Überall steht: Der Kurs muss AZAV-zertifiziert sein. Aber was bedeutet das genau – und wie prüfst du ob dein Kurs wirklich förderbar ist? Hier ist die Erklärung aus Arbeitnehmer-Perspektive.
Der häufigste Fehler: Träger AZAV-zertifiziert, aber Maßnahme nicht → BGS wird abgelehnt.
AZAV steht für Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung. Es ist die gesetzliche Grundlage (§§ 176–179 SGB III) dafür, welche Bildungsträger und welche Kurse mit staatlicher Förderung bezahlt werden dürfen.
Einfach gesagt: Ohne AZAV-Zulassung fließt kein Geld von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter an den Träger. Weder Bildungsgutschein noch AVGS können dort eingelöst werden.
Das ist der entscheidende Punkt den die meisten nicht kennen: Es gibt zwei unabhängige Zulassungen – und beide müssen erfüllt sein:
Der Bildungsträger als Organisation ist AZAV-zertifiziert. Das bedeutet: Er erfüllt die Qualitätsanforderungen für Bildungseinrichtungen nach § 178 SGB III – fachlich, finanziell und organisatorisch.
Der konkrete Kurs hat eine eigene Zulassung nach § 179 SGB III. Ziele, Dauer und Inhalte wurden geprüft. Ein Träger kann Dutzende Kurse anbieten – nicht alle müssen zugelassen sein.
Viele prüfen nur ob der Träger AZAV-zertifiziert ist – und stellen erst nach Kursbeginn fest, dass der spezifische Kurs keine Maßnahmezulassung hat. Dann greift der BGS nicht mehr. Immer beide Ebenen prüfen.
Vier Schritte, bevor du ins Beratungsgespräch gehst:
Gehe auf kursnet.arbeitsagentur.de und suche nach deinem Kurs. Der Filter „gefördert" zeigt dir direkt ob eine Maßnahme AZAV-zugelassen und über BGS förderbar ist.
Frage beim Bildungsträger direkt nach der Maßnahmenummer. Das ist die Zulassungsnummer der konkreten Maßnahme nach AZAV. Ohne diese Nummer wird die Agentur den BGS nicht ausstellen.
Lass dir zusätzlich die Trägerzertifikatsnummer geben. Damit kannst du beim Beratungsgespräch auf Nachfrage belegen dass auch der Träger selbst zugelassen ist.
Lege beide Nummern beim Gespräch bei der Agentur vor und lass die Beraterin die Zulassung im System bestätigen – vor der BGS-Ausstellung, nicht danach.
Bei Fernlehrgängen und Online-Kursen gelten zusätzliche Anforderungen: Neben der AZAV-Zulassung kann auch eine ZFU-Zulassung (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht) erforderlich sein. Beim Träger nachfragen ob beide Zulassungen vorliegen.
Nicht nur der Bildungsgutschein, auch der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kann ausschließlich bei AZAV-zertifizierten Trägern eingelöst werden. Die gleichen zwei Ebenen (Träger + Maßnahme) gelten dort ebenso. Mehr dazu auf der Seite AVGS-Anbieter finden.
AZAV steht für Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung. Es ist die gesetzliche Grundlage für die Zulassung von Bildungsträgern und Maßnahmen im Bereich der geförderten Weiterbildung. Ohne AZAV-Zulassung sind weder Bildungsgutschein noch AVGS einlösbar.
Nein. Der Träger als Organisation UND die konkrete Maßnahme (der Kurs) brauchen jeweils eine eigene Zulassung. Ein Träger kann zertifiziert sein, ohne dass alle seine Kurse zugelassen sind.
Über KURSNET (kursnet.arbeitsagentur.de) mit dem Filter „gefördert". Alternativ Maßnahmenummer direkt beim Bildungsträger erfragen und im Beratungsgespräch von der Agentur bestätigen lassen.
Ja. Sowohl Bildungsgutschein als auch AVGS können nur bei AZAV-zertifizierten Trägern mit zugelassenen Maßnahmen eingelöst werden.
Sofort die Agentur für Arbeit informieren. In der Regel werden die bereits bewilligten Kurskosten weiter getragen – aber nur bei aktiver Meldung. Laufende Maßnahmen können oft abgeschlossen werden.
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