Kündigung in der Probezeit – Rechte, Fristen und nächste Schritte
Die Kündigung in der Probezeit trifft viele unvorbereitet. Kein Kündigungsschutz, kurze Fristen – und plötzlich steht man ohne Job da. Was du sofort tun musst, welche Rechte du trotzdem hast und wie es danach weitergeht: hier kompakt erklärt.
Kündigungsfrist: 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) · Kein Kündigungsschutz nach KSchG · Kündigung muss schriftlich und unterschrieben sein · Sofort arbeitssuchend melden · Sonderkündigungsschutz gilt auch in der Probezeit (Schwangerschaft, Schwerbehinderung).
Was gilt in der Probezeit rechtlich?
In der Probezeit – maximal 6 Monate nach § 622 Abs. 3 BGB – kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Anders als nach Ablauf der ersten sechs Monate muss der Arbeitgeber dabei keine Kündigung zum 15. oder Monatsende aussprechen – die Frist läuft ab dem Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit – unabhängig davon, wie lange die im Vertrag vereinbarte Probezeit ist. Man spricht in dieser Phase von der sogenannten Wartezeit. Wurde im Arbeitsvertrag eine kürzere Probezeit vereinbart – etwa vier Monate – gibt es danach noch eine Wartezeit bis zum Ende des sechsten Monats, in der der Kündigungsschutz ebenfalls noch nicht gilt.
Die Kündigung muss auch in der Probezeit schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündlich ist unwirksam – egal was im Vertrag steht.
Muss der Arbeitgeber einen Grund nennen?
Nein. In der Probezeit braucht der Arbeitgeber die Kündigung nicht zu begründen. Es reicht, dass er kündigt. Trotzdem ist eine Probezeitkündigung nicht grenzenlos möglich. Sie ist unwirksam wenn:
- sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt – etwa wegen Geschlecht, Herkunft oder Religion
- sie diskriminierend wegen einer Behinderung erfolgt
- sie das Maßregelungsverbot verletzt – z.B. weil du einen Arzttermin wahrgenommen hast
- sie während einer Schwangerschaft ausgesprochen wird (§ 17 MuSchG)
- sie einen schwerbehinderten Menschen betrifft, ohne dass das Integrationsamt zugestimmt hat
Wenn du den Eindruck hast, die Kündigung könnte diskriminierend sein, solltest du innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Frist läuft ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG gilt auch hier für Formfehler und Sonderkündigungsschutz).
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Das kommt auf deine Vorgeschichte an. Für Arbeitslosengeld I (ALG I) musst du in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben (§ 142 SGB III). Wer die Probezeit in einem neuen Job nicht überstanden hat, erfüllt diese sogenannte Anwartschaftszeit in der Regel nicht allein durch diese Stelle – aber frühere Beschäftigungen zählen mit.
Wenn du die Anwartschaftszeit nicht erfüllst, kannst du beim Jobcenter Bürgergeld (ab 2025 schrittweise Grundsicherung) beantragen, sofern du die Voraussetzungen erfüllst.
ALG I beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts – mit Kind 67 % (§ 149 SGB III). Die Höhe hängt von deinem letzten Gehalt ab. Eine Sperrzeit von 12 Wochen droht nur bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund.
Was ist nach einer Kündigung sofort zu tun?
Du musst dich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden – telefonisch oder online. Verpasst du diese Frist, droht eine Kürzung des ALG I um bis zu einer Woche (§ 38 SGB III).
Liegt die Kündigung schriftlich und unterschrieben vor? Wurde sie dir nachweislich zugegangen? Bei Unklarheiten lohnt eine kurze Beratung beim DGB-Rechtsschutz oder einer Gewerkschaft.
Du hast anteiligen Urlaubsanspruch für die Zeit deiner Beschäftigung. Zudem hast du Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis – auch nach kurzer Beschäftigung in der Probezeit.
Melde dich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos. Beantrage parallel ALG I bei der Agentur für Arbeit – oder Bürgergeld beim Jobcenter, falls die Anwartschaft nicht erfüllt ist.
Als Arbeitsloser hast du Anspruch auf kostenlose Beratung und kannst Förderleistungen wie einen AVGS für Bewerbungscoaching oder einen Bildungsgutschein für Weiterbildung beantragen.
Kann ich gegen die Kündigung vorgehen?
In der Regel nicht auf Basis des Kündigungsschutzgesetzes – das greift erst nach sechs Monaten. Aber du kannst Klage einreichen wenn:
- die Kündigung formunwirksam ist (z.B. nicht schriftlich)
- Sonderkündigungsschutz verletzt wurde (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat)
- ein Verstoß gegen das AGG vorliegt
Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt auch für Klagen außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzrechts. Lass dich im Zweifel schnell beraten.
Was kommt danach – welche Möglichkeiten habe ich?
Viele nutzen die Zeit nach einer Probezeitkündigung für eine gezielte Neuorientierung. Wenn du ohnehin ALG I beziehst, hast du Anspruch auf Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit. Ein AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) ermöglicht dir kostenloses Bewerbungscoaching, Karriereberatung oder sogar Unterstützung bei einer Selbstständigkeit – finanziert vom Staat.
Wenn du eine längere Weiterbildung anstrebst, lohnt ein Gespräch mit deiner Arbeitsvermittlung über den Bildungsgutschein. Er deckt Lehrgangskosten bei einem zertifizierten Bildungsträger vollständig ab.
Du hast Anspruch auf einen AVGS wenn du ALG I beziehst oder arbeitslos gemeldet bist. Coaching, Bewerbungshilfe und mehr – vom Staat bezahlt.
Quellen
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
- § 1 KSchG – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts (3-Wochen-Frist)
- § 17 MuSchG – Kündigungsverbot bei Schwangerschaft
- § 142 SGB III – Anwartschaftszeit ALG I
- § 38 SGB III – Meldefrist arbeitssuchend