T-KUG zu niedrig – was du jetzt tun kannst
Du bist in der Transfergesellschaft und dein Transferkurzarbeitergeld wirkt zu gering? Oft stimmt die Basis-Berechnung, aber die Aufstockung fehlt oder wurde falsch berechnet. Hier steht wie du vorgehst.
In Foren taucht diese Frage regelmäßig auf: „Mein T-KUG ist viel niedriger als ich erwartet hatte – ist das ein Fehler?" Manchmal ja, oft aber auch nein. Der Unterschied liegt darin zu verstehen, was T-KUG überhaupt ist, was es nicht ist – und wo die Transfergesellschaft eine eigene Verpflichtung hat.
Was T-KUG ist – und was nicht
Das Transferkurzarbeitergeld (T-KUG) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit und berechnet sich nach § 106 SGB III. Die Sätze sind gesetzlich fest:
Die 4 häufigsten Gründe warum T-KUG zu niedrig wirkt
1. Das Soll-Entgelt wurde falsch angesetzt
Grundlage ist das Entgelt, das du ohne die Betriebsänderung verdient hättest. Wenn regelmäßige Zulagen, Schichtzuschläge oder Bonuszahlungen fehlen, sinkt das Soll-Entgelt – und damit die T-KUG-Basis. Prüfe deine letzten 12 Gehaltsabrechnungen und vergleiche sie mit dem angesetzten Soll-Entgelt in deinen TG-Unterlagen.
2. Kinderstatus wurde nicht gemeldet
Der erhöhte Satz von 67 % gilt nur wenn die BA deinen Kinderstatus kennt. Wenn du Kinder hast und 60 % bekommst, wurde das möglicherweise nicht korrekt übermittelt. Melde das sofort der Transfergesellschaft – die Änderung wirkt in der Regel rückwirkend.
3. Die Aufstockung aus dem Sozialplan fehlt oder ist zu gering
Das T-KUG ist die gesetzliche Mindestleistung. Viele Sozialpläne sehen eine Aufstockung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber vor – typischerweise auf 70–85 % des früheren Nettogehalts, je nach Sozialplan. Wenn diese Aufstockung fehlt, liegt das Problem nicht bei der BA, sondern beim Sozialplan oder seiner Umsetzung.
4. Beitragsbemessungsgrenze wurde erreicht
Das T-KUG ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung gedeckelt. Bei hohen Gehältern führt das dazu, dass der prozentuale T-KUG-Betrag absolut weit unter dem früheren Netto liegt. Das ist kein Fehler – sondern ein systemisches Merkmal.
Wenn du die Aufstockung einfordern willst: So gehst du vor
Wenn dein Sozialplan eine Aufstockung vorsieht und du sie nicht oder zu wenig erhältst, hast du einen vertraglichen Anspruch darauf. Das ist keine Kulanz, sondern Recht.
Schritt 1: Sozialplan lesen
Hast du den Sozialplan schriftlich? Dort steht, auf welchen Prozentwert aufgestockt wird, ob es ein Mindestbetrag gibt und wann die Aufstockung entfällt (z.B. wenn du einen neuen Job annimmst). Wenn du den Sozialplan nicht hast, fordere ihn beim Betriebsrat an.
Schritt 2: Abrechnung der Transfergesellschaft prüfen
Fordere eine detaillierte Abrechnung an: Wie wurde das Soll-Entgelt berechnet? Was ist der T-KUG-Betrag der BA? Was ist die Aufstockung des Arbeitgebers? Jede dieser drei Zeilen muss aus deinen Unterlagen nachvollziehbar sein.
Schritt 3: Schriftlich reklamieren
Wenn du eine Abweichung siehst, melde das schriftlich – per E-Mail mit Lesebestätigung oder Brief mit Einschreiben. Formuliere konkret: „Laut Sozialplan Ziffer X steht mir eine Aufstockung auf Y % zu. Meine aktuelle Auszahlung entspricht Z %. Ich bitte um Prüfung und Korrektur."
Schritt 4: Betriebsrat einschalten
Wenn die Transfergesellschaft nicht reagiert oder die Abweichung bestreitet, ist der Betriebsrat dein nächster Ansprechpartner. Auch nach Beginn der TG hat der Betriebsrat ein Interesse daran, dass der Sozialplan korrekt umgesetzt wird.
Schritt 5: Arbeitsgericht als letzte Option
Ansprüche aus dem Sozialplan können vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Wichtig: Prüfe die Ausschlussfristen – viele Sozialpläne enthalten Klauseln, nach denen Ansprüche innerhalb von 3–6 Monaten geltend gemacht werden müssen.
Was tun wenn gar keine Aufstockung im Sozialplan steht?
Dann gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Aufstockung – jedenfalls nicht über den Sozialplan. Du kannst dann trotzdem:
- Prüfen ob der dreiseitige Vertrag eine eigene Aufstockungsregelung enthält
- Im Gespräch mit der Transfergesellschaft nachfragen ob freiwillige Leistungen möglich sind
- Die Zeit in der TG aktiv für Qualifizierung nutzen – das Weiterbildungsbudget aus dem Sozialplan ist oft nicht voll ausgeschöpft
Was wenn du nach dem T-KUG noch keinen Job hast?
Nach Ende der Transfergesellschaft (maximal 12 Monate) greift – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – das Arbeitslosengeld I. Das T-KUG ist keine Sperrzeit. Du solltest dich jedoch spätestens 3 Monate vor Ende der TG arbeitsuchend melden, damit du nahtlos ALG I beantragen kannst.
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