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Du hast eine Kündigung erhalten? Den AVGS kannst du bereits jetzt beantragen – noch während dein Arbeitsverhältnis läuft. Die meisten wissen das nicht. Wir erklären wer Anspruch hat, wie es geht und worauf du achten musst.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gilt in vielen Köpfen als Leistung für Arbeitslose. Das ist falsch. Wer eine Kündigung erhalten hat und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hat, kann den AVGS in vielen Fällen sofort beantragen – auch wenn das bisherige Arbeitsverhältnis noch läuft.
Meld dich spätestens 3 Monate vor Vertragsende als arbeitsuchend – nicht als arbeitslos. Das ist der entscheidende Schritt um den AVGS frühzeitig zu bekommen und die Sperrzeit zu vermeiden.
Die Rechtsgrundlage ist § 45 SGB III. Ein AVGS kann beantragt werden von:
Nicht arbeitslos – arbeitsuchend. Das ist ein Unterschied. Nach § 38 SGB III bist du verpflichtet dich spätestens 3 Monate vor Vertragsende zu melden. Früher ist besser. Online unter arbeitsagentur.de möglich.
Im Profiling-Gespräch mit deinem Arbeitsvermittler sprichst du den AVGS aktiv an. Er wird nicht automatisch angeboten – du musst konkret fragen. Formulierung: „Ich bin an einem Coaching-Angebot nach § 45 SGB III interessiert."
Wenn du mit einem konkreten Angebot eines AZAV-zertifizierten Anbieters ins Gespräch gehst, steigen deine Chancen erheblich. Das zeigt Initiative – und erleichtert dem Vermittler die Entscheidung. Hol dir ein schriftliches Angebot vor dem Termin.
Nach Bewilligung bekommst du einen schriftlichen Bescheid. Erst dann darfst du die Maßnahme starten – wer vorher beginnt, verliert den Anspruch auf Kostenübernahme.
Der AVGS ist in der Regel 3 Monate gültig. Innerhalb dieser Frist musst du ihn beim Anbieter einlösen. Verlängerung ist möglich – muss aber vor Ablauf beim Arbeitsvermittler beantragt werden.
| Situation | AVGS möglich? | Was du brauchst |
|---|---|---|
| Kündigung erhalten, noch beschäftigt | ✓ Ja | Arbeitsuchend-Meldung bei der Agentur für Arbeit |
| Aufhebungsvertrag unterschrieben | ✓ Ja (oft) | Arbeitsuchend-Meldung + kein Sperrzeitrisiko prüfen |
| In Transfergesellschaft (T-KUG-Bezug) | ✓ Ja | Meldung beim Jobcenter / Agentur, Beratung anfragen |
| Befristeter Vertrag läuft aus | ✓ Ja | 3 Monate vor Ende melden |
| Bereits arbeitslos gemeldet | ✓ Ja | Standard-Weg über Jobcenter / Agentur |
| Selbstständig oder Beamter | ✗ Nein | Kein Anspruch nach § 45 SGB III |
Nach einer Kündigung kommen vor allem folgende Maßnahmen in Frage:
Beim Aufhebungsvertrag ist Vorsicht geboten: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen. Das berührt den AVGS zwar nicht direkt – aber wer kurz nach dem Aufhebungsvertrag den AVGS beantragt, sollte sicherstellen dass er sich korrekt arbeitsuchend gemeldet hat und keine Fristen versäumt hat.
Ja – das ist sogar der empfohlene Weg. Nach § 38 SGB III sollst du dich spätestens 3 Monate vor Vertragsende arbeitsuchend melden. Ab diesem Zeitpunkt kannst du beim Erstgespräch mit deinem Arbeitsvermittler den AVGS aktiv beantragen.
Arbeitsuchend bedeutet: Du bist noch beschäftigt, weißt aber dass dein Job endet. Arbeitslos bedeutet: Dein Arbeitsverhältnis ist bereits beendet und du beziehst ALG I. Der AVGS ist für beide Gruppen möglich – aber früher melden ist besser.
Kein Problem – du kannst ihn auch danach beantragen. Aber: Wer sich früh meldet und früh einen AVGS bekommt, kann das Coaching nutzen während er noch ein Gehalt hat. Das ist entspannter als unter Druck während der Arbeitslosigkeit.
In der Regel 3 Monate ab Ausstellungsdatum. Innerhalb dieser Zeit musst du ihn bei einem AZAV-zertifizierten Anbieter einlösen. Verlängerung ist möglich – muss aber rechtzeitig vor Ablauf beim Arbeitsvermittler beantragt werden.
Ja – das ist ein großer Vorteil des AVGS. Du kannst jeden AZAV-zugelassenen Anbieter wählen der die Vorgaben deines Gutscheins erfüllt. Vergleiche Anbieter und hol dir vorab ein Angebot – das stärkt auch deine Position beim Beantragungsgespräch.
Nein – die Kosten werden vollständig von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter übernommen. Voraussetzung ist dass der Bewilligungsbescheid vorliegt bevor du mit der Maßnahme beginnst. Wer vorher startet verliert den Anspruch.
Rechtsgrundlagen
Einmal im Monat – aktuelle Infos zu AVGS, Förderung und Arbeitsmarkt. Kostenlos.
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