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Gründung einer Transfergesellschaft – Ablauf, Kosten und Voraussetzungen

Wer gründet eine Transfergesellschaft – und wie läuft das ab? Wir erklären den Gründungsprozess Schritt für Schritt: von den gesetzlichen Voraussetzungen über die Kosten bis zur Zulassung nach AZAV.

Wenn ein Unternehmen Stellen abbaut, steht oft die Frage im Raum: Soll eine Transfergesellschaft gegründet werden? Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber – häufig in Abstimmung mit dem Betriebsrat im Rahmen eines Sozialplans. Dieser Artikel erklärt was dabei zu beachten ist.

Rechtsgrundlage: Transfergesellschaften werden nach §§ 110 und 111 SGB III gefördert. Voraussetzung ist eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG sowie ein Sozialplan oder eine sozialplanähnliche Vereinbarung.

Wer kann eine Transfergesellschaft gründen?

Eine Transfergesellschaft wird in der Regel nicht vom abgebenden Unternehmen selbst betrieben, sondern von einem spezialisierten externen Träger. Das abgebende Unternehmen schließt einen Vertrag mit diesem Träger, der die Transfergesellschaft operativ führt.

Typische Träger sind:

Wichtig: Der Träger muss nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zugelassen sein. Ohne AZAV-Zulassung kann kein Transferkurzarbeitergeld bewilligt werden (§ 111 Abs. 3 SGB III).

Voraussetzungen für die Gründung

Der Gründungsprozess – Schritt für Schritt

1
Früh einbinden – vor Sozialplan

Beratung durch Agentur für Arbeit

Pflichtschritt nach § 111 SGB III: Die Agentur für Arbeit muss vor Abschluss des Sozialplans beraten werden. Wer diesen Schritt überspringt, verliert den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.

2
Parallel zur Beratung

Träger auswählen und beauftragen

Der Arbeitgeber wählt einen AZAV-zugelassenen Träger aus und schließt einen Dienstleistungsvertrag. Der Träger übernimmt dann den operativen Betrieb: Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, Qualifizierungsplanung, Agenturkontakt.

3
Kernstück der Gründung

Sozialplan abschließen

Im Sozialplan werden Laufzeit, Aufstockungsbeträge, Qualifizierungsbudget und Eintrittsmodalitäten der Transfergesellschaft geregelt. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht.

4
Formaler Start

Arbeitsausfall anzeigen und T-KUG beantragen

Der Träger zeigt den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an. Ab diesem Monat frühestens kann das Transferkurzarbeitergeld bewilligt werden – rückwirkend ist nicht möglich.

5
Laufender Betrieb

Transfergesellschaft läuft

Mitarbeiter wechseln mit befristetem Arbeitsvertrag in die Transfergesellschaft. Qualifizierung, Bewerbungsunterstützung und Vermittlung laufen parallel. Monatlich wird T-KUG bei der Agentur abgerechnet.

Kosten – wer zahlt was?

Kostenblock Wer zahlt? Typische Höhe
Transferkurzarbeitergeld (60–67% des paus. Netto) Bundesagentur für Arbeit (erstattet dem Träger) je nach Gehalt
Sozialversicherungsbeiträge auf T-KUG Arbeitgeber (hälftig) ca. 10–15% des T-KUG
Aufstockung auf Zielgehalt (z.B. 80% Netto) Arbeitgeber (im Sozialplan geregelt) je nach Vereinbarung
Qualifizierungsmaßnahmen Arbeitgeber + ggf. BA-Förderung (§ 111a SGB III) 500–5.000 € pro Person
Trägerhonorar (operative Kosten) Arbeitgeber 800–2.500 € pro Person
Gesamtkosten pro Teilnehmer (12 Monate) Arbeitgeber (netto nach BA-Erstattung) ca. 5.000–15.000 €
Förderung Qualifizierung: Nach § 111a SGB III können Weiterbildungskosten während des T-KUG-Bezugs gefördert werden – wenn der Arbeitgeber mindestens 50% der Lehrgangskosten trägt (25% in Betrieben unter 250 MA). Das reduziert die Gesamtkosten erheblich.

Typische Laufzeiten und Größen

Es gibt keine gesetzliche Mindestgröße für eine Transfergesellschaft. In der Praxis rechnen sich eigenständige Transfergesellschaften ab etwa 30–50 Teilnehmern. Bei kleineren Abbaurunden schließen sich Unternehmen manchmal einer bestehenden Transfergesellschaft an.

Häufige Fragen zur Gründung

Kann jedes Unternehmen eine Transfergesellschaft gründen?

Grundsätzlich ja – aber nur wenn eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmen ohne Betriebsrat können ebenfalls Transfergesellschaften nutzen, die Verhandlung läuft dann direkt mit den Betroffenen.

Muss die Agentur für Arbeit vor dem Sozialplan eingebunden werden?

Ja – das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 111 SGB III). Wer diesen Schritt weglässt, verliert den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld für die betroffenen Mitarbeiter.

Wie lange dauert die Gründung einer Transfergesellschaft?

Von der ersten Beratung bis zum operativen Start dauert es typisch 4–12 Wochen. Entscheidend ist wie schnell der Sozialplan verhandelt wird und wann der Arbeitsausfall angezeigt wird.

Was passiert wenn nicht alle Mitarbeiter in die Transfergesellschaft wechseln wollen?

Niemand ist verpflichtet in eine Transfergesellschaft einzutreten. Wer ablehnt, muss andere Regelungen im Sozialplan in Anspruch nehmen – z.B. Abfindung oder Frühverrentung.

Kann eine Transfergesellschaft verlängert werden?

Nein – die gesetzliche Maximalförderdauer beträgt 12 Monate (§ 111 SGB III). Eine Verlängerung des T-KUG ist nicht möglich. Verlängerungen der Transfergesellschaft auf eigene Kosten des Arbeitgebers sind theoretisch möglich, aber selten.

Rechtsgrundlagen

Sven Schultz – Herausgeber transfermonitor.de
Sven Schultz
Herausgeber & Chefredakteur  ·  LinkedIn

Erfahrung in beruflicher Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung. Zusammenarbeit mit Reha-Kostenträgern (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen), Aufbau von Qualifizierungsprozessen für KMU, seit 2025 im FbW- und AVGS-System tätig. Regional vernetzt mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr über die Redaktion →

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