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In der Transfergesellschaft bekommst du kein normales Gehalt mehr – sondern Transferkurzarbeitergeld. Wie hoch das ist, wie die Aufstockung funktioniert und was das netto bedeutet: hier alles erklärt.
Die häufigste Frage beim Eintritt in eine Transfergesellschaft lautet: Was bekomme ich eigentlich? Viele Menschen sind überrascht – das Transferkurzarbeitergeld ist niedriger als das bisherige Gehalt. Aber mit Aufstockung durch den Arbeitgeber sieht die Rechnung oft besser aus als befürchtet.
In der Transfergesellschaft besteht dein Einkommen aus zwei Teilen: dem gesetzlichen Transferkurzarbeitergeld (T-KUG) und – je nach Sozialplan – einer Aufstockung durch den Arbeitgeber.
Das T-KUG wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Die Höhe richtet sich nach deinem letzten Bruttogehalt und deiner Steuerklasse:
| Bruttogehalt bisher | 3.500 € |
| Pauschaliertes Netto (ca.) | 2.300 € |
| T-KUG (60 % davon) | 1.380 € |
| Aufstockung Arbeitgeber (z.B. auf 80 %) | + 460 € |
| Gesamteinkommen netto | ca. 1.840 € |
| Bruttogehalt bisher | 4.500 € |
| Pauschaliertes Netto (ca.) | 3.200 € |
| T-KUG (67 % davon) | 2.144 € |
| Aufstockung Arbeitgeber (z.B. auf 80 %) | + 416 € |
| Gesamteinkommen netto | ca. 2.560 € |
Das T-KUG allein ist für viele zu wenig. Deshalb sehen viele Sozialpläne eine Aufstockung durch den Arbeitgeber vor – meist auf 70, 75 oder 80 % des letzten Nettogehalts.
Die Aufstockung ist kein gesetzlicher Anspruch. Sie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers die im Sozialplan geregelt wird. Je stärker der Betriebsrat verhandelt hat, desto besser ist die Aufstockung.
Das T-KUG selbst ist steuerfrei – ähnlich wie Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld. Aber: Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht den Steuersatz auf deine anderen Einkünfte im gleichen Steuerjahr.
Wer T-KUG bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das ist wichtig – wer das vergisst riskiert Nachzahlungen.
In der Transfergesellschaft bist du weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das bedeutet: Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung laufen weiter. Die Beiträge werden auf Basis des fiktiven Entgelts berechnet – mindestens auf Basis von 80 % deines letzten Bruttogehalts.
Das ist ein wichtiger Vorteil gegenüber dem direkten Bezug von Arbeitslosengeld: Die Zeit in der Transfergesellschaft zählt als vollwertige Beschäftigungszeit für die Rentenversicherung.
Findest du während der Transfergesellschaft einen neuen Job, endet dein Vertrag und das T-KUG stoppt. Prüfe deinen Sozialplan: Manche sehen eine Abgangsprämie vor wenn du vorzeitig eine neue Stelle antritts – das kann sich lohnen.
Gesetzlich mindestens 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgelts als T-KUG. Mit Aufstockung durch den Arbeitgeber – die im Sozialplan geregelt ist – oft 70–80 % des letzten Nettogehalts.
T-KUG ist selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht den Steuersatz auf andere Einkünfte im selben Jahr. Eine Steuererklärung ist bei T-KUG-Bezug Pflicht.
Keinen gesetzlichen Anspruch – aber manche Sozialpläne regeln Sonderzahlungen. Lies deinen Sozialplan oder frag den Betriebsrat.
Ja – du bist weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Rentenbeiträge werden auf Basis von mindestens 80 % deines letzten Bruttogehalts gezahlt. Die Zeit zählt vollwertig für die Rente.
T-KUG und Aufstockung enden mit dem Austritt aus der Transfergesellschaft. Prüfe ob dein Sozialplan eine Abgangsprämie für vorzeitigen Austritt vorsieht.
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