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Dein AVGS läuft bald ab – aber du hast noch keinen passenden Anbieter gefunden oder warst zwischenzeitlich krank? Eine Verlängerung ist möglich. Kein Rechtsanspruch, aber gute Chancen wenn du weißt wie. Hier erfährst du was du tun musst.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gilt nur für eine begrenzte Zeit. Was viele nicht wissen: Diese Frist ist kein hartes Enddatum. In vielen Fällen lässt sich der Gutschein verlängern – oder neu ausstellen. Entscheidend ist dass du rechtzeitig handelst.
Die Gültigkeitsdauer steht direkt auf deinem Gutschein. Typische Laufzeiten nach § 45 SGB III:
Innerhalb dieser Zeit muss die Maßnahme begonnen haben. Ist das Startdatum verpasst, verliert der Gutschein seine Gültigkeit – außer du beantragst rechtzeitig eine Verlängerung.
Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich – aber sie ist keine Pflicht der Agentur. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, genauso wie die Erstausstellung. Typische Gründe die eine Verlängerung begründen:
Meld dich bei deiner Vermittlungsfachkraft bevor der Gutschein ausläuft. Wer erst nach dem Ablaufdatum anfragt hat es deutlich schwerer. Plane mindestens 1–2 Wochen Vorlauf ein.
Erkläre konkret warum du den Gutschein nicht genutzt hast. Schriftlich ist besser als mündlich. Bei Krankheit: AU-Bescheinigung mitbringen. Bei Anbietersuche: Zeig dass du aktiv gesucht hast.
Du kannst explizit eine Verlängerung des bestehenden Gutscheins oder – wenn der schon abgelaufen ist – die Neuausstellung eines neuen AVGS beantragen. Beides geht persönlich, schriftlich, per Telefon oder über die BA-App / Jobcenter.digital.
Die Agentur oder das Jobcenter entscheidet per Bescheid. Wird die Verlängerung abgelehnt, hast du die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. In der Praxis wird bei gut begründeten Anträgen aber selten abgelehnt.
Wenn dein Gutschein schon abgelaufen ist bevor du ihn eingelöst hast, ist nicht alles verloren. Du kannst einen neuen AVGS beantragen – sofern du weiterhin die Voraussetzungen erfüllst:
Praktisch läuft beides auf dasselbe hinaus: Du bekommst mehr Zeit, die Maßnahme zu beginnen. Der Unterschied ist eher formaler Natur:
Für dich als Nutzerin oder Nutzer ist es egal welchen Weg die Agentur wählt – das Ergebnis ist ein gültiger Gutschein mit neuem Enddatum.
Ja – eine Verlängerung ist möglich, aber nicht garantiert. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Wer gute Gründe hat (Krankheit, Anbietersuche) und vor Ablauf anfragt, hat gute Chancen.
Die Gültigkeitsdauer steht auf dem Gutschein. Typisch sind 1–3 Monate beim AVGS-MAT (Coaching/Qualifizierung) und 3–6 Monate beim AVGS-MPAV (private Arbeitsvermittlung). Die Agentur kann die Frist individuell festlegen.
Du kannst einen neuen AVGS beantragen – sofern du weiterhin die Voraussetzungen erfüllst. Beim Jobcenter ist die Neuausstellung nach Ablauf ausdrücklich möglich. Meld dich so schnell wie möglich bei deiner Vermittlungsfachkraft.
Nein. Die Verlängerung ist eine Ermessensleistung – genauso wie die Erstausstellung des AVGS. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung. Ein neuer AVGS kann aber unter denselben Bedingungen wie der erste beantragt werden.
Am besten direkt bei deiner Vermittlungsfachkraft – persönlich, schriftlich, per Telefon oder über die BA-App / Jobcenter.digital. Wichtig: vor Ablauf des Gutscheins. Erkläre konkret den Grund und bitte um Verlängerung oder Neuausstellung.
Einmal im Monat – die wichtigsten Infos zu AVGS und Förderung. Kostenlos.
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