Aufhebungsvertrag unterschreiben und dann Grundsicherung? Warum das 2026 besonders riskant ist
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt um eine Abfindung zu kassieren, riskiert nicht nur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Mit der neuen Grundsicherung ab Juli 2026 kommen zusätzliche Risiken dazu – die viele beim Unterschreiben noch nicht kennen.
Das Grundproblem: Aufhebungsvertrag gilt als selbst verschuldete Arbeitslosigkeit
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verlässt den Job freiwillig – zumindest in den Augen der Bundesagentur für Arbeit. Das hat direkte Konsequenzen beim Arbeitslosengeld I: Es droht eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der du kein ALG I erhältst.
12 Wochen mal dem täglichen ALG-I-Satz – das sind bei einem durchschnittlichen Einkommen schnell 3.000 bis 5.000 Euro die du verlierst. Dieser Verlust wird auch nicht durch die Abfindung vollständig ausgeglichen, denn die Abfindung ist separat zu betrachten.
Mit der neuen Grundsicherung verschärfen sich die Sanktionen erheblich. Wer nach der Sperrzeit noch keine Stelle hat und Grundsicherung beantragen muss, trifft auf ein System mit deutlich weniger Puffer: Die Karenzzeit beim Vermögen entfällt weitgehend, das Schonvermögen wird nach Lebensalter gestaffelt, die Sanktionen bei Pflichtverstößen steigen – und die Abfindung kann die Hilfebedürftigkeit zeitweise ausschließen.
Drei Szenarien – was wirklich passiert
Aufhebungsvertrag + neuer Job direkt danach
Du unterschreibst, nimmst die Abfindung und fängst innerhalb weniger Wochen woanders an. Die Sperrzeit trifft dich kaum, die neue Grundsicherung spielt keine Rolle. Das ist das beste Szenario – aber es setzt voraus dass der neue Job wirklich sicher ist bevor du unterschreibst.
Aufhebungsvertrag + längere Jobsuche
Du unterschreibst in der Erwartung schnell was Neues zu finden. Die Jobsuche dauert länger als gedacht. Du bekommst 12 Wochen kein ALG I. Danach läuft das ALG I. Wenn das endet und du noch keine Stelle hast, musst du Grundsicherung beantragen – mit der Abfindung als Vermögen, das erst aufgebraucht sein muss. Ab Juli 2026 entfällt die bisherige Schonfrist beim Vermögen komplett.
Aufhebungsvertrag statt Transfergesellschaft
Du lehnst die angebotene Transfergesellschaft ab und nimmst stattdessen die Abfindung. Damit verzichtest du auf Transferkurzarbeitergeld, Weiterbildung und Coaching – und trägst alle Risiken der Jobsuche allein. Mit den neuen Sanktionsregeln im Rücken ist das 2026 deutlich teurer als früher, wenn die Jobsuche länger dauert.
Wann ist ein Aufhebungsvertrag trotzdem sinnvoll?
Es gibt Situationen wo ein Aufhebungsvertrag die richtige Entscheidung ist – aber nur wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
- Du hast bereits einen neuen Job zugesagt bekommen (schriftlich)
- Du machst dich selbstständig und hast einen konkreten Plan
- Die Abfindungssumme ist außergewöhnlich hoch und rechtfertigt die Sperrzeit
- Die angebotene Transfergesellschaft ist von sehr schlechter Qualität
- Du bist kurz vor der Rente und die Transferzeit überbrückt nichts Sinnvolles
Einen Aufhebungsvertrag unterschreiben ist endgültig – Widerruf ist meist nicht möglich. Lass ihn vorher vom Betriebsrat oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Die Beratungskosten sind überschaubar im Vergleich zu dem was auf dem Spiel steht.
Die oft bessere Alternative: Transfergesellschaft + reduzierte Abfindung
Viele Sozialpläne bieten eine Kombination an: eine reduzierte Abfindung plus Eintritt in die Transfergesellschaft. Das ist oft das Beste aus beiden Welten – laufendes Einkommen durch Transferkurzarbeitergeld, Weiterbildung und Coaching inklusive, und ein finanzielles Polster durch die Abfindung.
Wer diese Option hat, sollte sie ernsthaft prüfen bevor er sich für den reinen Aufhebungsvertrag entscheidet. Ein ausführlicher Vergleich: Transfergesellschaft oder Abfindung – was ist besser?
Wer in der Transfergesellschaft ist oder ALG I bezieht, kann parallel einen Bildungsgutschein oder AVGS beantragen. Das verkürzt die Jobsuche erheblich – und stärkt die Position gegenüber dem Jobcenter bzw. der neuen Grundsicherung, weil man aktiv an der eigenen Vermittlung arbeitet.
Rechtsgrundlagen
- § 159 SGB III – Sperrzeit
- § 623 BGB – Schriftform Aufhebungsvertrag
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