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Transfergesellschaft ⏱ Lesezeit ca. 6 Min · Für Betroffene

Sven Schultz, Herausgeber & Chefredakteur

T-KUG zu niedrig – was du jetzt tun kannst

Du bist in der Transfergesellschaft und dein Transferkurzarbeitergeld wirkt zu gering? Oft stimmt die Basis-Berechnung, aber die Aufstockung fehlt oder wurde falsch berechnet. Hier steht wie du vorgehst.

In Foren taucht diese Frage regelmäßig auf: „Mein T-KUG ist viel niedriger als ich erwartet hatte – ist das ein Fehler?" Manchmal ja, oft aber auch nein. Der Unterschied liegt darin zu verstehen, was T-KUG überhaupt ist, was es nicht ist – und wo die Transfergesellschaft eine eigene Verpflichtung hat.

Was T-KUG ist – und was nicht

Das Transferkurzarbeitergeld (T-KUG) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit und berechnet sich nach § 106 SGB III. Die Sätze sind gesetzlich fest:

T-KUG Berechnungsgrundlage (§ 106 SGB III)
Ohne Kinder im Haushalt60 % des pauschalierten Netto-Entgelts
Mit mindestens einem Kind im Haushalt67 % des pauschalierten Netto-Entgelts
Maximale Bezugsdauer12 Monate (§ 111 Abs. 1 SGB III)
Was viele unterschätzen: Das „pauschalierte Netto-Entgelt" ist nicht dein tatsächlicher Netto-Lohn. Die BA berechnet es nach einer eigenen Tabelle – basierend auf deinem Soll-Entgelt (was du in der TG verdient hättest) abzüglich pauschaler Abzüge. Das Ergebnis ist fast immer niedriger als dein früheres Netto.

Die 4 häufigsten Gründe warum T-KUG zu niedrig wirkt

1. Das Soll-Entgelt wurde falsch angesetzt

Grundlage ist das Entgelt, das du ohne die Betriebsänderung verdient hättest. Wenn regelmäßige Zulagen, Schichtzuschläge oder Bonuszahlungen fehlen, sinkt das Soll-Entgelt – und damit die T-KUG-Basis. Prüfe deine letzten 12 Gehaltsabrechnungen und vergleiche sie mit dem angesetzten Soll-Entgelt in deinen TG-Unterlagen.

2. Kinderstatus wurde nicht gemeldet

Der erhöhte Satz von 67 % gilt nur wenn die BA deinen Kinderstatus kennt. Wenn du Kinder hast und 60 % bekommst, wurde das möglicherweise nicht korrekt übermittelt. Melde das sofort der Transfergesellschaft – die Änderung wirkt in der Regel rückwirkend.

3. Die Aufstockung aus dem Sozialplan fehlt oder ist zu gering

Das T-KUG ist die gesetzliche Mindestleistung. Viele Sozialpläne sehen eine Aufstockung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber vor – typischerweise auf 70–85 % des früheren Nettogehalts, je nach Sozialplan. Wenn diese Aufstockung fehlt, liegt das Problem nicht bei der BA, sondern beim Sozialplan oder seiner Umsetzung.

4. Beitragsbemessungsgrenze wurde erreicht

Das T-KUG ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung gedeckelt. Bei hohen Gehältern führt das dazu, dass der prozentuale T-KUG-Betrag absolut weit unter dem früheren Netto liegt. Das ist kein Fehler – sondern ein systemisches Merkmal.

Wenn du die Aufstockung einfordern willst: So gehst du vor

Wenn dein Sozialplan eine Aufstockung vorsieht und du sie nicht oder zu wenig erhältst, hast du einen vertraglichen Anspruch darauf. Das ist keine Kulanz, sondern Recht.

Schritt 1: Sozialplan lesen

Hast du den Sozialplan schriftlich? Dort steht, auf welchen Prozentwert aufgestockt wird, ob es ein Mindestbetrag gibt und wann die Aufstockung entfällt (z.B. wenn du einen neuen Job annimmst). Wenn du den Sozialplan nicht hast, fordere ihn beim Betriebsrat an.

Schritt 2: Abrechnung der Transfergesellschaft prüfen

Fordere eine detaillierte Abrechnung an: Wie wurde das Soll-Entgelt berechnet? Was ist der T-KUG-Betrag der BA? Was ist die Aufstockung des Arbeitgebers? Jede dieser drei Zeilen muss aus deinen Unterlagen nachvollziehbar sein.

Schritt 3: Schriftlich reklamieren

Wenn du eine Abweichung siehst, melde das schriftlich – per E-Mail mit Lesebestätigung oder Brief mit Einschreiben. Formuliere konkret: „Laut Sozialplan Ziffer X steht mir eine Aufstockung auf Y % zu. Meine aktuelle Auszahlung entspricht Z %. Ich bitte um Prüfung und Korrektur."

Schritt 4: Betriebsrat einschalten

Wenn die Transfergesellschaft nicht reagiert oder die Abweichung bestreitet, ist der Betriebsrat dein nächster Ansprechpartner. Auch nach Beginn der TG hat der Betriebsrat ein Interesse daran, dass der Sozialplan korrekt umgesetzt wird.

Schritt 5: Arbeitsgericht als letzte Option

Ansprüche aus dem Sozialplan können vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Wichtig: Prüfe die Ausschlussfristen – viele Sozialpläne enthalten Klauseln, nach denen Ansprüche innerhalb von 3–6 Monaten geltend gemacht werden müssen.

Was tun wenn gar keine Aufstockung im Sozialplan steht?

Dann gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Aufstockung – jedenfalls nicht über den Sozialplan. Du kannst dann trotzdem:

Wichtige Orientierung: T-KUG ist keine Lohnfortzahlung – es ist eine Lohnersatzleistung, ähnlich wie ALG I. Der Zweck ist, den Übergang abzufedern, nicht den bisherigen Lebensstandard zu sichern. Der Sozialplan-Aufstockungsanteil ist das, was über die gesetzliche Mindestsicherung hinausgeht.

Was wenn du nach dem T-KUG noch keinen Job hast?

Nach Ende der Transfergesellschaft (maximal 12 Monate) greift – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – das Arbeitslosengeld I. Das T-KUG ist keine Sperrzeit. Du solltest dich jedoch spätestens 3 Monate vor Ende der TG arbeitsuchend melden, damit du nahtlos ALG I beantragen kannst.

Gute Nachricht: T-KUG-Zeiten gelten als Beschäftigungszeiten im Sinne der Anwartschaft für ALG I. Das heißt: Die Zeit in der TG schadet dir nicht beim ALG-I-Anspruch.
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Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Im FbW- und AVGS-System tätig seit 2025. Mehr über die Redaktion →

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