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Wer gründet eine Transfergesellschaft – und wie läuft das ab? Wir erklären den Gründungsprozess Schritt für Schritt: von den gesetzlichen Voraussetzungen über die Kosten bis zur Zulassung nach AZAV.
Wenn ein Unternehmen Stellen abbaut, steht oft die Frage im Raum: Soll eine Transfergesellschaft gegründet werden? Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber – häufig in Abstimmung mit dem Betriebsrat im Rahmen eines Sozialplans. Dieser Artikel erklärt was dabei zu beachten ist.
Eine Transfergesellschaft wird in der Regel nicht vom abgebenden Unternehmen selbst betrieben, sondern von einem spezialisierten externen Träger. Das abgebende Unternehmen schließt einen Vertrag mit diesem Träger, der die Transfergesellschaft operativ führt.
Typische Träger sind:
Pflichtschritt nach § 111 SGB III: Die Agentur für Arbeit muss vor Abschluss des Sozialplans beraten werden. Wer diesen Schritt überspringt, verliert den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
Der Arbeitgeber wählt einen AZAV-zugelassenen Träger aus und schließt einen Dienstleistungsvertrag. Der Träger übernimmt dann den operativen Betrieb: Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, Qualifizierungsplanung, Agenturkontakt.
Im Sozialplan werden Laufzeit, Aufstockungsbeträge, Qualifizierungsbudget und Eintrittsmodalitäten der Transfergesellschaft geregelt. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht.
Der Träger zeigt den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an. Ab diesem Monat frühestens kann das Transferkurzarbeitergeld bewilligt werden – rückwirkend ist nicht möglich.
Mitarbeiter wechseln mit befristetem Arbeitsvertrag in die Transfergesellschaft. Qualifizierung, Bewerbungsunterstützung und Vermittlung laufen parallel. Monatlich wird T-KUG bei der Agentur abgerechnet.
| Kostenblock | Wer zahlt? | Typische Höhe |
|---|---|---|
| Transferkurzarbeitergeld (60–67% des paus. Netto) | Bundesagentur für Arbeit (erstattet dem Träger) | je nach Gehalt |
| Sozialversicherungsbeiträge auf T-KUG | Arbeitgeber (hälftig) | ca. 10–15% des T-KUG |
| Aufstockung auf Zielgehalt (z.B. 80% Netto) | Arbeitgeber (im Sozialplan geregelt) | je nach Vereinbarung |
| Qualifizierungsmaßnahmen | Arbeitgeber + ggf. BA-Förderung (§ 111a SGB III) | 500–5.000 € pro Person |
| Trägerhonorar (operative Kosten) | Arbeitgeber | 800–2.500 € pro Person |
| Gesamtkosten pro Teilnehmer (12 Monate) | Arbeitgeber (netto nach BA-Erstattung) | ca. 5.000–15.000 € |
Es gibt keine gesetzliche Mindestgröße für eine Transfergesellschaft. In der Praxis rechnen sich eigenständige Transfergesellschaften ab etwa 30–50 Teilnehmern. Bei kleineren Abbaurunden schließen sich Unternehmen manchmal einer bestehenden Transfergesellschaft an.
Grundsätzlich ja – aber nur wenn eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmen ohne Betriebsrat können ebenfalls Transfergesellschaften nutzen, die Verhandlung läuft dann direkt mit den Betroffenen.
Ja – das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 111 SGB III). Wer diesen Schritt weglässt, verliert den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld für die betroffenen Mitarbeiter.
Von der ersten Beratung bis zum operativen Start dauert es typisch 4–12 Wochen. Entscheidend ist wie schnell der Sozialplan verhandelt wird und wann der Arbeitsausfall angezeigt wird.
Niemand ist verpflichtet in eine Transfergesellschaft einzutreten. Wer ablehnt, muss andere Regelungen im Sozialplan in Anspruch nehmen – z.B. Abfindung oder Frühverrentung.
Nein – die gesetzliche Maximalförderdauer beträgt 12 Monate (§ 111 SGB III). Eine Verlängerung des T-KUG ist nicht möglich. Verlängerungen der Transfergesellschaft auf eigene Kosten des Arbeitgebers sind theoretisch möglich, aber selten.
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