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Qualifizierungschancengesetz – Weiterbildung für Beschäftigte

Du bist noch in Arbeit aber merkst dass dein Job sich verändert? Das Qualifizierungschancengesetz fördert Weiterbildung während du beschäftigt bist – der Arbeitgeber zahlt mit, der Staat auch.

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Auf einen Blick

  • Das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht Förderung auch für Beschäftigte – nicht nur für Arbeitslose.
  • Arbeitgeber können Weiterbildungskosten und Lohnfortzahlung erstattet bekommen – bis 100%.
  • Besonders relevant: Digitalisierung, Strukturwandel, Berufe mit Substitutionsrisiko durch KI.

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Viele Förderungen greifen erst wenn man arbeitslos ist. Das Qualifizierungschancengesetz ist anders: Es setzt früher an – während du noch in Arbeit bist.

Die Idee dahinter ist einfach: Wer sich weiterbildet bevor der Job wegfällt, hat bessere Chancen. Der Staat und der Arbeitgeber teilen sich die Kosten.

Was ist das Qualifizierungschancengesetz?

Das Qualifizierungschancengesetz (kurz: QCG) ist seit 2019 in Kraft. Es gibt Arbeitnehmern das Recht auf geförderte Weiterbildung – auch wenn sie noch beschäftigt sind. Die Kosten werden zwischen Arbeitgeber und Agentur für Arbeit aufgeteilt.

Je kleiner das Unternehmen, desto mehr übernimmt die Agentur für Arbeit. Für Arbeitnehmer selbst entstehen in den meisten Fällen keine Kosten.

Wichtig: Der Antrag läuft über deinen Arbeitgeber – nicht direkt über dich. Du kannst aber das Gespräch anstoßen und deinen Arbeitgeber auf das QCG hinweisen.

Wer wird wie stark gefördert?

Betriebsgröße
Lehrgangskosten (BA-Anteil)
Arbeitgeber-Beteiligung
Unter 50 Beschäftigte
bis 100 %
soll entfallen (§ 82 Abs. 2 S. 3 SGB III)
50 bis unter 500 Beschäftigte
bis 50 %
mind. 50 % der Lehrgangskosten
500 Beschäftigte und mehr
bis 25 %
mind. 75 % der Lehrgangskosten
Wichtige Hinweise zur Tabelle:
Die BA übernimmt den jeweiligen Anteil der Lehrgangskosten. Der Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfälle ist ein zusätzliches Instrument (§ 82 Abs. 3 SGB III) und gilt gestaffelt nach Betriebsgröße – er wird nicht automatisch gewährt, sondern setzt u.a. voraus, dass die Beschäftigten während der Weiterbildung freigestellt werden. Betriebe unter 50 Beschäftigte müssen sich grundsätzlich nicht an den Lehrgangskosten beteiligen. Bei Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur Weiterbildung reduziert sich die AG-Beteiligung um weitere 5 Prozentpunkte (§ 82 Abs. 4 SGB III).

Rechtsgrundlage: § 82 SGB III in der Fassung ab 01.04.2024. Kleine Betriebe profitieren am stärksten – die Agentur für Arbeit übernimmt bei Betrieben unter 50 Beschäftigten bis zu 100 % der Lehrgangskosten ohne Eigenbeteiligung des Arbeitgebers.

Wer hat Anspruch?

✓ Für Arbeitnehmer

Du bist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Weiterbildung dauert mindestens 120 Stunden. Sie findet bei einem zugelassenen Träger statt (AZAV-Zertifikat).

✓ Besonders geeignet wenn...

Dein Beruf sich durch Digitalisierung oder Automatisierung verändert. Du keine abgeschlossene Berufsausbildung hast. Dein Abschluss mehr als 4 Jahre zurückliegt.

✗ Nicht möglich für

Maßnahmen die der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich zahlen muss. Kurze Anpassungsqualifizierungen unter 120 Stunden. Weiterbildungen ohne AZAV-Zertifizierung.

✗ Kein Anspruch bei

Selbstständige und Beamte sind ausgeschlossen. Auch Mini-Jobber ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fallen nicht darunter.

Wie läuft das ab?

Schritt 1 – Gespräch mit dem Arbeitgeber

Sprich deinen Arbeitgeber auf das Qualifizierungschancengesetz an. Zeig ihm konkret: Welche Weiterbildung du machen möchtest, was sie kostet und was die Agentur für Arbeit übernimmt. Das meiste recherchierst du vorab – dein Arbeitgeber muss den Antrag dann stellen.

Schritt 2 – Arbeitgeber stellt Antrag bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber beantragt die Förderung bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Dafür braucht er den Kostenvoranschlag des Bildungsträgers und eine Beschreibung der Maßnahme.

Schritt 3 – Förderung wird bewilligt

Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag. Wenn alles passt wird die Förderung bewilligt – oft innerhalb weniger Wochen. Erst danach kann die Weiterbildung beginnen.

Tipp für Arbeitnehmer: Dein Arbeitgeber kennt das QCG vielleicht nicht. Bring das Gespräch selbst auf und zeig ihm den konkreten Nutzen: weniger Kosten für Weiterbildung, besser qualifizierte Mitarbeiter. Das ist auch in seinem Interesse.

Häufige Fragen zum Qualifizierungschancengesetz

Kann ich als Arbeitnehmer direkt einen Antrag stellen?

Nein – der Antrag muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Du kannst aber das Gespräch anstoßen und alle nötigen Infos vorbereiten. Wenn dein Arbeitgeber nicht mitmacht, gibt es andere Förderwege wie den Bildungsgutschein.

Muss ich während der Weiterbildung arbeiten?

Das hängt vom Modell ab. Viele Weiterbildungen finden berufsbegleitend statt – abends oder am Wochenende. Bei Vollzeit-Maßnahmen wirst du freigestellt und dein Gehalt wird anteilig von der Agentur für Arbeit erstattet.

Was passiert wenn mein Arbeitgeber Nein sagt?

Du hast keinen rechtlichen Anspruch darauf dass dein Arbeitgeber einen QCG-Antrag stellt. Wenn er ablehnt, prüfe ob ein Bildungsgutschein oder das Aufstiegs-BAföG für dich in Frage kommt.

Gilt das auch für ältere Arbeitnehmer?

Ja – das QCG gilt unabhängig vom Alter. Seit der Reform vom 01.04.2024 richten sich die Fördersätze ausschließlich nach der Betriebsgröße – ein Alterssondertatbestand für erhöhte Fördersätze ab 45 Jahren existiert nicht mehr.

QCG oder Bildungsgutschein – was ist besser?

Bist du noch beschäftigt? Dann QCG – dein Arbeitgeber zahlt mit und du behältst dein Gehalt. Bist du arbeitslos? Dann Bildungsgutschein – der läuft direkt über die Agentur für Arbeit ohne Umweg über den Arbeitgeber.

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Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Zusammenarbeit mit Reha-Kostenträgern (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen), Aufbau von Qualifizierungsprozessen für KMU, seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig. Regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →