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Ja – du kannst eine Transfergesellschaft ablehnen. Aber was passiert dann? Wir erklären die Folgen, wann eine Ablehnung sinnvoll sein kann und worauf du vorher unbedingt achten musst.
Nicht jeder will in eine Transfergesellschaft. Manche haben bereits einen neuen Job in Aussicht. Andere trauen der Sache nicht. Wieder andere wollen lieber eine höhere Abfindung aushandeln statt Zeit in einer Transfermaßnahme zu verbringen.
Diese Seite erklärt was rechtlich passiert wenn du nein sagst – und welche Konsequenzen das für Abfindung, Arbeitslosengeld und Kündigung hat.
Ja – und zwar ohne rechtliche Konsequenzen allein durch die Ablehnung. Eine Transfergesellschaft setzt immer einen freiwilligen Aufhebungsvertrag voraus. Du kannst nicht gezwungen werden diesen zu unterschreiben.
Lehnst du die Transfergesellschaft ab, bleibt dein Arbeitsverhältnis mit deinem bisherigen Arbeitgeber zunächst bestehen. Der Arbeitgeber muss dann den normalen Weg gehen: betriebsbedingte Kündigung mit Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist.
Bis zur betriebsbedingten Kündigung hast du vollen Anspruch auf dein Gehalt, Urlaub und alle anderen Arbeitnehmerrechte. Je nach Kündigungsfrist kann das noch einige Wochen oder Monate sein.
Der Arbeitgeber spricht die betriebsbedingte Kündigung mit der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Frist aus. Nach Ablauf der Frist hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld I – sofern du die Anwartschaftszeit erfüllt hast.
Das ist der Knackpunkt. In vielen Sozialplänen ist die Abfindung direkt an den Eintritt in die Transfergesellschaft geknüpft. Wer ablehnt, bekommt oft deutlich weniger oder gar keine Abfindung. Manchmal gibt es eine reduzierte „Abkehrabfindung" – aber das ist nicht die Regel.
In der Regel nein. Eine Sperrzeit entsteht beim ALG I nur wenn du das Arbeitsverhältnis selbst beendet oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hast. Eine Transfergesellschaft gilt rechtlich nicht als Arbeitsstelle – sie ist eine Fördermaßnahme.
Die Ablehnung einer Transfergesellschaft löst also typischerweise keine Sperrzeit aus. Dennoch empfehlen wir: Frag vorher direkt bei deiner Agentur für Arbeit nach – jeder Fall kann Besonderheiten haben.
Du musst nicht entweder bedingungslos eintreten oder komplett ablehnen. In vielen Fällen gibt es Verhandlungsspielraum – besonders wenn der Betriebsrat aktiv ist.
Mögliche Verhandlungspunkte: höhere Abfindung bei frühem Austritt aus der Transfergesellschaft, flexible Laufzeit, bessere Qualifizierungsangebote, Kombination aus kürzerer Transferzeit und Abfindungszahlung.
Ja – du kannst nicht zur Teilnahme gezwungen werden. Eine Transfergesellschaft setzt immer einen freiwilligen Aufhebungsvertrag voraus. Lehnst du ab, bleibt dein Arbeitsverhältnis bestehen bis zur regulären betriebsbedingten Kündigung.
Das hängt vom Sozialplan ab. In vielen Fällen ist die volle Abfindung an den Eintritt in die Transfergesellschaft geknüpft. Wer ablehnt bekommt oft deutlich weniger oder gar nichts. Lies deinen Sozialplan genau – oder lass ihn prüfen.
In der Regel nein. Die Ablehnung einer Transfergesellschaft gilt nicht als Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle. Frag aber sicherheitshalber bei deiner Agentur für Arbeit nach – Einzelfälle können abweichen.
Ja – du kannst die Transfergesellschaft jederzeit verlassen, zum Beispiel wenn du einen neuen Job gefunden hast. Prüfe ob dein Sozialplan eine Prämie für frühen Austritt vorsieht. Das T-KUG endet mit dem Austritt.
Frag deinen Arbeitgeber nach einer Bedenkzeit bevor du den Aufhebungsvertrag unterschreibst. Nutze diese Zeit um den Sozialplan zu prüfen, mit dem Betriebsrat zu sprechen und ggf. einen Anwalt zu konsultieren. Einmal unterschrieben ist der Aufhebungsvertrag in der Regel bindend.
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