sich durch Digitalisierung oder Automatisierung verändert. Du keine abgeschlossene Berufsausbildung hast. Dein Abschluss mehr als 4 Jahre zurückliegt.
Maßnahmen die der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich zahlen muss. Kurze Anpassungsqualifizierungen unter 120 Stunden. Weiterbildungen ohne AZAV-Zertifizierung.
Selbstständige und Beamte sind ausgeschlossen. Auch Mini-Jobber ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fallen nicht darunter.
Sprich deinen Arbeitgeber auf das Qualifizierungschancengesetz an. Zeig ihm konkret: Welche Weiterbildung du machen möchtest, was sie kostet und was die Agentur für Arbeit übernimmt. Das meiste recherchierst du vorab – dein Arbeitgeber muss den Antrag dann stellen.
Der Arbeitgeber beantragt die Förderung bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Dafür braucht er den Kostenvoranschlag des Bildungsträgers und eine Beschreibung der Maßnahme.
Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag. Wenn alles passt wird die Förderung bewilligt – oft innerhalb weniger Wochen. Erst danach kann die Weiterbildung beginnen.
Nein – der Antrag muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Du kannst aber das Gespräch anstoßen und alle nötigen Infos vorbereiten. Wenn dein Arbeitgeber nicht mitmacht, gibt es andere Förderwege wie den Bildungsgutschein.
Das hängt vom Modell ab. Viele Weiterbildungen finden berufsbegleitend statt – abends oder am Wochenende. Bei Vollzeit-Maßnahmen wirst du freigestellt und dein Gehalt wird anteilig von der Agentur für Arbeit erstattet.
Du hast keinen rechtlichen Anspruch darauf dass dein Arbeitgeber einen QCG-Antrag stellt. Wenn er ablehnt, prüfe ob ein Bildungsgutschein oder das Aufstiegs-BAföG für dich in Frage kommt.
Ja – das QCG gilt unabhängig vom Alter. Seit der Reform vom 01.04.2024 richten sich die Fördersätze ausschließlich nach der Betriebsgröße – ein Alterssondertatbestand für erhöhte Fördersätze ab 45 Jahren existiert nicht mehr.
Bist du noch beschäftigt? Dann QCG – dein Arbeitgeber zahlt mit und du behältst dein Gehalt. Bist du arbeitslos? Dann Bildungsgutschein – der läuft direkt über die Agentur für Arbeit ohne Umweg über den Arbeitgeber.
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